Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht Erteilung

    Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    Beschreibung

    Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.

    Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers/Antragstellerin.

    Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist möglich,

    • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
    • wenn die Körpergröße des Antragstellers/der Antragstellerin weniger als 150 cm beträgt.

    Eine Befreiung von der Helmtragepflicht ist möglich,

    • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Sicherheitshelm zu tragen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    Allgemeine Informationen

    Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten Pflicht.

    Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

    Die Straßenverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten oder dem Tragen von Schutzhelmen genehmigen.



    Allgemeine Informationen

    Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten Pflicht.

    Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

    Die Straßenverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten oder dem Tragen von Schutzhelmen genehmigen.



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    ID: L100040_567687862

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    Version

    Technisch erstellt am 05.09.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Verkehrslenkung

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 h

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3209

    E-Mail: verkehrslenkung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Dieser Fachdienst ist zuständig für die Verkehrstechnik (Ampeln, Beschilderung, Parkuhren), Verkehrslenkung, -sicherung und -überwachung sowie die Straßenbeleuchtung. 

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
    Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    Personen, denen das Anlegen eines Gurtes oder das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist

    • formloser schriftlicher Antrag
    • Personalausweis
    • Bescheinigung des Arztes
    • gegebenenfalls formlose schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Pass der Vertreterin oder des Vertreters

    Personen, deren Körpergröße weniger als 1,50 Meter beträgt (zur Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht)

    • formloser schriftlicher Antrag
    • Personalausweis
    • gegebenenfalls Bescheinigung des Arztes
    • gegebenenfalls formlose schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Pass der Vertreterin oder des Vertreters

    Personen, denen das Anlegen eines Gurtes oder das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist

    • formloser schriftlicher Antrag
    • Personalausweis
    • Bescheinigung des Arztes
    • gegebenenfalls formlose schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Pass der Vertreterin oder des Vertreters

    Personen, deren Körpergröße weniger als 1,50 Meter beträgt (zur Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht)

    • formloser schriftlicher Antrag
    • Personalausweis
    • gegebenenfalls Bescheinigung des Arztes
    • gegebenenfalls formlose schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Pass der Vertreterin oder des Vertreters

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht

    • Personen, denen das Anlegen eines Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
      • Bei der Erstbeantragung als auch beim Folgeantrag muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
      • In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss.
      • Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.
      • Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraumdie Befreiung erforderlich ist.
        • Eine Befreiung darf nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden, wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt.
        • Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.
      • Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt.
      • Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient zum Beispiel anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte.
      • Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden.
        • Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.
      • Hinweis:Vor Antragstellung beziehungsweise Einholung eines gegebenenfalls kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Straßenverkehrsbehörde empfohlen.
    • Personen, deren Körpergröße weniger als 1,50 Meter beträgt
      • Bei der Erstbeantragung als auch beim Folgeantrag muss in geeignert Weise ein Nachweis über die Körpergröße erbracht werden.
      • Das kann beim persönlichen Erscheinen bei der Straßenverkehrsbehörde durch Nachmessen oder in Augenschein nehmen durch den zuständigen Sachbearbeitenden erfolgen.

    Befreiung von der Helmpflicht

    • Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
    • Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die Antragstellerin/der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

    Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht

    • Personen, denen das Anlegen eines Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
      • Bei der Erstbeantragung als auch beim Folgeantrag muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
      • In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss.
      • Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.
      • Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraumdie Befreiung erforderlich ist.
        • Eine Befreiung darf nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden, wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt.
        • Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.
      • Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt.
      • Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient zum Beispiel anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte.
      • Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden.
        • Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.
      • Hinweis:Vor Antragstellung beziehungsweise Einholung eines gegebenenfalls kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Straßenverkehrsbehörde empfohlen.
    • Personen, deren Körpergröße weniger als 1,50 Meter beträgt
      • Bei der Erstbeantragung als auch beim Folgeantrag muss in geeignert Weise ein Nachweis über die Körpergröße erbracht werden.
      • Das kann beim persönlichen Erscheinen bei der Straßenverkehrsbehörde durch Nachmessen oder in Augenschein nehmen durch den zuständigen Sachbearbeitenden erfolgen.

    Befreiung von der Helmpflicht

    • Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
    • Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die Antragstellerin/der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

    § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht oder der Schutzhelmpflicht ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde

    • schriftlich
    • oder persönlich

    zu beantragen.

    Die Beantragung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

    Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht oder der Schutzhelmpflicht ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde

    • schriftlich
    • oder persönlich

    zu beantragen.

    Die Beantragung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

    Fristen

    Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

    Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen. Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

    Kosten

    Die Entscheidung ergeht für Schwerbehinderte kostenfrei.

    Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    Keine

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch vor 2007

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)