Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Wedemark: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Die fachliche Zuständigkeit für Angelegenheiten der Kfz-Zulassung liegt bei der Region Hannover. Bei den hier aufgeführten Angaben handelt es sich um landesrechtliche Texte.
Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben oder sich nicht ganz sicher sein, ob es sich bei Ihrem Vorgang um eine Standard-Angelegenheit handelt, also evtl. weitere Unterlagen benötigt werden könnten, so rufen Sie uns gerne unter 05130/ 581-300 an oder senden uns eine E-Mail mit Rückrufbitte unter Angabe Ihrer Rufnummer und ggf. bei Schichtdienst Ihre Erreichbarkeit.
Die fachliche Zuständigkeit für Angelegenheiten der Kfz-Zulassung liegt bei der Region Hannover. Bei den hier aufgeführten Angaben handelt es sich um landesrechtliche Texte.
Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben oder sich nicht ganz sicher sein, ob es sich bei Ihrem Vorgang um eine Standard-Angelegenheit handelt, also evtl. weitere Unterlagen benötigt werden könnten, so rufen Sie uns gerne unter 05130/ 581-300 an oder senden uns eine E-Mail mit Rückrufbitte unter Angabe Ihrer Rufnummer und ggf. bei Schichtdienst Ihre Erreichbarkeit.
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Kfz-Zulassungsstelle Lehrte
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Fax: 0511 8205-3296
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Kfz-Zulassungsstelle Burgwedel
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Fax: 05139 8973414
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Kfz-Zulassungsstelle Barsinghausen
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32.21 - Team Bürgerbüro
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Bürgerbüro - Kfz-Angelegenheiten
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Telefon Festnetz: 05130 581-0
E-Mail: buergerbuero@wedemark.de
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Region Hannover - Kfz-Zulassungsstelle Gehrden
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erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Hinweise für Wedemark: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Es werden ausnahmslos nur gültige Ausweisdokumente akzeptiert.
Bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten ist entweder der Personalausweis im Original des Vollmachtgebers/ der Vollmachtgeberin mitzubringen oder eine beidseitige Kopie mit einer Bescheinigung mit Unterschrift folgenden Inhalts:
Ich habe der Ablichtung meines Ausweisdokuments zugestimmt.
Ich stimme zu, dass mit der Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass oder Personalausweis erhoben und verarbeitet werden dürfen. (§ 18 Abs. 3 PassG und § 20 PAuswG)“
Datum, Unterschrift.
Es werden ausnahmslos nur gültige Ausweisdokumente akzeptiert.
Bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten ist entweder der Personalausweis im Original des Vollmachtgebers/ der Vollmachtgeberin mitzubringen oder eine beidseitige Kopie mit einer Bescheinigung mit Unterschrift folgenden Inhalts:
Ich habe der Ablichtung meines Ausweisdokuments zugestimmt.
Ich stimme zu, dass mit der Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass oder Personalausweis erhoben und verarbeitet werden dürfen. (§ 18 Abs. 3 PassG und § 20 PAuswG)"
Datum, Unterschrift.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021
Stichwörter
KFZ anmelden, Kraftfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug, Kfz-Zulassung, KFZ Anmeldung, Autozulassung, Gebrauchtwagen, Auto aus dem Ausland zulassen, KFZ gebraucht, Auto aus einem nicht EU-Land, Gebrauchtwagen aus dem Ausland zulassen