Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Blindenhilfe beantragen

    Allgemeine Informationen

    Blinde erhalten vom Sozialamt ein einkommens- und vermögensabhängiges Blindengeld, das den durch die Blindheit verursachten Mehraufwand ausgleichen soll. Anspruch auf Blindengeld besteht nur, soweit solche Leistungen nicht von anderer Seite gewährt werden. Zu solchen Leistungen zählt vor allem das in der Regel von Einkommen und Vermögen unabhängige Landesblindengeld. Erhält der Blinde Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz, sind diese Leistungen mit bis zu 70% auf die Blindenhilfe anzurechnen.

    Die Blindenhilfe beträgt für Blinde (Stand: 01.07.2024)

    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben monatlich 880,28 Euro
    • und für alle anderen monatlich 440,90 Euro

    Befindet sich der Blinde in einer Einrichtung und werden die Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, maximal um 50 vom Hundert.

    Der Anspruch auf Blindenhilfe ist abhängig von der Bereitschaft, zumutbare Arbeit zu leisten. Sie kann auch versagt werden, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist.



    Online-Dienste

    Antrag auf Blindenhilfe

    ID: L100040_513554176

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    Antrag auf Landesblindengeld für Zivilblinde

    ID: L100040_513443388

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    Ansprechpartner

    Sozialamt - Dienststelle BRV

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsallee 7

    27432 Bremervörde

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: 04761 983-4599

    Telefon Festnetz: 04761 983-2586

    E-Mail: sozialamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Blindenhilfe beantragen

    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfeantrag
    • Augenärztliche Bescheinigung bzw. Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL"
    • Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Pflegegeld

    Voraussetzungen

    Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
    • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" oder
      • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
      • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
    • geringes Einkommen
    • geringes Vermögen
    • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
    • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    sehbehindert, Sozialleistung, Blindenhilfe Gewährung, Erblindung, Sehbeeinträchtigung, Blindheit, Merkzeichen Bl, Blindenhilfe, Blinden gleichgestellte Personen, Hilfe für Blinde, Merkzeichen, Sozialhilfe für Blinde, Sozialleistung für Blinde, Sehbehinderung, Sozialhilfe, Blind

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English