Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Hinweise für Jever: Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Allgemeine Informationen

    Die Städte und Gemeinden in Niedersachsen können eigenständig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Die Stadt Jever erhebt ab dem 01. Januar 2025 eine Zweitwohnungssteuer!

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Nähere Informationen finden Sie in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jever. 



    Allgemeine Informationen

    Die Städte und Gemeinden in Niedersachsen können eigenständig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Die Stadt Jever erhebt ab dem 01. Januar 2025 eine Zweitwohnungssteuer!

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Nähere Informationen finden Sie in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jever.



    Online-Dienste

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    ID: L100040_483634093

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    Technisch erstellt am 18.01.2023 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

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    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

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    ID: L100040_574539443

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    Technisch erstellt am 03.10.2024 (von: Webservice, Stadt Jever)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Jever)

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Deutsch

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    ID: L100040_574539454

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    Technisch erstellt am 03.10.2024 (von: Webservice, Stadt Jever)

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    Sprache

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Hinweise für Jever: Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Jever - Fachabteilung 2.02 - Gebäude- und Liegenschaftsmanagement. 

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Jever - Fachabteilung 2.02 - Gebäude- und Liegenschaftsmanagement.

    Ansprechpartner

    Fachabteilung 2.02 - Gebäude- und Liegenschaftsmanagement

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kirchplatz 11

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag: von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch: von 8.00 bis 12.30 Uhr Donnerstag: von 8.00 Uhr durchgehend bis 17.00 Uhr Freitag: von 7.30 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Donnerstag: von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 939-0

    Fax: 04461 939-100

    E-Mail: info@stadt-jever.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2023 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Jever)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 15.02.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Zweitwohnsitz, Zweitwohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)