Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
Beschreibung
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers/Antragstellerin.
Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist möglich,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
- wenn die Körpergröße des Antragstellers/der Antragstellerin weniger als 150 cm beträgt.
Eine Befreiung von der Helmtragepflicht ist möglich,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Sicherheitshelm zu tragen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten Pflicht.
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Die Straßenverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten oder dem Tragen von Schutzhelmen genehmigen.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Verkehrslenkung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
Personen, denen das Anlegen eines Gurtes oder das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
- formloser schriftlicher Antrag
- Personalausweis
- Bescheinigung des Arztes
- gegebenenfalls formlose schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Pass der Vertreterin oder des Vertreters
Personen, deren Körpergröße weniger als 1,50 Meter beträgt (zur Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht)
- formloser schriftlicher Antrag
- Personalausweis
- gegebenenfalls Bescheinigung des Arztes
- gegebenenfalls formlose schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Pass der Vertreterin oder des Vertreters
Voraussetzungen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht
- Personen, denen das Anlegen eines Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
- Bei der Erstbeantragung als auch beim Folgeantrag muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
- In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss.
- Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.
- Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraumdie Befreiung erforderlich ist.
- Eine Befreiung darf nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden, wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt.
- Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.
- Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt.
- Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient zum Beispiel anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte.
- Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden.
- Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.
- Hinweis:Vor Antragstellung beziehungsweise Einholung eines gegebenenfalls kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Straßenverkehrsbehörde empfohlen.
- Personen, deren Körpergröße weniger als 1,50 Meter beträgt
- Bei der Erstbeantragung als auch beim Folgeantrag muss in geeignert Weise ein Nachweis über die Körpergröße erbracht werden.
- Das kann beim persönlichen Erscheinen bei der Straßenverkehrsbehörde durch Nachmessen oder in Augenschein nehmen durch den zuständigen Sachbearbeitenden erfolgen.
Befreiung von der Helmpflicht
- Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
- Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die Antragstellerin/der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht oder der Schutzhelmpflicht ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
- schriftlich
- oder persönlich
zu beantragen.
Die Beantragung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Kosten
Die Entscheidung ergeht für Schwerbehinderte kostenfrei.
Gebühr ab 10.20 EUR bis 767.00 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
Keine
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben