Verkehrsüberwachung
Beschreibung
Das deutsche Verkehrsrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zusammen. Die wichtigsten Gesetze des Verkehrsrechts sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung leisten ihren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrskontrollen sind ein Teil der Verkehrsüberwachung. Diese werden durch die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Verkehrspolizei und das Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Verkehrsüberwachung
Nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 01.04.2013 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 367) sind neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei auch die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung, insbesondere durch Geschwindigkeitsmessungen, ist die Verkehrsunfallprävention. Unfälle sollen verhütet und Unfallfolgen gemindert sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Die Verkehrsteilnehmer sollen zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden.
Sowohl auf der Homepage als auch auf der Facebook-Seite des Landkreises Hameln-Pyrmont werden die aktuellen Orte und Zeiten der Geschwindigkeitsmessungen bekannt gegeben.
Lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind. Die Straßenverkehrsbehörden führen Verkehrsüberwachung auf allen öffentlichen Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch.
Nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 01.04.2013 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 367) sind neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei auch die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung, insbesondere durch Geschwindigkeitsmessungen, ist die Verkehrsunfallprävention. Unfälle sollen verhütet und Unfallfolgen gemindert sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Die Verkehrsteilnehmer sollen zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden.
Sowohl auf der Homepage als auch auf der Facebook-Seite des Landkreises Hameln-Pyrmont werden die aktuellen Orte und Zeiten der Geschwindigkeitsmessungen bekannt gegeben.
Lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind. Die Straßenverkehrsbehörden führen Verkehrsüberwachung auf allen öffentlichen Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch.
Online-Dienst
Antrag auf Ratenzahlung - Bußgeldstelle
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Das Landespolizeiamt bearbeitet Anfragen und Mitteilungen für die Führer von Fahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung, der Halter dieser Fahrzeuge und der Unternehmen, die solche Fahrzeuge einsetzen, außerdem bezogen auf das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG), das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG), das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Verkehrsüberwachung
Der Einsatz der Messgeräte wird über das Team „Verkehrswesen“ koordiniert. Bei Eingaben von grundsätzlicher Bedeutung wenden sie sich bitte direkt an die angegebene Kontaktperson.
Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson. Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechperson sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens.
Der Einsatz der Messgeräte wird über das Team "Verkehrswesen" koordiniert. Bei Eingaben von grundsätzlicher Bedeutung wenden sie sich bitte direkt an die angegebene Kontaktperson.
Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson. Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechperson sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens.
Ansprechpartner
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21.4 Team Bußgeldstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:30–12:00, 13:30–15:00 Dienstag 07:30–13:30 Mittwoch 07:30–12:00 Donnerstag 07:30–12:00, 13:30–16:30 Freitag 07:30–12:00 Samstag Geschlossen Sonntag Geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 05151 903-2122
E-Mail: Bussgeldstelle@Hameln-pyrmont.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Verkehrsüberwachung
Eine der Hauptunfallursachen im Straßenverkehr ist nach wie vor überhöhte Geschwindigkeit. Aus diesem Grund werden mit Hilfe mobiler Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte Messungen vom Landkreis Hameln-Pyrmont, auch im Auftrag anderer Kommunen, insbesondere an Unfallschwerpunkten, Gefahrenstellen sowie in sogenannten schutzwürdigen Zonen (z. B. Schulen und Kindergärten), durchgeführt.
Eine der Hauptunfallursachen im Straßenverkehr ist nach wie vor überhöhte Geschwindigkeit. Aus diesem Grund werden mit Hilfe mobiler Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte Messungen vom Landkreis Hameln-Pyrmont, auch im Auftrag anderer Kommunen, insbesondere an Unfallschwerpunkten, Gefahrenstellen sowie in sogenannten schutzwürdigen Zonen (z. B. Schulen und Kindergärten), durchgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG)
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Verkehrsüberwachung
§ 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden Gem. RdErl. d. MI u. d. MW v. 25. 11. 1994 - 21.2-01461/6 (Nds.MBl. Nr.44/1994 S.1555, PolNBl. 1995, S.32), geändert durch Gem.RdErl. v. 25.02.1998 (Nds.MBl. Nr.14/1998, S.531) und v. 7.10.2010 (Nds.MBl. Nr.40/2010 S.1016)
§ 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden Gem. RdErl. d. MI u. d. MW v. 25. 11. 1994 - 21.2-01461/6 (Nds.MBl. Nr.44/1994 S.1555, PolNBl. 1995, S.32), geändert durch Gem.RdErl. v. 25.02.1998 (Nds.MBl. Nr.14/1998, S.531) und v. 7.10.2010 (Nds.MBl. Nr.40/2010 S.1016)
Verfahrensablauf
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Verkehrsüberwachung
Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten erfolgt im Landkreis Hameln-Pyrmont durch mobile und geeichte Überwachungssysteme. Diese werden vor einer Messung an den relevanten Stellen aufgestellt und mit Hilfe von Fahrbahnmarkierungen ausgerichtet. Das Messpersonal der Straßenverkehrsbehörden ist für den Umgang mit mobilen Messgeräten qualifiziert, um beweissichere Geschwindigkeitsmessungen vornehmen zu können.
