Geburtsurkunde Ausstellung

    Geburtsurkunde Ausstellung

    Beschreibung

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

    Hinweise für Laatzen: Geburtsurkunde Ausstellung

    Allgemeine Informationen

    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

    Sie oder Ihr Kind sind im Ausland geboren und möchten die Geburt in Deutschland beim Standessamt registrieren lassen?

    Hier erhalten Sie wichtige Informationen dazu:

    Eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache der Geburt.
    Bei verheirateten deutsch/deutschen Eltern, die einen Ehenamen führen, wird die deutsche Geburtsurkunde regelmäßig keinen anderen Inhalt haben als die ausländische Urkunde.

    In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes oder die Abstammung nach den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar. In diesen Fällen sollte – sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind – die Nachbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt beantragt werden.

    Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag

    • der Eltern des Kindes,
    • des Kindes selbst,
    • des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
    • der Kinder des Kindes

      beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn
    • das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
    • das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

      Der entsprechende Antrag ist primär beim Wohnsitzstandesamt des Betroffenen zu stellen. Hat der Betroffene weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Ergibt sich nach der vorgenannten Regelung keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.


    Allgemeine Informationen

    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

    Sie oder Ihr Kind sind im Ausland geboren und möchten die Geburt in Deutschland beim Standessamt registrieren lassen?

    Hier erhalten Sie wichtige Informationen dazu:

    Eine generelle Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache der Geburt.
    Bei verheirateten deutsch/deutschen Eltern, die einen Ehenamen führen, wird die deutsche Geburtsurkunde regelmäßig keinen anderen Inhalt haben als die ausländische Urkunde.

    In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes oder die Abstammung nach den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar. In diesen Fällen sollte - sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind - die Nachbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt beantragt werden.

    Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag

    • der Eltern des Kindes,
    • des Kindes selbst,
    • des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
    • der Kinder des Kindes

      beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn
    • das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
    • das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

      Der entsprechende Antrag ist primär beim Wohnsitzstandesamt des Betroffenen zu stellen. Hat der Betroffene weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Ergibt sich nach der vorgenannten Regelung keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.


    Online-Dienst

    Geburtsurkunde

    ID: L100040_478340938

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2022 (von: Webservice, Stadt Laatzen)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Laatzen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

    Ansprechpartner

    Team 34 - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Alte Rathausstraße 12

    30880 Laatzen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 8205-3400

    Fax: 0511 8205-3297

    E-Mail: Standesamt@laatzen.de

    Version

    Technisch erstellt am 06.07.2017 (von: Webservice, Stadt Laatzen)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Laatzen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Laatzen: Geburtsurkunde Ausstellung

    Unterlagen für die Nachbeurkundung der Geburt:

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in besonderen Einzelfällen die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig werden kann.
    Sie erhalten im Standesamt einen Antragsvordruck, der auszufüllen und zu unterschreiben ist; alle Angaben sind dabei durch entsprechende Urkunden zu belegen, insbesondere:

    • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes, ggf. mit Übersetzung in die deutsche Sprache
    • Heiratsurkunde der Eltern oder des Kindes bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Ausländische Urkunden bedürfen ggf. einer Legalisation oder Apostille.

      Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vorab bei uns.

    Unterlagen für die Nachbeurkundung der Geburt:

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in besonderen Einzelfällen die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig werden kann.
    Sie erhalten im Standesamt einen Antragsvordruck, der auszufüllen und zu unterschreiben ist; alle Angaben sind dabei durch entsprechende Urkunden zu belegen, insbesondere:

    • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes, ggf. mit Übersetzung in die deutsche Sprache
    • Heiratsurkunde der Eltern oder des Kindes bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Ausländische Urkunden bedürfen ggf. einer Legalisation oder Apostille.

      Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vorab bei uns.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland: Gebühr 70.0 EUR

    Ausstellung der Urkunde: Gebühr 15.0 EUR

    Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde: Gebühr 7.5 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Abstammungsurkunde, Geburtenregister, Personenstandsurkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)