Verkauf des Kraftfahrzeuges melden
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges), hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.
Beschreibung
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.
Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.
Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).
Hinweise für Friesland: Fahrzeugverkauf; Mitteilung an Zulassungsbehörde
Wichtige Tipps beim Verkauf Ihres Fahrzeuges:
Beim Fahrzeugverkauf (auch Schenkung usw.) haben sowohl der bisherige Halter als auch der Erwerber Pflichten nach § 15 der FZV.
Der Erwerber ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich bei der für seinen Hauptwohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten sowie Vorlage der Versicherungsbestätigung (eVB) und der Zulassungsbescheinigung Teil I und II bzw. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein umschreiben zu lassen.
Der bisherige Halter ist gegenüber der Zulassungsbehörde verpflichtet, den Verkauf mitzuteilen. Diese Verkaufsanzeige muss nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung folgende Daten beinhalten:
- Name und Anschrift der Verkäufers und des Erwerbers
- Verkaufsdatum
- amtliches Kennzeichen
- Bestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I +II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief)
- Unterschriften Verkäufer und Erwerber
Wenn der Kaufvertrag diese Daten beinhaltet, können Sie der Zulassungsstelle anstatt der o.g. Verkaufanzeige auch eine Kopie des Kaufvertrages übernmitteln.
Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt oder auf den neuen Halter umgeschrieben wurde.
Welche Vorteile hat die Vorlage einer Verkaufanzeige bei der Zulassungsbehörde?
Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug im zugelassenen Zustand, sind sie darauf angewiesen, dass der Erwerber das Fahrzeug auch wirklich auf seinen Namen umschreibt oder zumindest außer Betrieb setzt. Kommt der Erwerber dem nach, wird der Tag der Außerbetriebsetzung (bzw. Tag der Umschreibung) für Sie automatisch an den Zoll (Kfz-Steuer) bzw. Ihre Versicherungsgesellschaft weitergegeben.
Kommt der Käufer dem jedoch nicht nach, bleibt das Fahrzeug zunächst auf Ihren Namen zugelassen. Sie können auch selbst nicht mehr die Außerbetriebsetzung veranlassen, da Sie ja nicht mehr im Besitz der hierfür erforderlichen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) und der Kennzeichenschilder sind.
Damit die Zulassungsstelle evtl. für Sie tätig werden kann ist es notwendig, dass Sie den Verkauf Ihres Fahrzeuges -wie oben beschrieben- bei der Zulassungsstelle anzeigen und eine Verkaufsanzeige als Nachweis vorlegen.
Hier können Sie unser Verkaufsanzeige-Formular öffnen und am Bildschirm ausfüllen. Alternativ können Sie uns auch eine Kopie ihres schriftlichen Kaufvertrages zusenden. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass dieser Kaufvertrag die o.g. Daten (Bestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I + II) enthält und der Käufer den Empfang schriftlich bestätigt.
In der Regel erfüllt ein schriftlicher Kaufvertrag aus dem Schreibwarenhandel oder z.B. des ADAC auch die Anforderungen einer Verkaufsanzeige. Falls sie einen eigenen Kaufvertrag verwenden, achten Sie bitte darauf, dass die o.g. Daten darin vorhanden sind. Nur dann kann die Zulassungsbehörde u.U. Maßnahmen zur Umschreibung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges einleiten.
Es ist empfehlenswert, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Sie sind auch nach dem Verkauf noch der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder umgeschrieben wurde.
Verkauf oder Ausfuhr ins Ausland
Bei einem Verkauf oder der Ausfuhr eines zugelassen Fahrzeuges können Probleme mit der Beendigung der deutschen Zulassung auftreten. Nach deutschen Zulassungsrecht kann die Zulassung nur durch Vorlage und Entstempelung der Kennzeichenschilder, und Eintragung des Außerbetriebsetzungsvermerks in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beendet werden.
Selbst wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden ist, ist es nach deutschem Zulassungsrecht nicht automatisch abgemeldet. Entscheidend ist ein Nachweis über die Entstemplung der Kennzeichenschilder, die Einziehung/Entwertung des Fahrzeugscheines und des Fahrzeugbriefes. Dieser Nachweis kann oft nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder gar nicht erbracht werden. Die ausländischen Zulassungsbehörden sind nicht verpflichtet, die deutsche Zulassung dort zu beenden und die Einziehung der Papiere zu bestätigen. Häufig werden die Papiere und die Kennzeichen dort auch gar nicht eingezogen, so dass ein Missbrauch Ihrer Fahrzeugzulassung durch Unbefugte nicht ausgeschlossen werden kann. Die hiesigen Zulassungsstellen haben auch keinen Einfluss auf die Maßnahmen ausländischer Zulassungsbehörden. Nur mit einigen EU-Staaten gibt es inzwischen internationale Abkommen, wodurch von dort eine Bestätigung der Entsptemplung der Kennzeichen sowie Entwertung der Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die bisherige Zulassungsstelle übermittelt wird.
Um diese Probleme zu vermeiden empfehlen wir dringend, im Falle des Verkaufs oder auch der eigenen Ausfuhr (z. Bsp. wegen Umzug ins Ausland) das Fahrzeug vorher bei einer Zulassungsstelle im Inland durch Vorlage der Kennzeichen, des Briefes und des Scheines außer Betrieb setzen zu lassen.
Zur Ausfuhr des außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges können Sie oder der Erwerber ein Ausfuhrkennzeichen beantragen.
Online-Dienst
Fahrzeugverkaufsanzeige
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Friesland: Fahrzeugverkauf; Mitteilung an Zulassungsbehörde
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Ansprechpartner
Landkreis Friesland - Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-8787
E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.
Hinweise für Friesland: Fahrzeugverkauf; Mitteilung an Zulassungsbehörde
Die Veräußerungsanzeige an die Zulassungsbehörde muss enthalten:
- Name und Anschrift des Käufers
- Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein und der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
Bitte nutzen sie unser Formular. Alternativ können Sie auch einen von Käufer/Verkäufer unterschriebenen Kaufvertrag vorlegen, der mind. die o.g. Übergabebestätigung enthält.
Formulare
Hinweise für Friesland: Fahrzeugverkauf; Mitteilung an Zulassungsbehörde
Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Hinweise für Friesland: Fahrzeugverkauf; Mitteilung an Zulassungsbehörde
§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Rechtsbehelf
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
Fristen
Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Friesland: Fahrzeugverkauf; Mitteilung an Zulassungsbehörde
Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:
- Termin buchen
- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
Weitere Informationen
Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.
Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.
Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.
Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021
Stichwörter
Autoverkauf melden, Verkauf eines Wagens, Kfz-Verkauf, Kfz, Verkauf des Autos melden, Anzeigepflicht, Veräußerungsanzeige, Autoverkauf, Auto verkaufen, Verkauf, Fahrzeugverkauf, KFZ Verkauf, Verkauf eines Fahrzeugs