Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

    Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum: Erlaubnis

    Beschreibung

    Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig sind z. B. Radrennen, Radtourenfahrten, Volksläufe, Inlineskater-Läufe, Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimer- oder Orientierungsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen.

    Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung

    Allgemeine Informationen

    Veranstaltungen -auch privater Natur, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis gem. § 29 Abs.2 StVO. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

    Zu den Veranstaltungen zählen beispielsweise

    • motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Oldtimern oder Krafträdern
    • Radrennen, Radtourenfahrten, Triathlonveranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
    • Fahrten im geschlossenen Verband
    • Umzüge
    • Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
    • Konzerte oder Sportveranstaltungen.

    Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind verboten.



    Allgemeine Informationen

    Veranstaltungen -auch privater Natur, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis gem. § 29 Abs.2 StVO. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

    Zu den Veranstaltungen zählen beispielsweise

    • motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Oldtimern oder Krafträdern
    • Radrennen, Radtourenfahrten, Triathlonveranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
    • Fahrten im geschlossenen Verband
    • Umzüge
    • Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
    • Konzerte oder Sportveranstaltungen.

    Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind verboten.



    Online-Dienst

    Antrag für Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen

    ID: L100040_536874994

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 06.02.2024 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Grafschaft Bentheim)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Stadt. Wenn die Veranstaltung über den Bezirk der zuständigen Stelle hinausgeht, ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für die Erlaubnis der Veranstaltung zuständig.

    Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

    Ansprechpartner bei der Stadt Nordhorn ist Herr Vos.

    Tel. 05921/878-101, E-Mail: hartmut.vos@nordhorn.de

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

    Ansprechpartner bei der Stadt Nordhorn ist Herr Vos.

    Tel. 05921/878-101, E-Mail: hartmut.vos@nordhorn.de

    Ansprechpartner

    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich

    Adresse

    Hausanschrift

    Göttinger Chaussee 76A

    30453 Hannover

    Hannover-Linden Fischerhof

    S-Bahn: S 1, S 2 oder S 5


    Schünemannplatz

    Straßenbahn: Linie 3 oder 7


    Telefunken

    Bus: Linie 300

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 3034-01

    Fax: 0511 3034-2099

    E-Mail: poststelle@nlstbv.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 11.10.2023 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Straßenbau, Entwässerung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 24

    48529 Nordhorn

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 878223

    Fax: 05921 878-400

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2020 (von: Webservice, Stadt Nordhorn)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Nordhorn)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    van-Delden-Straße 1-7

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 96-01

    Fax: 05921 96-1409

    E-Mail: info@grafschaft.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 20.01.2008 (von: Administrator brain-scc)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Somberg, Stefan)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Erforderlich sind Angaben über

    • die Art und den Anlass der Veranstaltung
    • Veranstaltungsort und -datum
    • die Dauer der Veranstaltung
    • die Anzahl der Teilnehmer / Fahrzeuge
    • den Streckenverlauf
    • die Startweise

    Ein Streckenplan und der Nachweis über eine abgeschlossene Veranstalterhaftpflichtversicherung sind beizufügen.

    Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung

    • Schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan usw.
    • Streckenplan
    • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. (siehe Download)
    • Versicherungsnachweis (siehe Download)
    • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
    • Schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan usw.
    • Streckenplan
    • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. (siehe Download)
    • Versicherungsnachweis (siehe Download)
    • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung

    Eine Erlaubnis oder Ausnahme darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird. Neben dem Antragsformular ist vom Veranstalter neben einer gesetzlichen geforderten Veranstaltererklärung auch ein formloses Veranstaltungskonzept bzw. ein Verkehrskonzept einzureichen, wie die Absicherung während der Veranstaltung erfolgen soll. Diese Absicherung kann von einem Haltverbote über eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis hin zur Vollsperrung einer Straße reichen.

    Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
    Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.

    Die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird dabei dem Veranstalter übertragen. Die Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung hat durch entsprechend geschultes Personal zu erfolgen. Geschultes Personal heißt in diesem Fall, dass der für die Verkehrssicherung Verantwortliche über einen Schulungsnachweis gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) verfügt. Über diesen Nachweis verfügen z. B. Mitarbeiter von Bauhöfen, Bauunternehmen oder Straßenbauunternehmen.

    Eine Erlaubnis oder Ausnahme darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird. Neben dem Antragsformular ist vom Veranstalter neben einer gesetzlichen geforderten Veranstaltererklärung auch ein formloses Veranstaltungskonzept bzw. ein Verkehrskonzept einzureichen, wie die Absicherung während der Veranstaltung erfolgen soll. Diese Absicherung kann von einem Haltverbote über eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis hin zur Vollsperrung einer Straße reichen.

    Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
    Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.

    Die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird dabei dem Veranstalter übertragen. Die Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung hat durch entsprechend geschultes Personal zu erfolgen. Geschultes Personal heißt in diesem Fall, dass der für die Verkehrssicherung Verantwortliche über einen Schulungsnachweis gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS) verfügt. Über diesen Nachweis verfügen z. B. Mitarbeiter von Bauhöfen, Bauunternehmen oder Straßenbauunternehmen.

    Fristen

    Der Antrag ist etwa zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist unbedingt erforderlich, da die von der Veranstaltung betroffenen Stellen (unteren Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und andere Stellen) beteiligen müssen. Die im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens geäußerten Bedenken, Auflagen oder Hinweise (zum Beispiel zu örtlichen Baustellen) werden von der zuständigen Stelle bei der Erlaubniserteilung berücksichtigt, um einen problemlosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.

    Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung

    Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen (bei Veranstaltungen, die über das Gebiet einer Straßenverkehrsbehörde hinausgehen mindestens zwei Monate) vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei großen Veranstaltungen entsprechend zeitiger.

    Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen (bei Veranstaltungen, die über das Gebiet einer Straßenverkehrsbehörde hinausgehen mindestens zwei Monate) vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei großen Veranstaltungen entsprechend zeitiger.

    Kosten

    Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

    Hinweise für Nordhorn: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum / Übermäßige Straßenbenutzung

    Die Gebühr beträgt je nach Größe der Veranstaltung zwischen 10,20 Euro und 2.301,00 Euro.

    Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können auch Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.

    Die Gebühr beträgt je nach Größe der Veranstaltung zwischen 10,20 Euro und 2.301,00 Euro.

    Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können auch Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Verkehr regeln, Verkehrsregelung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)