Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis
Beschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
- Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Hinweise für Hannover: Halten von gefährlichen Hunden und Einfuhrverbot für bestimmte Rassen
Wer einen Hund besitzt wird mit der Frage konfrontiert, ob sein Tier als gefährlich gilt. Eine Hilfestellung zur Beantwortung dieser Frage.
Wann gilt ein Hund als gefährlich? Wann muss ein Hund einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden?
Sollte ein Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen haben oder in aggressiver und damit gefährdender Weise Menschen angesprungen haben, ist dieser Hund gefährlich im Sinne der Hannoverschen Hundeverordnung. Dies gilt auch für Hunde, die bereits unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben. Der Hund muss dann in der Öffentlichkeit stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert. Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten.
Durch den Leinen- und Maulkorbzwang soll verhindert werden, dass erneut Menschen oder Tiere gefährdet werden. Diese Einschränkung für den Hund stellt insofern keine Bestrafung dar und soll den Hundehalter neben der Gefahrenminimierung motivieren, das unerwünschte Verhalten seines Hundes unter sachkundiger Anleitung zu bearbeiten. So hebt der Bereich Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten den stetigen Leinen- und Maulkorbzwang auf Antrag wieder auf, wenn eine erfolgreiche Therapie und die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Halters nachgewiesen wurden. Welche Unterlagen dafür eingereicht werden müssen, wird im Einzelfall durch die sachkundigen Amtstierärzte entschieden. Dies kann z. B. der Nachweis einer erfolgreichen Therapie sein, die durch einen sachverständigen Tierarzt durchgeführt wurde, oder ein aktueller Nachweis einer Hundeschule, dass ein Hundeführerschein erworben worden ist.
Sollte darüber hinaus ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweisen, insbesondere indem er Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, und unsere Amtstierärzte daher im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes festgestellt haben, dass von diesem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird eine Erlaubnis für das Halten von gefährlichen Hunden (Stadt Hannover) benötigt.
Einfuhr- und Verbringungsverbot
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
- Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Wer einen Hund besitzt wird mit der Frage konfrontiert, ob sein Tier als gefährlich gilt. Eine Hilfestellung zur Beantwortung dieser Frage.
Wann gilt ein Hund als gefährlich? Wann muss ein Hund einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden?
Sollte ein Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen haben oder in aggressiver und damit gefährdender Weise Menschen angesprungen haben, ist dieser Hund gefährlich im Sinne der Hannoverschen Hundeverordnung. Dies gilt auch für Hunde, die bereits unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben. Der Hund muss dann in der Öffentlichkeit stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert. Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten.
Durch den Leinen- und Maulkorbzwang soll verhindert werden, dass erneut Menschen oder Tiere gefährdet werden. Diese Einschränkung für den Hund stellt insofern keine Bestrafung dar und soll den Hundehalter neben der Gefahrenminimierung motivieren, das unerwünschte Verhalten seines Hundes unter sachkundiger Anleitung zu bearbeiten. So hebt der Bereich Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten den stetigen Leinen- und Maulkorbzwang auf Antrag wieder auf, wenn eine erfolgreiche Therapie und die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Halters nachgewiesen wurden. Welche Unterlagen dafür eingereicht werden müssen, wird im Einzelfall durch die sachkundigen Amtstierärzte entschieden. Dies kann z. B. der Nachweis einer erfolgreichen Therapie sein, die durch einen sachverständigen Tierarzt durchgeführt wurde, oder ein aktueller Nachweis einer Hundeschule, dass ein Hundeführerschein erworben worden ist.
Sollte darüber hinaus ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweisen, insbesondere indem er Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, und unsere Amtstierärzte daher im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes festgestellt haben, dass von diesem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird eine Erlaubnis für das Halten von gefährlichen Hunden (Stadt Hannover) benötigt.
Einfuhr- und Verbringungsverbot
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
- Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Online-Dienste
Ausnahmegenehmigung vom Leinenzwang
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Vertrauensniveau
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Hundeauslaufflächen in Hannover (Übersichtskarte)
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Hunderegisteranmeldung | Niedersachsen
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Ansprechpartner
32.22.2 - Verbraucherschutz, Gewerbeüberwachung und Tiere
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 - 15:00 Uhr Dienstag: 08:30 - 15:00 Uhr Mittwoch: 08:30 - 15:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 15:00 Uhr Freitag: 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
- Wesenstest
- Sachkundenachweis
Hinweise für Hannover: Halten von gefährlichen Hunden und Einfuhrverbot für bestimmte Rassen
- Antrag (siehe unter Anträge & Formulare),
- Bundeszentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O),
- praktische Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund und
- ein Wesenstest
- Nachweis über Chip und Haftpflichtversicherung
- Antrag (siehe unter Anträge & Formulare),
- Bundeszentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O),
- praktische Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund und
- ein Wesenstest
- Nachweis über Chip und Haftpflichtversicherung
Voraussetzungen
- Wesenstest
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hannover: Halten von gefährlichen Hunden und Einfuhrverbot für bestimmte Rassen
Verfahrensablauf
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.
Fristen
Antragsfrist: 3 Monate (zur Vorlage der notwendigen Unterlagen)
Hinweise für Hannover: Halten von gefährlichen Hunden und Einfuhrverbot für bestimmte Rassen
Sofern bei einem Hund behördlich die Gefährlichkeit festgestellt worden ist, ist die Haltungserlaubnis unverzüglich bei uns zu beantragen.
Sofern bei einem Hund behördlich die Gefährlichkeit festgestellt worden ist, ist die Haltungserlaubnis unverzüglich bei uns zu beantragen.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Hannover: Halten von gefährlichen Hunden und Einfuhrverbot für bestimmte Rassen
Nach Punkt XVII.4 der Anlage zu § 1 GOVV ist eine Gebühr zwischen 35 und 500 € zu erheben, in der Regel werden mindestens 134 Euro für eine Haltungserlaubnis fällig.
Nach Punkt XVII.4 der Anlage zu § 1 GOVV ist eine Gebühr zwischen 35 und 500 € zu erheben, in der Regel werden mindestens 134 Euro für eine Haltungserlaubnis fällig.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.
Weitere Informationen
Hinweise für Hannover: Halten von gefährlichen Hunden und Einfuhrverbot für bestimmte Rassen
- Hinweise für Hundehalter/innen in der Landeshauptstadt Hannover
- Merkblatt für die in der Landeshauptstadt Hannover gehaltenen Hunde
- Antrag auf Erlaubnis zur Hundehaltung (NHundG)
- Antrag auf Bescheinigung gemäß §14 Abs. 1 NHundG für das Ausführen eines Hundes
- Hannoversche Hundeverordnung
- Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung für Hunde
- Antrag auf Erlaubnis zur Hundehaltung (NHundG)
- Antrag auf Bescheinigung gemäß §14 Abs. 1 NHundG für das Ausführen eines Hundes
- Hannoversche Hundeverordnung
- Merkblatt für die in der Landeshauptstadt Hannover gehaltenen Hunde
- Hinweise für Hundehalter/innen in der Landeshauptstadt Hannover
- Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung für Hunde
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Stichwörter
Tierhaltung, Kampfhund