Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis
Beschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
- Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Online-Dienst
Zum Serviceportal Landkreis Göttingen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Ansprechpartner
Landkreis Göttingen - Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
- Wesenstest
- Sachkundenachweis
Voraussetzungen
- Wesenstest
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.
Fristen
Antragsfrist: 3 Monate (zur Vorlage der notwendigen Unterlagen)
Hinweise für Göttingen: Gefährliche Hunde
Die Frist kann auf Antrag um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Stichwörter
Kampfhund, Tierhaltung
Metainformation
- Ursprungsportal: Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Gleichen
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Hann. Münden
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Göttingen
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Staufenberg
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Adelebsen
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Gieboldehausen
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Göttingen
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Bovenden
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Radolfshausen
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Duderstadt
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Rosdorf
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Friedland
- Ursprungsportal: Gefährliche Hunde in Dransfeld