Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

    • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
    • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

    Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.

    Online-Dienste

    Fahrverbot, Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ausnahmegenehmigung

    ID: L100040_549072386

    Beschreibung

    Fahrverbot, Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ausnahmegenehmigung

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    Technisch erstellt am 24.05.2024

    Technisch geändert am 23.10.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

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    Technisch erstellt am 07.07.2021

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    Zum Serviceportal Landkreis Celle

    ID: L100040_501178983

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    Technisch erstellt am 15.06.2023

    Technisch geändert am 23.10.2024

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

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    Technisch erstellt am 07.07.2021

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    Zum Serviceportal Stadt Celle

    ID: L100040_547405413

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    Version

    Technisch erstellt am 08.05.2024

    Technisch geändert am 30.12.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Stadt Celle - Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Französischen Garten 1

    29221 Celle

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2010

    Technisch geändert am 24.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Landkreis Celle - Straßenverkehrsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Hausanschrift

    Speicherstraße 2

    29221 Celle

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 916-1501

    Fax: 05141 916-1599

    E-Mail: ea@lkcelle.de

    Bankverbindung

    Kreiskasse Celle

    Empfänger: Kreiskasse Celle

    IBAN: DE44 2575 0001 0000 0034 00

    BIC: NOLADE21CEL

    Bankinstitut: Sparkasse Celle

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2009

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

    Kosten

    für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt): Gebühr ab 105.0 EUR bis 160.0 EUR

    für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst): Gebühr ab 55.0 EUR bis 95.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch vor 2007

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sonntagsfahrverbot, Sonntagsfahrgenehmigung, LKW, Feiertagsfahrverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024