Oft steht zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht fest, wem die Tat vorzuwerfen ist. Daher wird zunächst beim Kraftfahrtbundesamt der Halter des Fahrzeuges ermittelt, von dem zunächst nur Typ und Kennzeichen bekannt sind. Zudem werden die Messfotos ausgewertet. Solange eine natürliche Person als Fahrer nicht ermittelt ist, können Halter oder Dritte als Zeugen befragt werden.
Sofern nach der Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt der Halter als Fahrer in Betracht kommt, erhält dieser einen Anhörungsbogen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Erfolgt eine Äußerung und wird sie in der Behörde für unbeachtlich gehalten, folgt meist ohne weiteren Hinweis der Bußgeldbescheid.
Mit der Anhörung wird die Verjährung gegen den Angehörten unterbrochen, nicht aber gegen weitere Personen, die eventuell auch als Fahrer in Betracht kommen. Verjährungsfragen im Bußgeldverfahren sind vielschichtig. Wichtig: Nicht der Zugang der Anhörung unterbricht die Verjährung, sondern bereits ihre Anordnung in der Bußgeldstelle.
Der Bußgeldbescheid wird förmlich zugestellt. Der Zusteller fertigt hierüber eine Urkunde, die an den Absender zurückgeschickt und dort zum Aktenbestandteil wird. Darin ist der Tag der Zustellung vermerkt, der den Fristbeginn für die Möglichkeit zum Einspruch markiert. Binnen 14 Tagen kann Einspruch eingelegt werden. Eine Begründung ist nicht notwendig, jedoch ratsam. Sofern die Bußgeldstelle am Tatvorwurf festhält, gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Dort bekommt die Akte ein neues Aktenzeichen. Mit einer Formularverfügung, auf der der zuständige Staatsanwalt ankreuzt, wie mit dem Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft umgegangen werden soll, wird die Akte anschließend an das für den Tatort zuständige Amtsgericht übersandt.
Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten erfolgt im Landkreis Hameln-Pyrmont durch mobile und geeichte Überwachungssysteme. Diese werden vor einer Messung an den relevanten Stellen aufgestellt und mit Hilfe von Fahrbahnmarkierungen ausgerichtet. Das Messpersonal der Straßenverkehrsbehörden ist für den Umgang mit mobilen Messgeräten qualifiziert, um beweissichere Geschwindigkeitsmessungen vornehmen zu können.
Oft steht zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht fest, wem die Tat vorzuwerfen ist. Daher wird zunächst beim Kraftfahrtbundesamt der Halter des Fahrzeuges ermittelt, von dem zunächst nur Typ und Kennzeichen bekannt sind. Zudem werden die Messfotos ausgewertet. Solange eine natürliche Person als Fahrer nicht ermittelt ist, können Halter oder Dritte als Zeugen befragt werden.
Sofern nach der Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt der Halter als Fahrer in Betracht kommt, erhält dieser einen Anhörungsbogen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Erfolgt eine Äußerung und wird sie in der Behörde für unbeachtlich gehalten, folgt meist ohne weiteren Hinweis der Bußgeldbescheid.
Mit der Anhörung wird die Verjährung gegen den Angehörten unterbrochen, nicht aber gegen weitere Personen, die eventuell auch als Fahrer in Betracht kommen. Verjährungsfragen im Bußgeldverfahren sind vielschichtig. Wichtig: Nicht der Zugang der Anhörung unterbricht die Verjährung, sondern bereits ihre Anordnung in der Bußgeldstelle.
Der Bußgeldbescheid wird förmlich zugestellt. Der Zusteller fertigt hierüber eine Urkunde, die an den Absender zurückgeschickt und dort zum Aktenbestandteil wird. Darin ist der Tag der Zustellung vermerkt, der den Fristbeginn für die Möglichkeit zum Einspruch markiert. Binnen 14 Tagen kann Einspruch eingelegt werden. Eine Begründung ist nicht notwendig, jedoch ratsam. Sofern die Bußgeldstelle am Tatvorwurf festhält, gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Dort bekommt die Akte ein neues Aktenzeichen. Mit einer Formularverfügung, auf der der zuständige Staatsanwalt ankreuzt, wie mit dem Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft umgegangen werden soll, wird die Akte anschließend an das für den Tatort zuständige Amtsgericht übersandt.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Verkehrsüberwachung
Zweimal tritt beim o. g. Verfahrensablauf Verjährungsunterbrechung ein. Der Erlass des Bußgeldbescheides (auch hier wieder nicht seine Zustellung) und der Eingang der Akte beim Amtsgericht unterbrechen die Verjährung. Der Bußgeldbescheid sorgt zudem dafür, dass die Frist dann nicht mehr drei Monate beträgt sondern nun sechs Monate.
Zweimal tritt beim o. g. Verfahrensablauf Verjährungsunterbrechung ein. Der Erlass des Bußgeldbescheides (auch hier wieder nicht seine Zustellung) und der Eingang der Akte beim Amtsgericht unterbrechen die Verjährung. Der Bußgeldbescheid sorgt zudem dafür, dass die Frist dann nicht mehr drei Monate beträgt sondern nun sechs Monate.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weiterführende Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Verkehrsüberwachung
Für alle Kraftfahrer sollte das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten selbstverständlich sein.
Für alle Kraftfahrer sollte das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten selbstverständlich sein.
Bemerkungen
Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 14.03.2011
Stichwörter
Geschwindigkeitsmessung, Blitzer, Geschwindigkeitskontrolle, Radar, Geschwindigkeitsüberwachung, blitzen