Feststellung einer Behinderung beantragen
Wenn Sie von einer Behinderung betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgelegt.
Beschreibung
Sind Sie von einer Behinderung betroffen und seit mehr als 6 Monaten gesundheitlich beeinträchtigt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen.
Als Ergebnis der Prüfung wird bei Ihnen gegebenenfalls ein Grad der Behinderung festgestellt. Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- H – Hilflosigkeit
- B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
- GL – Gehörlosigkeit
- BL – Blindheit
- TBL – Taubblindheit
Online-Dienst
Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Hinweise für Niedersachsen: Feststellung einer Behinderung beantragen
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Ansprechpartner
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg
Aktuelles
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg - ist entstanden durch die Auflösung des Versorgungsamtes Oldenburg. Wir sind zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Nachteilsausgleiche nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Das in der Außenstelle Oldenburg angesiedelte Integrationsamt ist im Bereich Weser-Ems zuständig für den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen und der Gewährung finanzieller Leistungen aus der Ausgleichsabgabe. Im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts erfolgt die Kriegsopferversorgung für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und im Rahmen der Anhanggesetze werden Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), Zivildienstgesetz (ZDG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und dem Häftlingshilfegesetz (HHG) gewährt.
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Parkplatz: null
Anzahl: 2
Bushaltestellen "Lappan" oder "Stadtmuseum"
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr  Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag auf Feststellung einer Behinderung
- Antragsformular der zuständigen Stelle
- wenn vorhanden:
- anderweitige Feststellungsnachweise über den Grad der Behinderung (beispielsweise Rentenbescheid oder entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung)
- relevante medizinische Unterlagen, zum Beispiel Gutachten
- bei Vertretung: Vollmacht oder Ausweis der betreuenden Person
- für Antragstellende ohne Staatsbürgerschaft eines EUMitgliedstaats: Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt
Voraussetzungen
- Sie sind in Ihrer Gesundheit länger als 6 Monate so beeinträchtigt, dass Ihnen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder verhindert wird.
- Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Sie können die Feststellung der Behinderung schriftlich beantragen:
- Stellen Sie den Antrag an die zuständige Stelle.
- Nach der Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft.
- Wenn notwendig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
- Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Es handelt sich um eine Durchschnittsangabe.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Hinweise für Niedersachsen: Feststellung einer Behinderung beantragen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.09.2022
Stichwörter
Rundfunkgebührenermäßigung, gehbehindert, Gehbehinderung, Behinderung, Blind, Gehörlos, Grad der Behinderung, Nachteilsausgleich, Schwerbehindertenausweis, Feststellung, Merkzeichen