Kraftfahrzeug Zulassung gebraucht aus EU-LandOnline erledigen

    Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
     

    Online-Dienst

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    Sprache

    Englisch

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    Deutsch

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    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. 

    bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
      bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Schaumburg: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Schaumburg.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Landkreis Schaumburg - Zulassungsbehörde Stadthagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-1700

    Fax: 05721 703-1730

    E-Mail: zulassung@schaumburg.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Info Telefon KFZ-Zulassung: 05721 703-1700 Sekretariat Verkehrsaufsicht: 05721 703-1113 oder -1134

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
    • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
    • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
    • Kaufvertrag/Rechnung
    • CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Hinweise für Schaumburg: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters, die nicht älter als 3 Monate ist
    • Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I
    • ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Certificate of Conformity - COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Das COC gibt es nur bei Fahrzeugen neueren Baujahres.
    • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU) im Original, entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war. Die Hauptuntersuchung entfällt ebenfalls, wenn ein gültiger Untersuchungsnachweis gemäß der Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR vorgelegt werden kann. Für den ausländischen Prüfbericht muss eine Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

         Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im      Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.

         Alternativ: eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder der Nachweis der Steuerbefreiung.

    • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs sowie die Rechnung, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Der Vordruck ist bei der zuständigen Stelle erhältlich.
    • noch vorhandene ausländische Kennzeichenschilder


    Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde von der zuständigen Stelle anzufordern, die besagt, dass die antragstellende Person zur Zulassung in einem anderen Staat berechtigt ist.

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich

    • formlose, schriftliche Vollmacht für die antragstellende Person und den Personalausweis sowie den Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll


    bei Firmen zusätzlich

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister mit der aktuellen Firmenadresse
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht bei Erledigung durch Dritte.


    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich

    • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter - in der Regel Gesellschaftervertrag
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll - von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt


    bei Vereinen zusätzlich

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht


    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich

    • Einverständniserklärung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten
    • deren Ausweise

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schaumburg: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Eine Zulassung erfolgt

    • nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
    • als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)

    Hinweise für Schaumburg: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 6
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 7
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 23
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 21
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 29
    Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    Rechtsbehelf

    Gemäß Verwaltungsgerichtsordnung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

    Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde. 

    Hinweise für Schaumburg: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Im Landkreis Schaumburg werden Gebühr entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Hinweise für Schaumburg: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Unter Angabe der Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden, ob das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war oder noch ist. Bei der Polizei kann des Weiteren in Erfahrung gebracht werden, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist.

    Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/bei einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Stichwörter

    Gebrauchtwagen zulassen, Auto aus der EU, Zulassung Gebrauchtwagen, Autozulassung, KFZ gebraucht, Gebrauchtwagen, KFZ anmelden, Kfz-Zulassung, Kraftfahrzeug, KFZ Anmeldung, Gebrauchtfahrzeug

    Sprachversion

    Englisch

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