Fahrerkarte: Erteilung
Beschreibung
Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben. Betroffen sind Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt sowie Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen. Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister, international: TACHOnet).
Folgende Daten sind ablesbar:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers
- Führerscheinnummer
- Nationalität des ausstellenden Staates
- Gültigkeitsdauer (von / bis)
- Lenk- und Ruhezeiten (einschließlich Unterbrechung und ob der Fahrer alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist)
- Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand)
- Ereignisse, Fehler und Kontrollen
Hinweise für Schaumburg: Fahrerkarte: Erteilung
Seit dem 1. Mai 2006 werden neue Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und neue Busse mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet.
Diese Kontrollgeräte erfassen digital die Lenk- und Ruhezeiten der im Straßengüter- oder Personenverkehr gewerblich tätigen Fahrerinnen und Fahrer und speichern die Daten mindestens 28 Tage. Das Kontrollgerät kann nur mit einer Fahrerkarte bedient werden.
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig und muss danach neu beantragt werden.
Jede Person darf nur eine Fahrerkarte besitzen. Die Fahrerkarte ist nicht übertragbar und muss auf allen Fahrten mitgeführt werden.
Bitte beantragen Sie Ihre Fahrerkarte persönlich, da Sie sich ausweisen und ein Formblatt für die Bestellung Ihrer Fahrerkarte unterschreiben müssen.
Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Die Fahrerkarte kann vom Kraftfahrt-Bundesamt direkt per Post an Ihre Wohnanschrift übersandt werden. Dadurch entfällt für Sie eine weitere persönliche Vorsprache.
Seit dem 1. Mai 2006 werden neue Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und neue Busse mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet.
Diese Kontrollgeräte erfassen digital die Lenk- und Ruhezeiten der im Straßengüter- oder Personenverkehr gewerblich tätigen Fahrerinnen und Fahrer und speichern die Daten mindestens 28 Tage. Das Kontrollgerät kann nur mit einer Fahrerkarte bedient werden.
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig und muss danach neu beantragt werden.
Jede Person darf nur eine Fahrerkarte besitzen. Die Fahrerkarte ist nicht übertragbar und muss auf allen Fahrten mitgeführt werden.
Bitte beantragen Sie Ihre Fahrerkarte persönlich, da Sie sich ausweisen und ein Formblatt für die Bestellung Ihrer Fahrerkarte unterschreiben müssen.
Zur Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Die Fahrerkarte kann vom Kraftfahrt-Bundesamt direkt per Post an Ihre Wohnanschrift übersandt werden. Dadurch entfällt für Sie eine weitere persönliche Vorsprache.
Online-Dienste
Online Terminvereinbarung Straßenverkehrsamt Standort Rinteln
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Online Terminvereinbarung Straßenverkehrsamt Standort Stadthagen
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Fahrerlaubnisbehörde
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag bis Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Telefonische Sprechzeiten am Nachmittag: Montag 14:00 - 15:00 Uhr Dienstag - Mittwoch 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Fax: 05721 703-1155
Kontaktperson
Frau Götsch
Frau Nahrhold
erforderliche Unterlagen
- Deutschen EU-Kartenführerschein beziehungsweise entsprechende Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der EU/EWR
- Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung
- Lichtbild vor hellem Hintergrund in Größe 35 x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes - FPersV)
- alternativ ist auch ein Lichtbild (biometrisch) zulässig, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- § 5 Passverordnung (PassV)
- Anlage 8 der Passverordnung (PassV)
Hinweise für Schaumburg: Fahrerkarte: Erteilung
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild im Format 35 x 45 mm im Halbprofil ohne Kopfbedeckung oder ein Lichtbild
- deutscher EU-Kartenführerschein oder Führerschein aus einem anderen EU- oder EWR-Staat
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, müssen Sie auch die Umstellung des Führerscheines auf den EU-Kartenführerschein beantragen. Sofern Ihr Führerschein nicht von einem anderen EU- oder EWR Staates ausgestellt ist, müssen Sie die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie, dass außerdem im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein können.
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild im Format 35 x 45 mm im Halbprofil ohne Kopfbedeckung oder ein Lichtbild
- deutscher EU-Kartenführerschein oder Führerschein aus einem anderen EU- oder EWR-Staat
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, müssen Sie auch die Umstellung des Führerscheines auf den EU-Kartenführerschein beantragen. Sofern Ihr Führerschein nicht von einem anderen EU- oder EWR Staates ausgestellt ist, müssen Sie die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie, dass außerdem im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein können.
Voraussetzungen
Der Antragsteller soll seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Kann der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (185 Tage) nachweisen, reicht es aus, wenn er glaubhaft machen kann (z. B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag), dass sein Aufenthalt auf mehr als 185 Tage ausgerichtet ist. Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden (dann werden zwei Lichtbilder benötigt). Es muss wenigstens eine der folgenden Führerscheinklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig und kann frühestens sechs Monate vor Ablauf, muss jedoch spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Kosten
Bei der Bestellung einer Fahrerkarte wird eine Gebühr bis zu 22,00 Euro zuzüglich 12,00 Euro KBA-Gebühren berechnet. Sollte ein Direktversand durch das Kraftfahrtbundesamt an den Antragsteller gewünscht werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 3,00 Euro für das Kraftfahrtbundesamt für den Direktversand erhoben. Der Direktversand ist jedoch nur möglich, wenn der Antragsteller im Besitz eines Kartenführerscheins ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zu den Fahrerkarten und zum digitalen Kontrollgerät finden Sie über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Hinweise für Schaumburg: Fahrerkarte: Erteilung
Der Antragsteller soll seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Kann der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (185 Tage) nachweisen, reicht es aus, wenn er glaubhaft machen kann (z. B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag), dass sein Aufenthalt auf mehr als 185 Tage ausgerichtet ist. Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden (dann werden zwei Lichtbilder benötigt). Es muss wenigstens eine der folgenden Führerscheinklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
Der Antragsteller soll seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Kann der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (185 Tage) nachweisen, reicht es aus, wenn er glaubhaft machen kann (z. B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag), dass sein Aufenthalt auf mehr als 185 Tage ausgerichtet ist. Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden (dann werden zwei Lichtbilder benötigt). Es muss wenigstens eine der folgenden Führerscheinklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
Weitere Informationen
Hinweise für Schaumburg: Fahrerkarte: Erteilung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 23.09.2011
Stichwörter
Lenk- und Ruhezeiten, Lenkzeiten, Digitales Kontrollgerät