Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

    • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
    • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

    Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.

    Online-Dienst

    Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

    ID: L100040_500650914

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    Version

    Technisch erstellt am 09.06.2023 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Landkreis Harburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693

    Fax: +49 4171 69399-100

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.07.2021 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung

    Formulare

    Hinweise für Elbmarsch: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Elbmarsch: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

    Ab sofort können Sie den Antrag auch online stellen unter:

    Hier geht es zum Online - Antrag

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    Fristen

    Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

    Kosten

    für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt): Gebühr ab 105.0 EUR bis 160.0 EUR

    für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst): Gebühr ab 55.0 EUR bis 95.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Elbmarsch: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

     
     Wichtige Informationen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot

    Aufgrund des Erlasses vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 21.04.2008 gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Niedersachsen zusätzlich zu den Regelungen der §§ 30 Absatz 3 und 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StVO nicht für:

    1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

    2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

    3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),

    4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

    5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

    6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

    In folgenden Bundesländern wurden die Regelungen (1.-6.) in einen Erlass umgesetzt:

    1.  Baden-Württemberg

    2.  Bremen

    3.  Mecklenburg-Vorpommern

    4.  Nordrhein-Westfalen

    5.  Schleswig-Holstein

    6.  Niedersachsen

    Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regelungen nicht in allen Bundesländern in einen Erlass umgesetzt wurden. Dies bedeutet, wenn Bundesländer in denen der Erlass nicht gilt, durchfahren werden müssen, zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden muss.


    Wichtige Informationen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot

    Aufgrund des Erlasses vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 21.04.2008 gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Niedersachsen zusätzlich zu den Regelungen der §§ 30 Absatz 3 und 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StVO nicht für:

    1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

    2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

    3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),

    4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

    5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

    6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

    In folgenden Bundesländern wurden die Regelungen (1.-6.) in einen Erlass umgesetzt:

    1. Baden-Württemberg

    2. Bremen

    3. Mecklenburg-Vorpommern

    4. Nordrhein-Westfalen

    5. Schleswig-Holstein

    6. Niedersachsen

    Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regelungen nicht in allen Bundesländern in einen Erlass umgesetzt wurden. Dies bedeutet, wenn Bundesländer in denen der Erlass nicht gilt, durchfahren werden müssen, zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden muss.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Elbmarsch: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch vor 2007

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    LKW, Feiertagsfahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Sonntagsfahrgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation