Blindenhilfe GewährungOnline erledigen

    Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2023) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 421,61 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 841,77 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Blindenhilfe beantragen

    Blinde erhalten vom Sozialamt ein einkommens- und vermögensabhängiges Blindengeld, das den durch die Blindheit verursachten Mehraufwand ausgleichen soll. Anspruch auf Blindengeld besteht nur, soweit solche Leistungen nicht von anderer Seite gewährt werden. Zu solchen Leistungen zählt vor allem das in der Regel von Einkommen und Vermögen unabhängige Landesblindengeld. Erhält der Blinde Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz, sind diese Leistungen mit bis zu 70% auf die Blindenhilfe anzurechnen.

    Die Blindenhilfe beträgt für Blinde (Stand: 01.07.2023)

    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben monatlich 841,77 Euro
    • und für alle anderen monatlich 421,61 Euro

    Befindet sich der Blinde in einer Einrichtung und werden die Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, maximal um 50 vom Hundert.

    Der Anspruch auf Blindenhilfe ist abhängig von der Bereitschaft, zumutbare Arbeit zu leisten. Sie kann auch versagt werden, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist.

    Online-Dienste

    Antrag auf Blindenhilfe

    ID: L100040_513554176

    Beschreibung

    Die Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Sie dient dem Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Die blinde Person soll durch die Blindenhilfe in die Lage versetzt werden, nach freier Entscheidung Anschaffungen zu machen oder Ausgaben zu tätigen, die ihm oder ihr das Leben mit Blindheit erleichtern, soweit diese Kosten nicht durch die eigenen finanziellen Ressourcen gedeckt werden können.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Antrag auf Landesblindengeld für Zivilblinde

    ID: L100040_513443388

    Beschreibung

    Das Landesblindengeld ist eine monatliche Leistung für zivilblinde (blinde) Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Die Blindheit ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), in dem das Merkzeichen BL festgestellt wurde, nachzuweisen. Das Landesblindengeld ist eine freiwillige, einkommens- und vermögensunabhängige Leistung des Landes und wird auf Antrag an blinde Menschen gezahlt, die in Niedersachsen leben oder in Ausnahmefällen an blinde Menschen, die einen besonderen Bezug zu Niedersachsen haben. Leistungen bei häuslicher Pflege werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet. Wie die leistungsberechtigten Personen das Landesblindengeld verwenden möchten, steht ihnen frei.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rotenburg (Wümme) (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Blindenhilfe beantragen

    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfeantrag
    • Augenärztliche Bescheinigung bzw. Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "BL"
    • Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Pflegegeld

    Voraussetzungen

    Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
    • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" oder
      • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
      • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
    • geringes Einkommen
    • geringes Vermögen
    • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
    • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Sehbeeinträchtigung, Sozialleistung, Hilfe für Blinde, sehbehindert, Sozialhilfe, Blind, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen Bl, Sozialhilfe für Blinde, Blindenhilfe Gewährung, Blindenhilfe, Merkzeichen, Sozialleistung für Blinde, Blindheit, Sehbehinderung, Erblindung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de