Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht Erteilung

    Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

    Beschreibung

    Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.

    Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers/Antragstellerin.

    Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist möglich,

    • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
    • wenn die Körpergröße des Antragstellers/der Antragstellerin weniger als 150 cm beträgt.

    Eine Befreiung von der Helmtragepflicht ist möglich,

    • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Sicherheitshelm zu tragen.

    Online-Dienst

    Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen

    ID: L100040_501340466

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt

    Hinweise für Sehnde: Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht

    Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Fachdienst Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordstraße 21

    31319 Sehnde

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05138 707-0

    E-Mail: bauleitplanung@sehnde.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    86.01 - Team Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hildesheimer Str. 18

    30169 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Bitte achten Sie unbedingt auf die Zuständigkeiten inklusive Ansprechpartner*innen! Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
    Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.

    Formulare

    Hinweise für Sehnde: Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht

    • Gurtanlege- und Helmtragepflicht, Antrag auf Befreiung
      Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern geeignete Schutzhelme zu tragen sind. Es besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers. Sie können von der Gurtanlegepflicht im Ausnahmewege befreit werden, - wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen. - wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. Sie können von der Schutzhelmtragepflicht im Ausnahmewege befreit werden, - wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen. Zuständig ist die Untere Straßenverkehrsbehörde Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten. Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen. Die Gebühr beträgt gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro. Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung attestiert einen gesundheitlich nichtbesserungsfähigen Dauerzustand; dann kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.

    Fristen

    Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird.

    Kosten

    Die Entscheidung ergeht für Schwerbehinderte kostenfrei.

    Gebühr ab 10.20 EUR bis 767.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English