Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Hinweise für Osterholz: Blindengeld / Blindenhilfe

    Allgemeine Informationen

    Zum Ausgleich der durch eine Erblindung bedingten Mehraufwendungen können blinde und stark sehbehinderte Menschen Landesblindengeld und ggf. Blindenhilfe erhalten.

    Landesblindengeld ist dabei eine freiwillige, einkommensunabhängige Leistung des Landes Niedersachsen.

    Blindenhilfe wird dagegen nur unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens gewährt.



    Allgemeine Informationen

    Zum Ausgleich der durch eine Erblindung bedingten Mehraufwendungen können blinde und stark sehbehinderte Menschen Landesblindengeld und ggf. Blindenhilfe erhalten.

    Landesblindengeld ist dabei eine freiwillige, einkommensunabhängige Leistung des Landes Niedersachsen.

    Blindenhilfe wird dagegen nur unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens gewährt.



    Online-Dienste

    Blindenhilfe

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    Technisch erstellt am 01.08.2023 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Landesblindengeld

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    Zuständigkeit

    Hinweise für Osterholz: Blindengeld / Blindenhilfe

    Ein Antrag auf Landesblindengeld oder Blindenhilfe ist beim Sozialamt des Landkreises zu stellen.

    Ein Antrag auf Landesblindengeld oder Blindenhilfe ist beim Sozialamt des Landkreises zu stellen.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Hambergen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bremer Straße 2

    27729 Hambergen

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten: montags - freitags 08 Uhr - 12 Uhr donnerstags 14 Uhr - 18 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@hambergen.de

    Telefon Festnetz: 04793 78-0

    Fax: 04793 78-7029

    Version

    Technisch erstellt am 06.11.2019 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 16.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Sachgebiet Wohngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-2350

    Fax: 04791 930-2699

    E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Osterholz: Blindengeld / Blindenhilfe

    Wenn Pflegegeld für die Erblindung geleistet wird, ist ein entsprechender Nachweis notwendig.

    Wenn Pflegegeld für die Erblindung geleistet wird, ist ein entsprechender Nachweis notwendig.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
    • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
      • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
      • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
    • geringes Einkommen
    • geringes Vermögen
    • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Osterholz: Blindengeld / Blindenhilfe

    Niedersächsisches Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG)

    Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII)

    Niedersächsisches Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG)

    Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
    • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

    Hinweise für Osterholz: Blindengeld / Blindenhilfe

    Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Kommune gestellt wird.

    Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Kommune gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Osterholz: Blindengeld / Blindenhilfe

    Zudem ist es erforderlich, dass ein Schwerbehindertenausweis bzw. ein Feststellungsbescheid mit dem Merkzeichen „Bl" ausgestellt worden ist.

    Für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Außenstelle Verden zuständig (s. unten).

    Zudem ist es erforderlich, dass ein Schwerbehindertenausweis bzw. ein Feststellungsbescheid mit dem Merkzeichen "Bl" ausgestellt worden ist.

    Für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Außenstelle Verden zuständig (s. unten).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sehbehinderung, Sozialhilfe für Blinde, Hilfe für Blinde, Blind, Sehbeeinträchtigung, Blindheit, sehbehindert, Blindenhilfe, Sozialleistung für Blinde, Sozialhilfe, Merkzeichen, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen Bl, Erblindung, Sozialleistung, Blindenhilfe Gewährung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)