Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Hinweise für Adendorf: Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Die Gemeinde Adendorf erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung (Wohnung, in der eine Person mit Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes angemeldet ist oder angemeldet sein müsste.)
Bemessungsgrundlage ist die Nettokaltmiete bzw. die ortsübliche Vergleichsmiete.
Die Gemeinde Adendorf erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung (Wohnung, in der eine Person mit Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes angemeldet ist oder angemeldet sein müsste.)
Bemessungsgrundlage ist die Nettokaltmiete bzw. die ortsübliche Vergleichsmiete.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Adendorf: Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde Adendorf.
Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde Adendorf.
Ansprechpartner
Steueramt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04131 9809-92
E-Mail: finanzen@adendorf.de
Kontaktperson
Frau Julia Renz
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Adendorf: Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Bitte füllen Sie das Formular zur Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer aus und übermitteln dieses an die Gemeinde Adendorf. Nachweise zur Höhe Bemessungsgrundlage bzw. zur möglichen Befreiung sind erforderlich.
Bitte füllen Sie das Formular zur Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer aus und übermitteln dieses an die Gemeinde Adendorf. Nachweise zur Höhe Bemessungsgrundlage bzw. zur möglichen Befreiung sind erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Hinweise für Adendorf: Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Weitere Rechtsgrundlage zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die "Satzung der Gemeinde Adendorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 01.07.2023".
Weitere Rechtsgrundlage zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die "Satzung der Gemeinde Adendorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 01.07.2023".
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Adendorf: Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Es müssen bestimmte Fristen eingehalten werden, insbesondere müssen für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen der Gemeinde innerhalb eines Monats ab Wirksamwerden der Änderung angezeigt werden.
Es müssen bestimmte Fristen eingehalten werden, insbesondere müssen für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen der Gemeinde innerhalb eines Monats ab Wirksamwerden der Änderung angezeigt werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Adendorf: Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Der Steuersatz beträgt 8% der Bemessungsgrundlage.
Es fallen keine Gebühren für die Bearbeitung der Steuererklärung an.
Der Steuersatz beträgt 8% der Bemessungsgrundlage.
Es fallen keine Gebühren für die Bearbeitung der Steuererklärung an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010
Stichwörter
Zweitwohnsitz, Zweitwohnung