Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

    Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:

    • Pitbull-Terrier,
    • American Staffordshire-Terrier,
    • Staffordshire-Bullterrier,
    • Bullterrier
    • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

    Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) gilt für das Halten und Führen von Hunden in Niedersachsen. Alle Hundehalter müssen ihre Hunde so halten und führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

    Das NHundG gilt für Hunde aller Rassen. In Niedersachsen existiert keine sogenannte Rasseliste. Das bedeutet, es bestehen keine generelle Erlaubnispflicht oder Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen (z. B. Leinen- oder Maulkorbzwang). Das Gesetz regelt allerdings die Haltung von auffälligen Tieren. Dabei gibt es eine geteilte Zuständigkeit:

    Der Landkreis ist als Fachbehörde ausschließlich dafür zuständig zu prüfen, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist (Gefährlichkeitsprüfung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

    • ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder eine sonst über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
    • auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes, wirkungsgleiches Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet wird.

    Für alle weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach NHundG sind die Gemeinden zuständig. Diese können im Einzelfall zum Beispiel einen Leinen- und/oder Maulkorbzwang für Hunde anordnen oder die Hundehaltung untersagen.

    Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit festgestellt wurde, bedarf der Erlaubnis des Landkreises.

    Auch das Führen eines solchen Hundes bedarf der Erlaubnis des Landkreises.



    Allgemeine Informationen

    Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) gilt für das Halten und Führen von Hunden in Niedersachsen. Alle Hundehalter müssen ihre Hunde so halten und führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

    Das NHundG gilt für Hunde aller Rassen. In Niedersachsen existiert keine sogenannte Rasseliste. Das bedeutet, es bestehen keine generelle Erlaubnispflicht oder Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen (z. B. Leinen- oder Maulkorbzwang). Das Gesetz regelt allerdings die Haltung von auffälligen Tieren. Dabei gibt es eine geteilte Zuständigkeit:

    Der Landkreis ist als Fachbehörde ausschließlich dafür zuständig zu prüfen, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist (Gefährlichkeitsprüfung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

    • ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder eine sonst über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
    • auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes, wirkungsgleiches Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet wird.

    Für alle weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach NHundG sind die Gemeinden zuständig. Diese können im Einzelfall zum Beispiel einen Leinen- und/oder Maulkorbzwang für Hunde anordnen oder die Hundehaltung untersagen.

    Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit festgestellt wurde, bedarf der Erlaubnis des Landkreises.

    Auch das Führen eines solchen Hundes bedarf der Erlaubnis des Landkreises.



    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Führen eines gefährlichen Hundes

    ID: L100040_563154808

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    Version

    Technisch erstellt am 12.08.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes

    ID: L100040_563154809

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    NHundG: Schilderung eines Vorfalls - Halter

    ID: L100040_563154810

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    Technisch erstellt am 12.08.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

    Landkreis Rotenburg (Wümme)
    Veterinäramt
    Hopfengarten 2
    27356 Rotenburg (Wümme)

    Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

    Landkreis Rotenburg (Wümme)
    Veterinäramt
    Hopfengarten 2
    27356 Rotenburg (Wümme)

    Ansprechpartner

    Veterinäramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfengarten 2

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04261 983-2357

    Fax: 04261 983-2399

    E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
    • Wesenstest
    • Sachkundenachweis

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
    • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
    • Wesenstest
    • Sachkundeprüfung, die mit dem betreffenden Hund absolviert wurde
    • Nachweis über das Bestehen oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (mind. 500.000 € für Personenschäden und mind. 250.000€ für Sachschäden)
    • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
    • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
    • Wesenstest
    • Sachkundeprüfung, die mit dem betreffenden Hund absolviert wurde
    • Nachweis über das Bestehen oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (mind. 500.000 € für Personenschäden und mind. 250.000€ für Sachschäden)

    Voraussetzungen

    • Wesenstest

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    • Die Hundehalterin oder der Hundehalter
      • hat das 18. Lebensjahr vollendet,
      • besitzt die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11 NHundG) und persönliche Eignung (§ 12 NHundG) und
      • hat nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 NHundG mit dem Hund bestanden, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwedung,
    • Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten wurde durch einen Wesenstest (§ 13 NHundG) nachgewiesen und
    • Der Hund ist gemäß § 4 NHundG gekennzeichnet und für ihn ist eine Versicherung nach § 5 NHundG nachgewiesen.
    • Die Hundehalterin oder der Hundehalter
      • hat das 18. Lebensjahr vollendet,
      • besitzt die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11 NHundG) und persönliche Eignung (§ 12 NHundG) und
      • hat nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 NHundG mit dem Hund bestanden, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwedung,
    • Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten wurde durch einen Wesenstest (§ 13 NHundG) nachgewiesen und
    • Der Hund ist gemäß § 4 NHundG gekennzeichnet und für ihn ist eine Versicherung nach § 5 NHundG nachgewiesen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
    Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend wird darüber entschieden, ob die Erlaubnis erteilt werden kann. Mit der Erlaubnis können Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen verbunden werden.

    Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend wird darüber entschieden, ob die Erlaubnis erteilt werden kann. Mit der Erlaubnis können Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen verbunden werden.

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Monate (zur Vorlage der notwendigen Unterlagen)

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Antragsfrist: 3 Monate
    zur Vorlage der notwendigen Unterlagen

    Antragsfrist: 3 Monate
    zur Vorlage der notwendigen Unterlagen

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Es fallen Gebühren nach Ziffer XVII.4 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 35,00 EUR - 500,00 EUR.

    Es fallen Gebühren nach Ziffer XVII.4 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 35,00 EUR - 500,00 EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

    Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Tierhaltung, Kampfhund

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)