Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

    Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

    Beschreibung

    Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.

    Hinweise für Osnabrück: Zulassungsstelle

    Im Landkreis Osnabrück wird die Zulassung in den nachfolgend genannten zehn Zulassungsstellen im Kreisgebiet angeboten:

    - Außenstelle des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück

    - Stadt Bramsche,

    - Stadt Georgsmarienhütte,

    - Stadt Melle,

    - Samtgemeinde Artland,

    - Samtgemeinde Fürstenau,

    - Gemeinde Bad Essen,

    - Gemeinde Bohmte

    - Gemeinde Wallenhorst

    - Kreishaus.

    Eine Übersicht über die verschiedenen Zulassungsstellen im Landkreis Osnabrück finden Sie hier:

    https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/kreisverwaltung/aussenstellen/zulassungsstellen

    Im Landkreis Osnabrück wird die Zulassung in den nachfolgend genannten zehn Zulassungsstellen im Kreisgebiet angeboten:

    - Außenstelle des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück

    - Stadt Bramsche,

    - Stadt Georgsmarienhütte,

    - Stadt Melle,

    - Samtgemeinde Artland,

    - Samtgemeinde Fürstenau,

    - Gemeinde Bad Essen,

    - Gemeinde Bohmte

    - Gemeinde Wallenhorst

    - Kreishaus.

    Eine Übersicht über die verschiedenen Zulassungsstellen im Landkreis Osnabrück finden Sie hier:

    https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/kreisverwaltung/aussenstellen/zulassungsstellen

    Online-Dienst

    Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

    ID: L100040_485343800

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2023 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Osnabrück)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Artland: Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz, ihre Haupt- oder Zweigniederlassung in der Samtgemeinde Artland haben, können Sie sich an das Bürgerbüro in Quakenbrück oder direkt an den Landkreis Osnabrück wenden.
    Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz, ihre Haupt- oder Zweigniederlassung in der Samtgemeinde Artland haben, können Sie sich an das Bürgerbüro in Quakenbrück oder direkt an den Landkreis Osnabrück wenden.

    Ansprechpartner

    Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.1 Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 80
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 07:30 - 15:00 Uhr Di. 07:30 - 15:00 Uhr Mi. 07:30 - 15:00 Uhr Do. 07:30 - 17:30 Uhr Fr. 07:30 - 15:00 Uhr Sa. 09:30 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-20000

    Fax: 0541 501-4432

    E-Mail: zulassungsstelle@Lkos.de

    Internet

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 24.02.2015 (von: Aßmus, Julia)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Bödecker, Leonie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
    • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
        • der Nachweis der Steuerbefreiung

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten

    bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II:

    • Versicherung an Eides Statt
    • Diebstahlanzeige

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Hinweise für Osnabrück: Zulassungsstelle

    Fachlich freigegeben durch FD 5 - Abt. 5.1 Zulassungsstelle

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Kfz, ZB II, Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz, ZB, Fahrzeugbrief

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)