Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Online-Dienst

    Antrag auf Blindenhilfe

    ID: L100040_528022459

    Beschreibung

    Die Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Sie dient dem Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Die blinde Person soll durch die Blindenhilfe in die Lage versetzt werden, nach freier Entscheidung Anschaffungen zu machen oder Ausgaben zu tätigen, die ihm oder ihr das Leben mit Blindheit erleichtern, soweit diese Kosten nicht durch die eigenen finanziellen Ressourcen gedeckt werden können. Die Blindheit ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), in dem das Merkzeichen BI festgestellt wurde oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen BI nachzuweisen. Darüber hinaus sind neben persönlichen und gesundheitlichen Angaben zu der betroffenen Person auch Informationen zum Einkommen und Vermögen notwendig. Dies ist erforderlich, weil die Blindenhilfe eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung ist. Das heißt, Blindenhilfe wird nur gewährt, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Das Landesblindengeld, das als gleichartige Leistung gilt, wird vollständig auf die Blindenhilfe angerechnet. Auch Leistungen der Pflegeversicherung werden teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet. Sofern Sie in einer Einrichtung leben, berücksichtigen Sie, dass für die Leistung "Blindenhilfe" der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich Sie unmittelbar vor Einzug in eine Einrichtung gelebt haben bzw. innerhalb der letzten 2 Monate vor Einzug gelebt haben. Sollten Sie also vor Einzug in die Einrichtung nicht im Landkreis Vechta gelebt haben, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres früheren Wohnortes. ### Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag: Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie „Nicht bekannt“ auswählen und den Antrag dennoch absenden. Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post oder per E-Mail an folgende Anschrift übersenden: Landkreis Vechta, Amt für Soziales und Integration, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta. Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen werden Sie schriftlich aufgefordert, die fehlenden Informationen und Unterlagen nachzureichen. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.

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    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2023 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Ansprechpartner

    Landkreis Vechta - Amt für Soziales und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Ravensberger Straße 20

    49377 Vechta

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Kreishaus
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Außenbereich Haupteingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1353

    49375 Vechta

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: Und nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Sozialamt

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
    • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
      • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
      • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
    • geringes Einkommen
    • geringes Vermögen
    • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
    • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sehbehinderung, Sozialhilfe für Blinde, Hilfe für Blinde, Blind, Sehbeeinträchtigung, Blindheit, sehbehindert, Blindenhilfe, Sozialleistung für Blinde, Sozialhilfe, Merkzeichen, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen Bl, Erblindung, Sozialleistung, Blindenhilfe Gewährung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)