Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung
Beschreibung
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Beförderung einer unteilbaren Ladung,
- Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
- geeignete Fahrtstrecke vorhanden.
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist per Fax, per E-Mail oder online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) möglich.
Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung
Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf der Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf der Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreie Stadt, der selbständigen Stadt und der Gemeinde.
Ansprechpartner
Straßenbau, Entwässerung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05921 878223
Fax: 05921 878-400
Kontaktperson
Hans Altmeppen
Landkreis Grafschaft Bentheim
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung
Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung
Eine Antragsbearbeitung erfolgt ausschließlich online über VEMAGS.
VEMAGS ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes.
Vorab ist eine Registrierung unter www.vemags.de erforderlich. Nach Erhalt der Zugangsdaten kann dann online ein entsprechender Antrag gestellt und erforderliche Antragsunterlagen hochgeladen werden.
Eine Antragsbearbeitung erfolgt ausschließlich online über VEMAGS.
VEMAGS ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes.
Vorab ist eine Registrierung unter www.vemags.de erforderlich. Nach Erhalt der Zugangsdaten kann dann online ein entsprechender Antrag gestellt und erforderliche Antragsunterlagen hochgeladen werden.
Voraussetzungen
Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist erforderlich, wenn die Überschreitung der allgemein zugelassenen Grenzen bei Abmessung oder Gewicht alleine durch die Ladung begründet ist.
Eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist erforderlich, wenn bereits das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination die allgemein zugelassenen Grenzen durch Abmessung oder Gewicht überschreitet, beispielsweise bei Sattelzügen zum Transport von Langmaterial, bei Autokränen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. In diesen Fällen ist in der Regel schon bei der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu beantragen, damit das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Auch eine Kombination aus Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung ist selbstverständlich möglich.
Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnissen ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, also die Straßenverkehrsbehörde, in der der Grenzübertritt erfolgt.
Ansprechpartner für die Stadt Nordhorn ist Herr Altmeppen.
Telefon: 05921/878-235, E-Mail: hans.altmeppen@nordhorn.de
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist erforderlich, wenn die Überschreitung der allgemein zugelassenen Grenzen bei Abmessung oder Gewicht alleine durch die Ladung begründet ist.
Eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist erforderlich, wenn bereits das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination die allgemein zugelassenen Grenzen durch Abmessung oder Gewicht überschreitet, beispielsweise bei Sattelzügen zum Transport von Langmaterial, bei Autokränen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. In diesen Fällen ist in der Regel schon bei der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu beantragen, damit das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Auch eine Kombination aus Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung ist selbstverständlich möglich.
Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnissen ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, also die Straßenverkehrsbehörde, in der der Grenzübertritt erfolgt.
Ansprechpartner für die Stadt Nordhorn ist Herr Altmeppen.
Telefon: 05921/878-235, E-Mail: hans.altmeppen@nordhorn.de
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag sollte grundsätzlich 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.
Eine Einzelerlaubnis oder -ausnahmegenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauererlaubnis oder -ausnahmegenehmigung bis zu höchstens 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen vorliegen, z. B.:
- polizeiliche Begleitung ist nicht erforderlich,
- nur für bestimmte Fahrtstrecken,
- oder für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden.
Kosten
Gebühr ab 30.0 EUR bis 500.0 EUR
Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung
Die abschließende Verwaltungsgebühr ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie Gültigkeitszeitraum und Aufwand im Rahmen eines möglichen Anhörverfahrens.
Die abschließende Verwaltungsgebühr ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie Gültigkeitszeitraum und Aufwand im Rahmen eines möglichen Anhörverfahrens.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Hinweise für Nordhorn: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Großraumverkehr, Großraumtransport, Großraum- und Schwerverkehr, Schwertransporte