• Wendeburg (Landkreis Peine, Niedersachsen)
Verwendung des Landeswappens Genehmigung

Verwendung des Landeswappens: Genehmigung

Beschreibung

Das Landeswappen und das Wappentier Niedersachsens dürfen nur von den Dienststellen des Landes als Hoheitszeichen verwendet werden. Eine Verwendung durch Dritte ist untersagt. Eine unbefugte Verwendung des Wappens oder des Wappentieres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle entscheidet im Einzelfall über die Nutzung des Landeswappens.

Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, die – insbesondere im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich – ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen zum Ausdruck bringen wollen, steht das "Niedersachsen-Zeichen" kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Es ist als Bild-Wort-Marke konzipiert und besteht aus einem im roten Oval laufenden weißen Pferd mit dem rechts daneben stehenden Wort "Niedersachsen". Das Zeichen ist markenrechtlich geschützt.

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Verwendung des Landeswappens

ID: L100040_514788105

Beschreibung

Das Landeswappen und das Wappentier dürfen nach dem Niedersächsischen Wappengesetz nur von den Dienststellen des Landes als Hoheitszeichen verwendet werden. Eine Verwendung durch Dritte ist untersagt. Für alle außerhalb der Landesverwaltung liegenden Verwendungen steht das sog. Niedersachsen-Zeichen zur Verfügung. Dieses ist als Bild-Wort-Marke konzipiert und besteht aus einem im roten Oval laufenden weißen Pferd mit dem rechts danebenstehenden Wort "Niedersachsen". Das Zeichen ist markenrechtlich geschützt. Das Führen der Landesflagge in ihrer gesetzlichen Form ist für jedermann genehmigungsfrei. Es ist jedoch unzulässig, die Landesflagge in Ihrer Darstellung/Abbildung und/oder ihren inneren/äußeren Proportionen zu verändern. Jede Verfälschung oder Abänderung stellen eine unerlaubte Verwendung des Wappens oder des Wappentieres dar, die zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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Version

Technisch erstellt am 15.09.2023

Technisch geändert am 23.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Verwendung des Niedersachsen Claims

ID: L100040_514788135

Beschreibung

Die Landesregierung hat am 13. September 2016 die Einführung eines neuen „Niedersachsen-Claim“ beschlossen, welcher künftig das visuelle Erscheinungsbild des Landes für alle außerhalb der Landesverwaltung liegenden Verwendungen prägen soll. Der „Niedersachsen-Claim“ ist als Bild-Wort-Marke konzipiert und besteht aus dem Landeswappen mit dem rechts daneben stehenden Wort „Niedersachsen. Klar“. Das Zeichen ist markenrechtlich geschützt. Für die Nutzung des „Niedersachsen-Claim“ gelten folgende Grundsätze: - Der „Niedersachsen-Claim“ steht - insbesondere im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich - grundsätzlich allen Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, die visuell ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen zum Ausdruck bringen wollen, kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Die Entscheidung über die Nutzung im Einzelfall trifft die Niedersächsische Staatskanzlei. Voraussetzung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung ( Anlage). - Bei der Nutzung des „Niedersachsen-Claims“ darf kein amtlicher oder offizieller Charakter entstehen. Deshalb kommt eine Verwendung insbesondere für Träger öffentlicher Aufgaben sowie dem Staat in besonderer Weise nahestehende Personen und Vereinigungen nicht in Betracht. - Der „Niedersachsen-Claim“ darf nicht für Wahlwerbung, irreführende Werbung und ins-besondere nicht im Zusammenhang mit Gewalt verherrlichenden, menschenverachten-den, jugendgefährden, pornografischen, sucht- bzw. gesundheitsgefährdenden, rechts- oder linksextremistischen sowie nationalsozialistischen Darstellungen eingesetzt werden. - Der „Niedersachsen-Claim“ darf nicht zentrales Gestaltungselement sein. - Die Nutzung des „Niedersachsen-Claims“ für kommerzielle Zwecke wird von der Nutzungsvereinbarung nicht erfasst und bedarf der besonderen Prüfung durch die Staatskanzlei. - Der „Niedersachsen-Claim“ darf als Bild-Wort-Marke grundsätzlich nur als „eine Einheit“ verwendet werden, soweit keine ausdrückliche anderweitige Regelung getroffen worden ist. Änderungen und/oder Ergänzungen an der Farbstellung (mit Ausnahme der Schwarz-Weiß-Darstellung) und der Gestaltung sind unzulässig.

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Version

Technisch erstellt am 15.09.2023

Technisch geändert am 23.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Verwendung des Niedersachsen Logos

ID: L100040_514788145

Beschreibung

Das Niedersachsen-Logo dient einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes. Es darf ausschließlich von Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bei ihrer Amtstätigkeit verwendet werden. Eine Verwendung durch Dritte ist untersagt. Eine unbefugte Verwendung des Niedersachsen-Logos stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Einzelfall kann die Staatskanzlei auch die Verwendung zu heraldischen, künstlerischen und bildenden Zwecken gestatten. Der Antrag erfolgt online unter der Angabe des Verwendungszwecks.

