Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge

    Beschreibung

    Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H)

    Allgemeine Informationen


    Oldtimer sind nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 2 Nr. 22 FZV) "Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind (Tag der 1. Zulassung maßgeblich), weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen."

    Zusätzlich zu den üblichen Zulassungsunterlagen  benötigen Sie für das Fahrzeug ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für die Erteilung der Betriebserlaubnis als Oldtimer (§ 23 neu StVZO) ("Oldtimergutachten").

    Unter diesen Voraussetzungen kann das Fahrzeug mit einem Oldtimerkennzeichen versehen werden. Es wird dann mit einem zusätzlichen "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen ("H"-Kennzeichen).

    Eine Kombination mit einem Saisonkennzeichen ist möglich.

    Für ein Oldtimerfahrzeug mit Historienkennzeichen wird ein einheitlicher Steuersatz erhoben.
    Die Jahressteuer beträgt zur Zeit:
    für Krafträder 46,02 € *
    für andere Fahrzeuge: 191,73 € *

    (*Stand: Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 vom 26.09.02)



    Allgemeine Informationen


    Oldtimer sind nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 2 Nr. 22 FZV) "Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind (Tag der 1. Zulassung maßgeblich), weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen."

    Zusätzlich zu den üblichen Zulassungsunterlagen benötigen Sie für das Fahrzeug ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für die Erteilung der Betriebserlaubnis als Oldtimer (§ 23 neu StVZO) ("Oldtimergutachten").

    Unter diesen Voraussetzungen kann das Fahrzeug mit einem Oldtimerkennzeichen versehen werden. Es wird dann mit einem zusätzlichen "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen ("H"-Kennzeichen).

    Eine Kombination mit einem Saisonkennzeichen ist möglich.

    Für ein Oldtimerfahrzeug mit Historienkennzeichen wird ein einheitlicher Steuersatz erhoben.
    Die Jahressteuer beträgt zur Zeit:
    für Krafträder 46,02 € *
    für andere Fahrzeuge: 191,73 € *

    (*Stand: Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 vom 26.09.02)



    Online-Dienst

    i-Kfz-Portal

    ID: L100040_429060854

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 18.06.2021 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H)

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bullhamm 13

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-8787

    E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel erreichen Sie unter: 04451/953-400

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
        • Nachweis der Steuerbefreiung
    • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der bevollmächtigten Person

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
    bei bereits zugelassenem Fahrzeug zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • amtliche Kennzeichen

    • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung (HU)

    bei Stilllegung des Fahrzeugs vor dem 1. Oktober 2005 zusätzlich:

    • Stilllegungsbescheinigung

    • Fahrzeugbrief

    • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung (HU)

    Bitte legen Sie Originaldokumente vor.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H)

    A) Oldtimerkennzeichen beantragen im Zuge einer Zulassung/Umschreibung:

    Für weitere Infos oder wann ggf. auf die Vorlage des Dokuments verzichtet werden kann, öffnen Sie bitte das jeweilige Textfeld

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall: 
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > Oldtimergutachten

    Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV).
    Dazu ist ein sog. "Oldtimergutachten" nach § 23 StVZO erforderlich. Zuständig sind die technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.)
    Zusammen mit dem Oldtimergutachten auch eine neue Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.
    Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis/Typengenehmigung vorliegt, benötigen anstatt der Hauptuntersuchung eine Abnahme nach § 21 StVZO ("Neuabnahme", "Vollabnahme").

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden. 
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)

    Hinweise:
    Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).

    > Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen  Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt.  Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    > Kennzeichenschilder

    Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:

    • Außerbetriebsetzungen
    • Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
    • Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
    • Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
    • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)

    Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...

    Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.

    B) Änderung Ihrer bestehenden Zulassung auf ein Oldtimerkennzeichen:

    > Antrag für sonstige Änderungen oder Außerbetriebsetzungen

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.) wird der Antrag für sonstige Änderungen und Außerbetriebsetzungen benötigt. Dies dient auch dazu, dass der Antrag auch in Ihrem Sinne bearbeitet wird und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen ist dieser Antrag nicht zwingend notwendig.

    >>Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden. 
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    >>Oldtimergutachten

    Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV).
    Dazu ist ein sog. "Oldtimergutachten" nach § 23 StVZO erforderlich. Zuständig sind die technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.)
    Zusammen mit dem Oldtimergutachten auch eine neue Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.
    Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis/Typengenehmigung vorliegt, benötigen anstatt der Hauptuntersuchung eine Abnahme nach § 21 StVZO ("Neuabnahme", "Vollabnahme").

