Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

    Verwendung von Bioziden anzeigen

    Als Arbeitgeber*in/Verwender*in müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Arbeitgeber*in/Verwender*in sind Sie verpflichtet, dem Amt für Arbeitsschutz schriftlich oder elektronisch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung anzuzeigen,

    a) wenn Biozid-Produkte im Betrieb verwendet werden,
            1. die eingestuft sind:
                 a) als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3,
                 b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktions-toxisch Kat. 1A oder 1B oder
                 c) spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 SE oder RE
             2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus im Rahmen der Zulassung die Verwendungskatgorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
     
    b) wenn die Verwendung von Biozid-Produkten erstmalig und den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr ist.

    Online-Dienst

    Schädlingsbekämpfung

    ID: L100040_485342642

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2023 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Osnabrück)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Grundstückseigentümer. Privateigentümer müssen sich an private Schädlingsbekämpfer wenden. Die Zuständigkeit für kommunale Grundstücke liegt bei den jeweiligen Kommunen.

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden,
    Dies schließt die erforderliche Ermittlung und Beurteilung ein, ob im konkreten Fall die begründetet Gefahr besteht, dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern und damit einer Krankheiten zu befürchten ist.

    Hinweise für Osnabrück: Schädlingsbekämpfung

    Entgegennahme von Rattenbefallsmeldungen nur für den Bereich der Stadt Osnabrück.

    Beratungen zu anderen Hygieneschädlingen im begrenzten Umfang möglich.

    Entgegennahme von Rattenbefallsmeldungen nur für den Bereich der Stadt Osnabrück.

    Beratungen zu anderen Hygieneschädlingen im begrenzten Umfang möglich.

    Ansprechpartner

    Landkreis Osnabrück - Fachdienst 8 Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 80
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-3120

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 31.07.2012 (von: Ulrich Nitzsche)

    Technisch geändert am 30.06.2023 (von: Aßmus, Julia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)

    Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen

    ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.

    Formulare

    Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)

    Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen

    ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.

    Voraussetzungen

    Die Verwendung von Biozidprodukten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige hat spätestens 6 Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.

    Kosten

    Gebühren nach Landesrecht: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung-AllGO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Bestimmung von eingesandten Arthropoden (Insekten und Spinnentiere) wird im Fachbereich Schädlingsbekämpfung des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für niedersächsische Ämter und Behörden in Amtshilfe durchgeführt. Für alle anderen Einsender, wie beispielsweise professionellen Schädlingsbekämpfern oder Privatpersonen, wird eine Gebühr erhoben.

    Weitere Informationen

    Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.

    Bemerkungen

    Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.01.2016

    Hinweise für Osnabrück: Schädlingsbekämpfung

    Fachlich freigegeben durch FD 8

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 28.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Schädlingsbekämpfung, Ratten melden, Ungeziefer beseitigen, Ungeziefer melde, Ratten beseitigen, Ungeziefer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)