Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung

    Mietomnibusgenehmigung beantragen

    Möchten Sie im innerstaatlichen Verkehr außerhalb des Linienverkehs mehr als neun Personen befördern (Gelegenheitsverkehr z B. durch Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen), benötigen Sie dafür einer Genehmigungen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

    Hinweise für Osterholz: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie im Inland die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Taxenverkehr, Mietwagenverkehr, Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

    Sie finden alle erforderlichen Antragsunterlagen auf der rechten Seite unter "Formulare".

    Es besteht zudem die Möglichkeit Ihre Anträge auch online zu stellen. Hierfür klicken Sie bitte unter „Links“ auf der rechten Seite auf die jeweilige Dienstleistung.



    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie im Inland die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Taxenverkehr, Mietwagenverkehr, Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.

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    Online-Dienste

    Ausstellung beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz (Personenbeförderung)

    ID: L100040_538978886

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    Technisch erstellt am 21.02.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Austausch eines Fahrzeuges für die Personenbeförderung

    ID: L100040_538978887

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    Entbindung von der Betriebspflicht für Taxen gem. § 21 Abs. 4 PBefG

    ID: L100040_538983108

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    Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 9 der Verordnung 1073/2009 (Personenbeförderung)

    ID: L100040_538983110

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    Erweiterung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG

    ID: L100040_538983115

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    Fahrzeugliste für die Personenbeförderung

    ID: L100040_538983125

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    Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach §§ 48 und 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) / EU-Verordnung

    ID: L100040_538983134

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    zuständige Stelle

    Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Verkehrslenkung / Schülerbeförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-2020

    Fax: 04791 930-2098

    E-Mail: verkehrsamt@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 17.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Formeller Antrag:

    Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;

    Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:

    Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis

    Formulare

    Voraussetzungen

    Antragstellende müssen

    1. persönlich zuverlässig;
    2. finanziell leistungsfähig und
    3. fachlich geeignet sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft) 

    Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer  (PBZugV) 

    Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;

    Antragsprüfung;

    Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc

     Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

    Fristen

    Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.

    Kosten

    Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

    Grundlage der Gebührenberechnung:

    • Anzahl der Fahrzeuge
    • der Laufzeit der Genehmigung

    Hinweise für Osterholz: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel beim:

    • Mietwagenverkehr 75 EUR für das erste Fahrzeug und 37,50 EUR für jedes weitere Fahrzeug,
    • Taxenverkehr 187,50 EUR für das erste Fahrzeug und 75 EUR für jedes weitere Fahrzeug,
    • Gelegenheitsverkehr mit KOM 187,50 EUR für das erste Fahrzeug und 75 EUR für jedes weitere Fahrzeug.

    Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel beim:

    • Mietwagenverkehr 75 EUR für das erste Fahrzeug und 37,50 EUR für jedes weitere Fahrzeug,
    • Taxenverkehr 187,50 EUR für das erste Fahrzeug und 75 EUR für jedes weitere Fahrzeug,
    • Gelegenheitsverkehr mit KOM 187,50 EUR für das erste Fahrzeug und 75 EUR für jedes weitere Fahrzeug.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Osterholz: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Die Bearbeitungsdauer beträgt rund 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

    Die Bearbeitungsdauer beträgt rund 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 03.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 19.03.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Stichwörter

    Genehmigung zum Mietomnibusverkehr, Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen, Busverkehr, Mietomnibus, BUS

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)