    >>Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)

    Hinweise:
    Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).

    >>Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen  Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt.  Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    >>Kennzeichenschilder

    Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:

    • Außerbetriebsetzungen
    • Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
    • Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
    • Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
    • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)

    Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...

    Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.

    Wenn ein Oldtimerkennzeichen gleichzeitig kombiniert mit einem Saisonkennzeichen beantragt wird, zusätzlich:

    >>eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    A) Oldtimerkennzeichen beantragen im Zuge einer Zulassung/Umschreibung:

    Für weitere Infos oder wann ggf. auf die Vorlage des Dokuments verzichtet werden kann, öffnen Sie bitte das jeweilige Textfeld

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall:
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > Oldtimergutachten

    Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer "0098" erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV).
    Dazu ist ein sog. "Oldtimergutachten" nach § 23 StVZO erforderlich. Zuständig sind die technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.)
    Zusammen mit dem Oldtimergutachten auch eine neue Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.
    Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis/Typengenehmigung vorliegt, benötigen anstatt der Hauptuntersuchung eine Abnahme nach § 21 StVZO ("Neuabnahme", "Vollabnahme").

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)

    Hinweise:
    Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).

    > Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt. Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    > Kennzeichenschilder

    Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:

    • Außerbetriebsetzungen
    • Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
    • Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
    • Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
    • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)

    Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...

    Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.

    B) Änderung Ihrer bestehenden Zulassung auf ein Oldtimerkennzeichen:

    > Antrag für sonstige Änderungen oder Außerbetriebsetzungen

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.) wird der Antrag für sonstige Änderungen und Außerbetriebsetzungen benötigt. Dies dient auch dazu, dass der Antrag auch in Ihrem Sinne bearbeitet wird und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen ist dieser Antrag nicht zwingend notwendig.

    >>Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    >>Oldtimergutachten

    Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer "0098" erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV).
    Dazu ist ein sog. "Oldtimergutachten" nach § 23 StVZO erforderlich. Zuständig sind die technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.)
    Zusammen mit dem Oldtimergutachten auch eine neue Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.
    Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis/Typengenehmigung vorliegt, benötigen anstatt der Hauptuntersuchung eine Abnahme nach § 21 StVZO ("Neuabnahme", "Vollabnahme").

    >>Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)

    Hinweise:
    Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).

    >>Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt. Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    >>Kennzeichenschilder

    Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:

    • Außerbetriebsetzungen
    • Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
    • Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
    • Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
    • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)

    Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...

    Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.

    Wenn ein Oldtimerkennzeichen gleichzeitig kombiniert mit einem Saisonkennzeichen beantragt wird, zusätzlich:

    >>eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    Formulare

    Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgen oder je nach Angebot der zuständigen Stelle im Internet abrufen.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Zulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H)

    Voraussetzungen

    Fahrzeuge gelten als historisch, wenn sie

    • vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen,
    • nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden,
    • vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden,
    • von einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, einer Technischen Prüfstelle oder von einer Prüfingenieurin/einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation begutachtet wurden und
    • in einem guten originalen Erhaltungszustand sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H)

    § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) (Definiton)
    § 10 (1) Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
    § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), Oldtimergutachten

    § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) (Definiton)
    § 10 (1) Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
    § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), Oldtimergutachten

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Ihre Versicherung und das Hauptzollamt werden von der zuständigen Stelle über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H)

    Wechsel der Kennzeichenart auf ein Oldtimerkennzeichen

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Gebühr für die Umstellung einer bestehenden Zulassung auf ein Oldtimerkennzeichen

    31,20

    -

    Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung (incl. der Umschreibungsgebühr), je nach Umschreibungsfall

    30,30 bis 33,20

    -

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Wechsel der Kennzeichenart auf ein Oldtimerkennzeichen

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Gebühr für die Umstellung einer bestehenden Zulassung auf ein Oldtimerkennzeichen

    31,20

    -

    Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung (incl. der Umschreibungsgebühr), je nach Umschreibungsfall

    30,30 bis 33,20

    -

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H)

    Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:

    • Termin buchen
    • Wunschkennzeichen reservieren
    • Infos zu Ihrem Anliegen
    • Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
    • Bring&Send-Service
    • Formulare  u.v.m.

             zum Eingangsportal der Zulassungsstelle -- >                                                                   

    Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:

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    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge, H-Kennzeichen, Historische Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen, Kennzeichen reservieren, 07 er Kennzeichen, eVB, Kennzeichen für historische Fahrzeuge, elektronische Versicherungsbestätigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)