Geburtsurkunde Ausstellung
Beschreibung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Hinweise für Peine: Spezialisierung
Grundsätzlich erhalten Sie Urkunden bei dem Standesamt, in dem das Ereignis ( Geburt, Heirat oder Tod) beurkundet wurde.
Das Standesamt Peine führt Personenstandsbücher aus folgenden Ortschaften:
Peine, Duttenstedt, Essinghausen, Landwehr, Berkum, Dungelbeck, Eixe, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Telgte, Vöhrum, Wendesse und Woltorf.
Ihre Urkunden können Sie sich auch während der Öffnungszeiten persönlich im Standesamt Peine unter Vorlage des Personalausweises oder Passes ausstellen lassen. Sollte Ihnen dieses nicht möglich sein, so können Sie die Urkunden auch schriftlich (per E-Mail, Post, Fax) anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt auch das Verwandtschaftsverhältnis und den Zweck der Urkundenanforderung an. Bitte fügen Sie außerdem Ihrer Anforderung eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei. Die Urkunde wird Ihnen anschließend per Nachnahme übersandt.
Sollten die
• Geburtenregister älter als 110 Jahre
• Heiratsregister älter als 80 Jahre
• Sterberegister älter als 30 Jahre
alt sein, so erhalten Sie entsprechende Urkunden beim Stadtarchiv Peine.
Grundsätzlich erhalten Sie Urkunden bei dem Standesamt, in dem das Ereignis ( Geburt, Heirat oder Tod) beurkundet wurde.
Das Standesamt Peine führt Personenstandsbücher aus folgenden Ortschaften:
Peine, Duttenstedt, Essinghausen, Landwehr, Berkum, Dungelbeck, Eixe, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Telgte, Vöhrum, Wendesse und Woltorf.
Ihre Urkunden können Sie sich auch während der Öffnungszeiten persönlich im Standesamt Peine unter Vorlage des Personalausweises oder Passes ausstellen lassen. Sollte Ihnen dieses nicht möglich sein, so können Sie die Urkunden auch schriftlich (per E-Mail, Post, Fax) anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt auch das Verwandtschaftsverhältnis und den Zweck der Urkundenanforderung an. Bitte fügen Sie außerdem Ihrer Anforderung eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei. Die Urkunde wird Ihnen anschließend per Nachnahme übersandt.
Sollten die
Geburtenregister älter als 110 Jahre
Heiratsregister älter als 80 Jahre
Sterberegister älter als 30 Jahre
alt sein, so erhalten Sie entsprechende Urkunden beim Stadtarchiv Peine.
Online-Dienst
Zum Serviceportal Stadt Peine
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Ansprechpartner
Bürgerbüro - Team A
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05171 49-9361
Telefon Festnetz: 05171 49-9363
Telefon Festnetz: 05171 49-9364
Fax: 05171 49-7376
E-Mail: standesamt@stadt-peine.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Peine: Spezialisierung
Personalausweis oder Pass
Personalausweis oder Pass
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland: Gebühr 70.0 EUR
Ausstellung der Urkunde: Gebühr 15.0 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde: Gebühr 7.5 EUR
Hinweise für Peine: Spezialisierung
Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Peine: Spezialisierung
Ausstellung einer Geburtsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die betroffenen Personen selbst, aber auch Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie Ehegatten. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, Einsicht und Auskunft aus dem Geburtenregister, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Ausstellung einer Eheurkunde oder eines Auszugs aus dem Eheregister
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die Ehegatten selbst, als auch die Vorfahren und Abkömmlinge beider Ehepartner in gerader Linie.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse gegenüber dem Standesamt glaubhaft machen.
Ausstellung einer Sterbeurkunde
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie der Ehegatte der bzw. des Verstorbenen. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Ausstellung einer Geburtsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die betroffenen Personen selbst, aber auch Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie Ehegatten. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, Einsicht und Auskunft aus dem Geburtenregister, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Ausstellung einer Eheurkunde oder eines Auszugs aus dem Eheregister
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die Ehegatten selbst, als auch die Vorfahren und Abkömmlinge beider Ehepartner in gerader Linie.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse gegenüber dem Standesamt glaubhaft machen.
Ausstellung einer Sterbeurkunde
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie der Ehegatte der bzw. des Verstorbenen. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Abstammungsurkunde, Geburtenregister, Geburtsanmeldung, Personenstandsurkunde, Geburtsanzeige