Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr Erteilung

    Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung

    Beschreibung

    Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

    • Beförderung einer unteilbaren Ladung,
    • Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
    • geeignete Fahrtstrecke vorhanden.

    Verfahrensablauf

    Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist per Fax, per E-Mail oder online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) möglich.

    Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung

    Allgemeine Informationen

    Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf der Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.



    Allgemeine Informationen

    Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf der Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.



    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Grafschaft Bentheim

    ID: L100040_512807330

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 02.09.2023

    Technisch geändert am 30.12.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreie Stadt, der selbständigen Stadt und der Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Straßenbau, Entwässerung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 24

    48529 Nordhorn

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 878223

    Fax: 05921 878-400

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2020

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    van-Delden-Straße 1-7

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 96-01

    Fax: 05921 96-1409

    E-Mail: info@grafschaft.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 20.01.2008

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung

    Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung

    Eine Antragsbearbeitung erfolgt ausschließlich online über VEMAGS.

    VEMAGS ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes.

    Vorab ist eine Registrierung unter www.vemags.de erforderlich. Nach Erhalt der Zugangsdaten kann dann online ein entsprechender Antrag gestellt und erforderliche Antragsunterlagen hochgeladen werden.

    Eine Antragsbearbeitung erfolgt ausschließlich online über VEMAGS.

    VEMAGS ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes.

    Vorab ist eine Registrierung unter www.vemags.de erforderlich. Nach Erhalt der Zugangsdaten kann dann online ein entsprechender Antrag gestellt und erforderliche Antragsunterlagen hochgeladen werden.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung

    Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist erforderlich, wenn die Überschreitung der allgemein zugelassenen Grenzen bei Abmessung oder Gewicht alleine durch die Ladung begründet ist.

    Eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist erforderlich, wenn bereits das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination die allgemein zugelassenen Grenzen durch Abmessung oder Gewicht überschreitet, beispielsweise bei Sattelzügen zum Transport von Langmaterial, bei Autokränen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. In diesen Fällen ist in der Regel schon bei der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu beantragen, damit das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen darf.

    Auch eine Kombination aus Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung ist selbstverständlich möglich.

    Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnissen ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, also die Straßenverkehrsbehörde, in der der Grenzübertritt erfolgt.

    Ansprechpartner für die Stadt Nordhorn ist Herr Altmeppen.

    Telefon: 05921/878-235, E-Mail: hans.altmeppen@nordhorn.de 

    Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist erforderlich, wenn die Überschreitung der allgemein zugelassenen Grenzen bei Abmessung oder Gewicht alleine durch die Ladung begründet ist.

    Eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist erforderlich, wenn bereits das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination die allgemein zugelassenen Grenzen durch Abmessung oder Gewicht überschreitet, beispielsweise bei Sattelzügen zum Transport von Langmaterial, bei Autokränen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. In diesen Fällen ist in der Regel schon bei der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu beantragen, damit das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen darf.

    Auch eine Kombination aus Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung ist selbstverständlich möglich.

    Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnissen ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, also die Straßenverkehrsbehörde, in der der Grenzübertritt erfolgt.

    Ansprechpartner für die Stadt Nordhorn ist Herr Altmeppen.

    Telefon: 05921/878-235, E-Mail: hans.altmeppen@nordhorn.de

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag sollte grundsätzlich 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.

    Eine Einzelerlaubnis oder -ausnahmegenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Eine Dauererlaubnis oder -ausnahmegenehmigung bis zu höchstens 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen vorliegen, z. B.:

    • polizeiliche Begleitung ist nicht erforderlich,
    • nur für bestimmte Fahrtstrecken,
    • oder für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden.

    Kosten

    Gebühr ab 30.0 EUR bis 500.0 EUR

    Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung

    Die abschließende Verwaltungsgebühr ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie Gültigkeitszeitraum und Aufwand im Rahmen eines möglichen Anhörverfahrens.

    Die abschließende Verwaltungsgebühr ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie Gültigkeitszeitraum und Aufwand im Rahmen eines möglichen Anhörverfahrens.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Großraumverkehr, Großraumtransport, Großraum- und Schwerverkehr, Schwertransporte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024