Verwendung des Landeswappens: Genehmigung
Beschreibung
Das Landeswappen und das Wappentier Niedersachsens dürfen nur von den Dienststellen des Landes als Hoheitszeichen verwendet werden. Eine Verwendung durch Dritte ist untersagt. Eine unbefugte Verwendung des Wappens oder des Wappentieres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle entscheidet im Einzelfall über die Nutzung des Landeswappens.
Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, die – insbesondere im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich – ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen zum Ausdruck bringen wollen, steht das "Niedersachsen-Zeichen" kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Es ist als Bild-Wort-Marke konzipiert und besteht aus einem im roten Oval laufenden weißen Pferd mit dem rechts daneben stehenden Wort "Niedersachsen". Das Zeichen ist markenrechtlich geschützt.
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Verwendung des Landeswappens
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Verwendung des Niedersachsen Claims
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Verwendung des Niedersachsen Logos
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Verwendung des Niedersachsen Zeichens
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Voraussetzung für die Nutzung des "Niedersachsen-Zeichens" ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, die auf den Internetseiten der Landesregierung zum Download zur Verfügung steht.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Das "Niedersachsen-Zeichen" darf,
- nicht genutzt werden, um einen amtlichen oder offiziellen Charakter entstehen zu lassen. Deshalb kommt eine Verwendung insbesondere für Träger öffentlicher Aufgaben sowie für dem Staat in besonderer Weise nahe stehende Personen und Vereinigungen nicht in Betracht.
- nicht für Wahlwerbung, irreführende Werbung und insbesondere nicht im Zusammenhang mit Gewalt verherrlichenden, menschenverachtenden, pornografischen, rechts- oder linksextremistischen sowie nationalsozialistischen Darstellungen eingesetzt werden.
- nicht zentrales Gestaltungselement sein.
- nicht für rein kommerzielle Zwecke genutzt werden, da diese nicht von der Nutzungsvereinbarung erfasst sind. Eine solche Nutzung bedarf der besonderen Prüfung durch die zuständige Stelle.
- als Bild-Wort-Marke grundsätzlich nur als "eine Einheit" verwendet werden, soweit keine ausdrückliche anderweitige Regelung getroffen worden ist. Änderungen und/oder Ergänzungen an der Farbstellung (mit Ausnahme der Schwarz-Weiß-Darstellung) und der Gestaltung sind unzulässig.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Staatskanzlei