Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.
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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung
Formulare
Hinweise für Elbmarsch: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Elbmarsch: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Ab sofort können Sie den Antrag auch online stellen unter:
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Fristen
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Kosten
für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt): Gebühr ab 105.0 EUR bis 160.0 EUR
für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst): Gebühr ab 55.0 EUR bis 95.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Elbmarsch: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Wichtige Informationen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Aufgrund des Erlasses vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 21.04.2008 gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Niedersachsen zusätzlich zu den Regelungen der §§ 30 Absatz 3 und 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StVO nicht für:
1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
In folgenden Bundesländern wurden die Regelungen (1.-6.) in einen Erlass umgesetzt:
1. Baden-Württemberg
2. Bremen
3. Mecklenburg-Vorpommern
4. Nordrhein-Westfalen
5. Schleswig-Holstein
6. Niedersachsen
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regelungen nicht in allen Bundesländern in einen Erlass umgesetzt wurden. Dies bedeutet, wenn Bundesländer in denen der Erlass nicht gilt, durchfahren werden müssen, zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden muss.
Wichtige Informationen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Aufgrund des Erlasses vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 21.04.2008 gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Niedersachsen zusätzlich zu den Regelungen der §§ 30 Absatz 3 und 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StVO nicht für:
1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
In folgenden Bundesländern wurden die Regelungen (1.-6.) in einen Erlass umgesetzt:
1. Baden-Württemberg
2. Bremen
3. Mecklenburg-Vorpommern
4. Nordrhein-Westfalen
5. Schleswig-Holstein
6. Niedersachsen
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regelungen nicht in allen Bundesländern in einen Erlass umgesetzt wurden. Dies bedeutet, wenn Bundesländer in denen der Erlass nicht gilt, durchfahren werden müssen, zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden muss.
Weitere Informationen
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- Online-Antrag Ausnahme vom Sonn- und FeiertagsfahrverbotOnline - Antrag Serviceportal
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007
Stichwörter
LKW, Feiertagsfahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Sonntagsfahrgenehmigung
Metainformation
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