Geburtsurkunde Ausstellung
Beschreibung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Hinweise für Bergen: Geburtsurkunde Ausstellung
Einsicht in das Geburtenregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus dem Geburtenregister können vor Ablauf der Fortführungsfristen u. a. nur verlangen:
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
- für das Geburtenregister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister gestellt wird,
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes.
Einsicht in das Geburtenregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus dem Geburtenregister können vor Ablauf der Fortführungsfristen u. a. nur verlangen:
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
- für das Geburtenregister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister gestellt wird,
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes.
Online-Dienst
Anforderung einer Geburtsurkunde
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Hinweise für Bergen: Geburtsurkunde Ausstellung
An das Standesamt des Geburtsortes.
An das Standesamt des Geburtsortes.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr zusätzlich Dienstag 14:30 Uhr - 16:00 Uhr zusätzlich Donnerstag 14:30 Uhr - 17:00 Uhr Termine und Trauungen sind auch nach persönlicher Vereinbarung möglich. Trauungen an Sonnabenden: 1. Sonnabend im Monat.
Kontaktperson
Frau Tanja Rißmann
Frau Susanne Hallmann (Fachdienstleiterin Bürgerdienste)
Stadt Bergen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Deichend 5 (vor dem Rathaus)
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Deichend 2 (beim Marktplatz)
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Parkplatz: Deichend 5 (vor dem Rathaus)
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerkontakt: Montag - Mittwoch 8 - 17 Uhr Donnerstag 8 - 18 Uhr Freitag 8 - 12.30 Uhr Allgemeine Verwaltung (Fachämter): Montag + Mittwoch 8 - 13 Uhr Dienstag 8 - 17 Uhr Donnerstag 8 - 18 Uhr Freitag 8 - 12.30 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
Rampe am Eingang zum Rathaus, Eingang Standesamt ebenerdig.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Bergen: Geburtsurkunde Ausstellung
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
-
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über das rechtliche oder berechtigte Interesse an der Ausstellung der Geburtsurkunde
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
-
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über das rechtliche oder berechtigte Interesse an der Ausstellung der Geburtsurkunde
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Hinweise für Bergen: Geburtsurkunde Ausstellung
§ 5 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 7 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 56 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 59 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 5 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 7 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 56 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 59 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Bergen: Geburtsurkunde Ausstellung
Für die Fortführung des Geburtenregisters durch das Standesamt gilt eine Frist von 110 Jahren. Danach gelten hierfür die jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften.
Für die Fortführung des Geburtenregisters durch das Standesamt gilt eine Frist von 110 Jahren. Danach gelten hierfür die jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften.
Kosten
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland: Gebühr 70.0 EUR
Ausstellung der Urkunde: Gebühr 15.0 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde: Gebühr 7.5 EUR
Hinweise für Bergen: Geburtsurkunde Ausstellung
- Gebühr: 15,00 EUR
- Gebühr: 7,50 EUR
für jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
- Gebühr: 15,00 EUR
- Gebühr: 7,50 EUR
für jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Abstammungsurkunde, Geburtenregister, Personenstandsurkunde