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Technisch erstellt am 15.09.2023

Technisch geändert am 23.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Verwendung des Niedersachsen Zeichens

ID: L100040_514788148

Beschreibung

Die Landesregierung hat am 6. Februar 2007 die Einführung eines neuen "Niedersachsen-Zeichens" beschlossen, welches künftig das visuelle Erscheinungsbild des Landes für alle außerhalb der Landesverwaltung liegenden Verwendungen prägen soll. Das "Niedersachsen-Zeichen" ist als Bild-Wort-Marke konzipiert und besteht aus einem im roten Oval laufenden weißen Pferd mit dem rechts daneben stehenden Wort "Niedersachsen". Das Zeichen ist markenrechtlich geschützt. Für die Nutzung des "Niedersachsen-Zeichens" gelten folgende Grundsätze: - Das "Niedersachsen-Zeichen" steht - insbesondere im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich - grundsätzlich allen Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, die visuell ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen zum Ausdruck bringen wollen, kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. - Die Entscheidung über die Nutzung im Einzelfall trifft die Niedersächsische Staatskanzlei. Voraussetzung ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Nutzung des "Niedersachsen-Zeichens". - Bei der Nutzung des "Niedersachsen-Zeichens" darf kein amtlicher oder offizieller Charakter entstehen. Deshalb kommt eine Verwendung insbesondere für Träger öffentlicher Aufgaben sowie dem Staat in besonderer Weise nahestehende Personen und Vereinigungen nicht in Betracht. - Das "Niedersachsen-Zeichen" darf nicht für Wahlwerbung, irreführende Werbung und insbesondere nicht im Zusammenhang mit Gewalt verherrlichenden, menschenverachtenden, pornografischen, rechts- oder linksextremistischen sowie nationalsozialistischen Darstellungen eingesetzt werden. - Das "Niedersachsen-Zeichen" darf nicht zentrales Gestaltungselement sein. - Die Nutzung des "Niedersachsen-Zeichens" für rein kommerzielle Zwecke wird von der Nutzungsvereinbarung nicht erfasst und bedarf der besonderen Prüfung durch die Staatskanzlei. - Das "Niedersachsen-Zeichen" darf als Bild-Wort-Marke grundsätzlich nur als "eine Einheit" verwendet werden, soweit keine ausdrückliche anderweitige Regelung getroffen worden ist. Änderungen und/oder Ergänzungen an der Farbstellung (mit Ausnahme der Schwarz-Weiß-Darstellung) und der Gestaltung sind unzulässig. Die Farbdarstellung des "Niedersachsen-Zeichens" als Volltonfarbe wie auch als Mehrtonauflösung kann differieren. Faktoren wie Bildschirm, Software, Ausgabegerät (Drucker) können das Ergebnis wesentlich beeinflussen.

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Version

Technisch erstellt am 15.09.2023

Technisch geändert am 23.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

Ansprechpartner

Niedersächsische Staatskanzlei

Adresse

Hausanschrift

Planckstraße 2

30169 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 511 120-0

E-Mail: internet-redaktion@stk.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 15.04.2013

Technisch geändert am 17.08.2021

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Formulare

Voraussetzung für die Nutzung des "Niedersachsen-Zeichens" ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, die auf den Internetseiten der Landesregierung zum Download zur Verfügung steht.

Handlungsgrundlage(n)

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Das "Niedersachsen-Zeichen" darf,

  • nicht genutzt werden, um einen amtlichen oder offiziellen Charakter entstehen zu lassen. Deshalb kommt eine Verwendung insbesondere für Träger öffentlicher Aufgaben sowie für dem Staat in besonderer Weise nahe stehende Personen und Vereinigungen nicht in Betracht.
  • nicht für Wahlwerbung, irreführende Werbung und insbesondere nicht im Zusammenhang mit Gewalt verherrlichenden, menschenverachtenden, pornografischen, rechts- oder linksextremistischen sowie nationalsozialistischen Darstellungen eingesetzt werden.
  • nicht zentrales Gestaltungselement sein.
  • nicht für rein kommerzielle Zwecke genutzt werden, da diese nicht von der Nutzungsvereinbarung erfasst sind. Eine solche Nutzung bedarf der besonderen Prüfung durch die zuständige Stelle.
  • als Bild-Wort-Marke grundsätzlich nur als "eine Einheit" verwendet werden, soweit keine ausdrückliche anderweitige Regelung getroffen worden ist. Änderungen und/oder Ergänzungen an der Farbstellung (mit Ausnahme der Schwarz-Weiß-Darstellung) und der Gestaltung sind unzulässig.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Staatskanzlei

Version

Technisch erstellt am 17.08.2007

Technisch geändert am 23.08.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024