Anzeige eines Sterbefalls

    Anzeige eines Sterbefalls

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, angezeigt werden.

    Beschreibung

    Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

    Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

    Die Person,  

    • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

    und

    • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

    ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen. 

    Sterbefällen in einer Einrichtung:

    • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen. .

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Anzeige eines Sterbefalls

    Allgemeine Informationen

    Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

    Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

    Die Person,

    • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    • und die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

    ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen. 

    Sterbefällen in einer Einrichtung:

    Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen.

    Die notwendigen Anzeigen können mündlich vor Ort zur Niederschrift, auf dem herkömmlichen schriftlichen Wege oder schriftlich mittels Online-Service abgegeben werden.



    Allgemeine Informationen

    Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

    Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

    Die Person,

    • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    • und die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

    ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen.

    Sterbefällen in einer Einrichtung:

    Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen.

    Die notwendigen Anzeigen können mündlich vor Ort zur Niederschrift, auf dem herkömmlichen schriftlichen Wege oder schriftlich mittels Online-Service abgegeben werden.



    Online-Dienste

    Sterbefallanzeige einschließlich Beantragung von Sterbeurkunden für Bestatter online

    ID: L100040_557169915

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2024

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Sterbefallanzeige für Einrichtungen online

    ID: L100040_557169924

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2024

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Anzeige eines Sterbefalls

    E-Mail beurkundungen[at]stadt-oldenburg.de

    Christa Brunßen
    Telefon 0441 235-3762
    E-Mail christa.brunssen[at]stadt-oldenburg.de

    Stefan Caspers
    Telefon 0441 235-3279
    E-Mail stefan.caspers[at]stadt-oldenburg.de

    Tanja Hampel
    Telefon 0441 235-2182
    E-Mail tanja.hampel[at]stadt-oldenburg.de

    Mario Höpken
    Telefon 0441 235-3278
    E-Mail mario.hoepken[at]stadt-oldenburg.de

    Beeke Renke
    Telefon 0441 235-4171
    E-Mail beeke.renke[at]stadt-oldenburg.de

    Dörte Rowold
    Telefon 0441 235-2453
    E-Mail doerte.rowold[at]stadt-oldenburg.de

    E-Mail beurkundungen[at]stadt-oldenburg.de

    Christa Brunßen
    Telefon 0441 235-3762

    Stefan Caspers
    Telefon 0441 235-3279

    Monika Eich
    Telefon 0441 235-2114

    Tanja Hampel
    Telefon 0441 235-2182

    Kathrin Nohr
    Telefon 0441 235-3837

    Dörte Rowold
    Telefon 0441 235-2453

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 12

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2738

    E-Mail: standesamt@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Im Standesamt können sich nicht nur Brautpaare trauen lassen, hier werden außerdem in den Registern viele zentrale Ereignisse der Menschen, wie Geburt, Heirat, Scheidung und auch der Tod urkundlich festgehalten. Die Standesbeamten helfen außerdem bei so unterschiedlichen Dingen wie dem Wunsch nach Namensänderung, Kirchenaustritt, Anerkennung der Vaterschaft. Empfehlung: Wenn Sie sich zu diesen Themen erkundigen wollen oder Fragen haben, können Sie dies am besten in einem direkten Gespräch mit einem Standesbeamten erledigen. Wenn Sie dazu persönlich vorbeikommen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit uns. Ihre Ansprechpartner und hilfreiche Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten. 

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
    • Geburtsurkunde des Verstorbenen (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)
    • ärztliche Bescheinigung über den Tod

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Anzeige eines Sterbefalls

    • ärztliche Bescheinigung über den Tod
    • Personalausweis des Anzeigenden oder schriftliche Anzeige durch ein Krankenhaus oder Altenheim, wenn die/der Verstorbene dort verstorben ist
    • Ausweisdokument der verstorbenen Person
    • wenn die verstorbene Person ledig war: Geburtsurkunde
    • wenn die verstorbene Person verheiratet oder verpartnert war: Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • wenn die verstorbene Person verwitwet oder geschieden war, beziehungsweise die Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist, muss in der jeweiligen Urkunde darüber ein Vermerk eingetragen sein
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (zum Beispiel Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)

    Benötigte zusätzliche Unterlagen bei Spätaussiedlern
    Wenn kein Familienbuch (Kopie oder Scan würde ausreichen) angelegt wurde, sind folgende Dokumente beizubringen:

    • Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (Kopie oder Scan reicht)
    • Registrierschein (Kopie oder Scan reicht)
    • Namenserklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (Kopie oder Scan reicht)
    • wenn die verstorbene Person ledig war: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung nach ISO-R9
    • wenn die verstorbene Person verheiratet war: Eheurkunde im Original mit Übersetzung nach ISO-R9 – bei Scheidung muss darüber ein Vermerk eingetragen sein
    • wenn die verstorbene Person verwitwet war: Sterbeurkunde des Partners im Original. Wenn dieser im Ausland verstorben ist, im Original mit Übersetzung nach ISO-R9.
    • ärztliche Bescheinigung über den Tod
    • Personalausweis des Anzeigenden oder schriftliche Anzeige durch ein Krankenhaus oder Altenheim, wenn die/der Verstorbene dort verstorben ist
    • Ausweisdokument der verstorbenen Person
    • wenn die verstorbene Person ledig war: Geburtsurkunde
    • wenn die verstorbene Person verheiratet oder verpartnert war: Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • wenn die verstorbene Person verwitwet oder geschieden war, beziehungsweise die Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist, muss in der jeweiligen Urkunde darüber ein Vermerk eingetragen sein
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (zum Beispiel Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)

    Benötigte zusätzliche Unterlagen bei Spätaussiedlern
    Wenn kein Familienbuch (Kopie oder Scan würde ausreichen) angelegt wurde, sind folgende Dokumente beizubringen:

    • Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (Kopie oder Scan reicht)
    • Registrierschein (Kopie oder Scan reicht)
    • Namenserklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (Kopie oder Scan reicht)
    • wenn die verstorbene Person ledig war: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung nach ISO-R9
    • wenn die verstorbene Person verheiratet war: Eheurkunde im Original mit Übersetzung nach ISO-R9 - bei Scheidung muss darüber ein Vermerk eingetragen sein
    • wenn die verstorbene Person verwitwet war: Sterbeurkunde des Partners im Original. Wenn dieser im Ausland verstorben ist, im Original mit Übersetzung nach ISO-R9.

    Voraussetzungen

    • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, ist die Person,  
      • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
      • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und
      • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall erfahren hat,

    verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Die Person kann auch ein Bestattungsunternehmen damit betrauen.

    • Bei einer Handwerks, Industrie- oder Handelskammer registrierte Bestattungsunternehmen können die Anzeige schriftlich vornehmen.
    • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen müssen den Sterbefall schriftlich anzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet,  
      • müssen Sie einen Arzt und einen Bestatter kontaktieren

    und

    • den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich anzeigen oder den Bestatter mit der Anzeige beauftragen.
    • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, nehmen Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal Kontakt zu einem Bestatter auf.
    • Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
    • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser eine schriftliche Sterbefallanzeige (inklusive aller erforderlichen Urkunden) und übergibt sie dem Standesamt.
    • Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, wird seitens der Einrichtung die schriftliche Sterbefallanzeige erstellt und dem Standesamt zugesandt.
    • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
    • Der Sterbefall wird gegebenenfalls im Sterberegister erfasst.
    • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Anzeige eines Sterbefalls

    Hinweis für Bestatter
    Sterbefälle bitte per Post einreichen, in unseren Briefkasten am Haupteingang des Standesamtes (Pferdemarkt 12, 26121 Oldenburg) einwerfen oder per Online-Service einreichen. Sterbefälle können leider grundsätzlich nicht mehr persönlich entgegen genommen werden.

    • Schicken Sie kein Bargeld mit. Bei Versand der Urkunden legen wir eine Rechnung bei.
    • Schicken Sie keine Stammbücher mit.
    • Von Urkunden, Familienbüchern, Personalausweisen, erweiterten Meldebescheinigungen, et cetera reichen Kopien oder Scans.
    • Im Original werden nur folgende Unterlagen benötigt:
      • Sterbefallanzeige,
      • Totenschein,
      • ausländische Urkunden und
      • ausländische Reisepässe
    • Fehlende Unterlagen nicht per Fax nachreichen, sondern an beurkundungen[at]stadt-oldenburg.de mailen.
    • Bei Überführungen ins Ausland:
      • Als Nachweis der Überführung wird eine Kopie oder einen Scan der Flugbestätigung benötigt.
      • Der Leichenpass wird beim Gesundheitsamt, Industriestraße 1b, 26121 Oldenburg, erstellt.
    • Sobald der Sterbefall beurkundet wurde, erhalten Sie vorab eine Sterbeurkunde als pdf-Datei. Bitte achten Sie daher darauf, in Ihrer Sterbefallanzeige Ihre E-Mail-Adresse anzugeben.

