Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Hinweise für Göttingen: Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus NICHT EU-Land
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Gebrauchte Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Gebrauchte Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
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Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus NICHT EU-Land
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Für Göttingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Hinweise für Göttingen: Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus NICHT EU-Land
- Personalausweis oder Reisepass, bei Vorlage des Reisepasses ist eine aktuelle Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate – vorzulegen.
- Kaufvertrag/Rechnung
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- Certificate of Conformity – COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung der Herstellerfirma. Gibt es für das Fahrzeug keine EG Typgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- noch vorhandene ausländische Kennzeichenschilder
- Verzollungsnachweis entsprechend § 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Sollte kein Verzollungsnachweis vorgelegt werden können, erfolgt von der zuständigen Stelle eine Kontrollmitteilung an das Hauptzollamt). Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die von Mitgliedern ausländischer militärischer Streitkräfte bzw. Hauptquartiere erworben wurden.
Bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
Bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
Bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
- Personalausweis oder Reisepass, bei Vorlage des Reisepasses ist eine aktuelle Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate - vorzulegen.
- Kaufvertrag/Rechnung
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- Certificate of Conformity - COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung der Herstellerfirma. Gibt es für das Fahrzeug keine EG Typgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- noch vorhandene ausländische Kennzeichenschilder
- Verzollungsnachweis entsprechend § 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Sollte kein Verzollungsnachweis vorgelegt werden können, erfolgt von der zuständigen Stelle eine Kontrollmitteilung an das Hauptzollamt). Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die von Mitgliedern ausländischer militärischer Streitkräfte bzw. Hauptquartiere erworben wurden.
Bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
Bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
Bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
Voraussetzungen
Hinweise für Göttingen: Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus NICHT EU-Land
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – beziehungsweise den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister beziehungsweise Gewerberegister eingetragen ist.
- nicht bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) - Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
- Bei gebrauchten Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt, erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - beziehungsweise den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister beziehungsweise Gewerberegister eingetragen ist.
- nicht bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) - Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
- Bei gebrauchten Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt, erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
Verfahrensablauf
Hinweise für Göttingen: Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus NICHT EU-Land
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Die zuständige Stelle zieht die ausländische Zulassungsbescheinigung ein und bewahrt sie mindestens 6 Monate auf.
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Die zuständige Stelle zieht die ausländische Zulassungsbescheinigung ein und bewahrt sie mindestens 6 Monate auf.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Hinweise für Göttingen: Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus NICHT EU-Land
Entspricht das Fahrzeug nicht den geltenden Vorschriften der FZV oder StVZO (Leuchtweitenregulierung/Diebstahlsicherung/Kennzeichenabmessungen oder Ähnliches), gilt Folgendes: diese Abweichungen und die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung sind vom Sachverständigen im Gutachten nach §21 StVZO aufzuführen und zu begründen.
Unter Angabe der Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden, ob das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war oder noch ist. Bei der Polizei kann des Weiteren in Erfahrung gebracht werden, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist.
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/bei einem Prüfer zu versichern, dass das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Entspricht das Fahrzeug nicht den geltenden Vorschriften der FZV oder StVZO (Leuchtweitenregulierung/Diebstahlsicherung/Kennzeichenabmessungen oder Ähnliches), gilt Folgendes: diese Abweichungen und die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung sind vom Sachverständigen im Gutachten nach §21 StVZO aufzuführen und zu begründen.
Unter Angabe der Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden, ob das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war oder noch ist. Bei der Polizei kann des Weiteren in Erfahrung gebracht werden, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist.
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/bei einem Prüfer zu versichern, dass das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021
Stichwörter
KFZ anmelden, Kfz-Zulassung, Gebrauchtfahrzeug, KFZ Anmeldung, Auto aus dem Ausland zulassen, KFZ gebraucht, Auto aus einem nicht EU-Land, Autozulassung, Gebrauchtwagen aus dem Ausland zulassen, Gebrauchtwagen, Kraftfahrzeug