Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis
Beschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
- Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Hinweise für Schaumburg: Haltung gefährlicher Hunde
Beißvorfall mit einem Hund
Sollte ein Hund eine übernatürliche Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe zeigen oder sogar zugebissen haben, kann dies ein Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität sein. In diesem Fall hat das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen das Tier nach § 7 des Nieders. Hundegesetz (NHundG) auf eine mögliche Gefährlichkeit im Sinne dieser Rechtsnorm zu überprüfen.
Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität oder über einen Beißvorfall können mit dem "Meldebogen Beißvorfall" mitgeteilt werden: Fragebogen Hinweisgeber PDF
Das Dokument ist ausgefüllt dem
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Bahnhofstr. 25
31675 Bückeburg
Telefax: 05721 / 703-5220
Email: tierschutz@schaumburg.de
zu übermitteln.
Eine Überprüfung erfolgt von Amts wegen. Sollt eine Gefährlichkeit des Hundes festgestellt werden, wäre die Haltung des Tieres nach § 8 NHundG erlaubnispflichtig.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit angeordnet werden.
Stellungnahme des Hundehalters/der Hundehalterin: Fragebogen Hundehalter PDF
(nur auf Anforderung einzureichen.)
Einfuhr bestimmter Hunderasse
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Ansprechpartner
Für Kreis Schaumburg (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
- Wesenstest
- Sachkundenachweis
Voraussetzungen
- Wesenstest
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.
Fristen
Antragsfrist: 3 Monate (zur Vorlage der notwendigen Unterlagen)
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.
Weitere Informationen
Hinweise für Schaumburg: Haltung gefährlicher Hunde
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Stichwörter
Kampfhund, Tierhaltung