Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Hinweise für Hannover: Zweitwohnungsteuer Festsetzung
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Inhaber/die Inhaberin der Zweitwohnung, sofern er/sie in dieser Wohnung mit Nebenwohnung angemeldet ist oder angemeldet sein müsste.
Die Landeshauptstadt Hannover erhebt Zweitwohnungsteuer aufgrund der vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Zweitwohnungsteuersatzung (siehe unter "Links und Downloads") in der Fassung vom 19.12.2019.
Die Zweitwohnungsteuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages geschuldeten Nettokaltmiete. Wird keine Miete gezahlt, ist eine übliche Miete zu schätzen, die sich an den Mieten für Räumlichkeiten ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anlehnt. Die Steuer beträgt 10 v. H. der Nettokaltmiete oder der geschätzten üblichen Miete.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Hannover - 20.32 - Grundbesitzabgaben und Zweitwohnungsteuer
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 168-44186
Fax: +49 511 168-41180
Telefon Festnetz: +49 511 168-43069
E-Mail: 20.32@Hannover-Stadt.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Hinweise für Hannover: Zweitwohnungsteuer Festsetzung
Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine zulässige kommunale Aufwandsteuer auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz.
Rechtsbehelf
Hinweise für Hannover: Zweitwohnungsteuer Festsetzung
Falls die/der Steuerpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Steuer nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, den Bescheid durch Klage beim Verwaltungsgericht Hannover anzufechten.
Sollten bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf die Steuern fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.
Verfahrensablauf
Hinweise für Hannover: Zweitwohnungsteuer Festsetzung
Zur Veranlagung der Zweitwohnungsteuer werden die Personen, die eine Nebenwohnung im Stadtgebiet bei einem der Bürgerämter angemeldet haben, kurze Zeit danach vom Fachbereich Finanzen gebeten, eine Zweitwohnungsteuererklärung abzugeben. Dem Erklärungsvordruck sind ausführliche Erläuterungen und die Zweitwohnungsteuersatzung beigefügt.
Die Steuererklärung muss in jedem Fall ausgefüllt zurückgesandt werden, damit über die Zweitwohnungsteuerpflicht entschieden werden kann.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hannover: Zweitwohnungsteuer Festsetzung
Werden festgesetzte Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, werden zusätzlich Säumniszuschläge fällig. Auf Antrag können festgesetzte Steuern gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen festzusetzen.
Zu Fragen der Steuerpflicht erhalten Sie unter den Telefonnummern 168-45145 oder 168-45146 weitere Auskunft.
Bemerkungen
Hinweise für Hannover: Zweitwohnungsteuer Festsetzung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010
Stichwörter
Zweitwohnung, Zweitwohnsitz