Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum: Erlaubnis
Beschreibung
Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig sind z. B. Radrennen, Radtourenfahrten, Volksläufe, Inlineskater-Läufe, Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimer- oder Orientierungsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen.
Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung
Veranstaltungen -auch privater Natur, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis gem. § 29 Abs.2 StVO. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
Zu den Veranstaltungen zählen beispielsweise
- motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Oldtimern oder Krafträdern
- Radrennen, Radtourenfahrten, Triathlonveranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
- Fahrten im geschlossenen Verband
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
- Konzerte oder Sportveranstaltungen.
Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind verboten.
Veranstaltungen -auch privater Natur, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis gem. § 29 Abs.2 StVO. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
Zu den Veranstaltungen zählen beispielsweise
- motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Oldtimern oder Krafträdern
- Radrennen, Radtourenfahrten, Triathlonveranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
- Fahrten im geschlossenen Verband
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
- Konzerte oder Sportveranstaltungen.
Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind verboten.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Stadt. Wenn die Veranstaltung über den Bezirk der zuständigen Stelle hinausgeht, ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für die Erlaubnis der Veranstaltung zuständig.
Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Ansprechpartner bei der Stadt Nordhorn ist Herr Vos.
Tel. 05921/878-101, E-Mail: hartmut.vos@nordhorn.de
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Ansprechpartner bei der Stadt Nordhorn ist Herr Vos.
Tel. 05921/878-101, E-Mail: hartmut.vos@nordhorn.de
Ansprechpartner
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich
Adresse
Hausanschrift
Hannover-Linden Fischerhof
S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5
Schünemannplatz
Straßenbahn: Linie 3 oder 7
Telefunken
Bus: Linie 300
Kontakt
Internet
Straßenbau, Entwässerung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05921 878223
Fax: 05921 878-400
Kontaktperson
Hartmut Vos
Landkreis Grafschaft Bentheim
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Erforderlich sind Angaben über
- die Art und den Anlass der Veranstaltung
- Veranstaltungsort und -datum
- die Dauer der Veranstaltung
- die Anzahl der Teilnehmer / Fahrzeuge
- den Streckenverlauf
- die Startweise
Ein Streckenplan und der Nachweis über eine abgeschlossene Veranstalterhaftpflichtversicherung sind beizufügen.
Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung
- Schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan usw.
- Streckenplan
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. (siehe Download)
- Versicherungsnachweis (siehe Download)
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
- Schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan usw.
- Streckenplan
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. (siehe Download)
- Versicherungsnachweis (siehe Download)
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Voraussetzungen
Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung
Eine Erlaubnis oder Ausnahme darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird. Neben dem Antragsformular ist vom Veranstalter neben einer gesetzlichen geforderten Veranstaltererklärung auch ein formloses Veranstaltungskonzept bzw. ein Verkehrskonzept einzureichen, wie die Absicherung während der Veranstaltung erfolgen soll. Diese Absicherung kann von einem Haltverbote über eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis hin zur Vollsperrung einer Straße reichen.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird dabei dem Veranstalter übertragen. Die Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung hat durch entsprechend geschultes Personal zu erfolgen. Geschultes Personal heißt in diesem Fall, dass der für die Verkehrssicherung Verantwortliche über einen Schulungsnachweis gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) verfügt. Über diesen Nachweis verfügen z. B. Mitarbeiter von Bauhöfen, Bauunternehmen oder Straßenbauunternehmen.
Eine Erlaubnis oder Ausnahme darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird. Neben dem Antragsformular ist vom Veranstalter neben einer gesetzlichen geforderten Veranstaltererklärung auch ein formloses Veranstaltungskonzept bzw. ein Verkehrskonzept einzureichen, wie die Absicherung während der Veranstaltung erfolgen soll. Diese Absicherung kann von einem Haltverbote über eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis hin zur Vollsperrung einer Straße reichen.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird dabei dem Veranstalter übertragen. Die Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung hat durch entsprechend geschultes Personal zu erfolgen. Geschultes Personal heißt in diesem Fall, dass der für die Verkehrssicherung Verantwortliche über einen Schulungsnachweis gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS) verfügt. Über diesen Nachweis verfügen z. B. Mitarbeiter von Bauhöfen, Bauunternehmen oder Straßenbauunternehmen.
Fristen
Der Antrag ist etwa zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.
Eine rechtzeitige Antragstellung ist unbedingt erforderlich, da die von der Veranstaltung betroffenen Stellen (unteren Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und andere Stellen) beteiligen müssen. Die im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens geäußerten Bedenken, Auflagen oder Hinweise (zum Beispiel zu örtlichen Baustellen) werden von der zuständigen Stelle bei der Erlaubniserteilung berücksichtigt, um einen problemlosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.
Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen (bei Veranstaltungen, die über das Gebiet einer Straßenverkehrsbehörde hinausgehen mindestens zwei Monate) vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei großen Veranstaltungen entsprechend zeitiger.
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen (bei Veranstaltungen, die über das Gebiet einer Straßenverkehrsbehörde hinausgehen mindestens zwei Monate) vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei großen Veranstaltungen entsprechend zeitiger.
Kosten
Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung
Die Gebühr beträgt je nach Größe der Veranstaltung zwischen 10,20 Euro und 2.301,00 Euro.
Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können auch Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Die Gebühr beträgt je nach Größe der Veranstaltung zwischen 10,20 Euro und 2.301,00 Euro.
Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können auch Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Weitere Informationen
Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Stichwörter
Verkehr regeln, Verkehrsregelung