Hundehaltung Anmeldung KampfhundOnline erledigen

    Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

    Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:

    • Pitbull-Terrier,
    • American Staffordshire-Terrier,
    • Staffordshire-Bullterrier,
    • Bullterrier
    • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

    Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

    Hinweise für Radolfshausen: Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen unterschiedlich. Z. T. unterliegen die Hunde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten, als gefährlich eingeschätzten Rasse bestimmten Restriktionen (wie z. B. einer Anlein- oder Maulkorbpflicht außerhalb der Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks), z. T. werden auffällig gewordene Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - entsprechend reglementiert.

    In Niedersachsen sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit werden solche Hunde reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

    Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:

      • Pitbull-Terrier,
      • American Staffordshire-Terrier,
      • Staffordshire-Bullterrier,
      • Bullterrier
      • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

    Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Göttingen

    ID: L100040_473368781

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

    Hinweise für Radolfshausen: Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Göttingen, Auskunft erteilt auch die Samtgemeinde Radolfshausen.

    Ansprechpartner

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Kontakt

    Fax: 0551 525-180

    Telefon Festnetz: 0551 525-0

    E-Mail: info@landkreisgoettingen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
    • Wesenstest
    • Sachkundenachweis

    Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
    Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Monate (zur Vorlage der notwendigen Unterlagen)

    Hinweise für Göttingen: Gefährliche Hunde

    Die Frist kann auf Antrag um höchstens 3 Monate verlängert werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

    Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kampfhund, Tierhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de