    Hinweis für Altersheime, Pflegeeinrichtungen, et cetera

    • Für die Einreichung der Sterbefallanzeige nutzen Sie bitte die E-Mailadresse beurkundungen[at]stadt-oldenburg.de oder den Online-Service. Bitte schicken Sie keine Faxe.

    Hinweis für Bestatter
    Sterbefälle bitte per Post einreichen, in unseren Briefkasten am Haupteingang des Standesamtes (Pferdemarkt 12, 26121 Oldenburg) einwerfen oder per Online-Service einreichen. Sterbefälle können leider grundsätzlich nicht mehr persönlich entgegen genommen werden.

    • Schicken Sie kein Bargeld mit. Bei Versand der Urkunden legen wir eine Rechnung bei.
    • Schicken Sie keine Stammbücher mit.
    • Von Urkunden, Familienbüchern, Personalausweisen, erweiterten Meldebescheinigungen, et cetera reichen Kopien oder Scans.
    • Im Original werden nur folgende Unterlagen benötigt:
      • Sterbefallanzeige,
      • Totenschein,
      • ausländische Urkunden und
      • ausländische Reisepässe
    • Fehlende Unterlagen nicht per Fax nachreichen, sondern an beurkundungen[at]stadt-oldenburg.de mailen.
    • Bei Überführungen ins Ausland:
      • Als Nachweis der Überführung wird eine Kopie oder einen Scan der Flugbestätigung benötigt.
      • Der Leichenpass wird beim Gesundheitsamt, Industriestraße 1b, 26121 Oldenburg, erstellt.
    • Sobald der Sterbefall beurkundet wurde, erhalten Sie vorab eine Sterbeurkunde als pdf-Datei. Bitte achten Sie daher darauf, in Ihrer Sterbefallanzeige Ihre E-Mail-Adresse anzugeben.

    Hinweis für Altersheime, Pflegeeinrichtungen, et cetera

    • Für die Einreichung der Sterbefallanzeige nutzen Sie bitte die E-Mailadresse beurkundungen[at]stadt-oldenburg.de oder den Online-Service. Bitte schicken Sie keine Faxe.

    Fristen

    Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Anzeige eines Sterbefalls

    Die Bearbeitungszeit beträgt drei Arbeitstage ab Vollständigkeit der benötigten Unterlagen für die Beurkundung des Sterbefalls.

    Unser Service-Versprechen als Beispiel: Alle Unterlagen liegen vollständig am 17. Juni 2024 vor, beurkundet wird dann spätestens am 20. Juni 2024.

    Die Bearbeitungszeit beträgt drei Arbeitstage ab Vollständigkeit der benötigten Unterlagen für die Beurkundung des Sterbefalls.

    Unser Service-Versprechen als Beispiel: Alle Unterlagen liegen vollständig am 17. Juni 2024 vor, beurkundet wird dann spätestens am 20. Juni 2024.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Anzeige eines Sterbefalls

    Die Anzeige und die Beurkundung eines Sterbefalls ist grundsätzlich gebührenfrei.

    Für notwendige Urkunden entstehen folgende Kosten:

    • 15 Euro für eine Sterbeurkunde
    • jede weitere Urkunde, wenn diese zeitgleich beantragt und ausgestellt wird: 7,50 Euro

    Für die Gebühren des Standesamtes erhalten Sie eine Rechnung, die überwiesen werden muss.

    Als vereinfachtes Verfahren bieten wir Bestattungsunternehmen das Lastschriftverfahren an. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie daran teilnehmen möchten.

    Die Anzeige und die Beurkundung eines Sterbefalls ist grundsätzlich gebührenfrei.

    Für notwendige Urkunden entstehen folgende Kosten:

    • 15 Euro für eine Sterbeurkunde
    • jede weitere Urkunde, wenn diese zeitgleich beantragt und ausgestellt wird: 7,50 Euro

    Für die Gebühren des Standesamtes erhalten Sie eine Rechnung, die überwiesen werden muss.

    Als vereinfachtes Verfahren bieten wir Bestattungsunternehmen das Lastschriftverfahren an. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie daran teilnehmen möchten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 12.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Stichwörter

    Eintragung in das Sterberegister, Sterbefall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024