Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Hinweise für Geestland: Erschließungsbeiträge
Es gibt einen engen Zusammenhang zwischen Erschließungsbeiträgen und der Bebaubarkeit von Grundstücken, denn der besondere Vorteil, den eine beitragsfähige Erschließungsanlage einem Grundstück vermittelt, besteht darin, dass das Grundstück durch die Herstellung der Erschließungsanlage bebaubar wird. So werden Erschließungsbeiträge zum Beispiel für die erstmalige Herstellung der Straßen in Neubaugebieten erhoben. Aber auch Straßen, deren Bau schon vor Jahrzehnten begonnen wurde, können noch Erschließungsbeitragspflichten auslösen, wenn sie zum Beispiel nur als Baustraße angelegt waren oder eine geregelte Straßenentwässerung fehlte und solche Straßen heute Gegenstand einer Baumaßnahme werden.
Erschließungsbeiträge können nicht nur für Straßen, sondern zum Beispiel auch für Lärmschutzwände oder Wohnwege erhoben werden, was aber seltener vorkommt.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich nach den tatsächlichen Herstellungskosten, die anhand der Unternehmerrechnungen ermittelt werden. 10 % der beitragsfähigen Aufwendungen trägt die Stadt, die übrigen 90 % sind der sogenannte umlagefähige Aufwand. Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Bei der Verteilung werden die Grundstücksgröße, die (zulässige) Bebauung und die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks als Maßstab zugrunde gelegt.
Es gibt einen engen Zusammenhang zwischen Erschließungsbeiträgen und der Bebaubarkeit von Grundstücken, denn der besondere Vorteil, den eine beitragsfähige Erschließungsanlage einem Grundstück vermittelt, besteht darin, dass das Grundstück durch die Herstellung der Erschließungsanlage bebaubar wird. So werden Erschließungsbeiträge zum Beispiel für die erstmalige Herstellung der Straßen in Neubaugebieten erhoben. Aber auch Straßen, deren Bau schon vor Jahrzehnten begonnen wurde, können noch Erschließungsbeitragspflichten auslösen, wenn sie zum Beispiel nur als Baustraße angelegt waren oder eine geregelte Straßenentwässerung fehlte und solche Straßen heute Gegenstand einer Baumaßnahme werden.
Erschließungsbeiträge können nicht nur für Straßen, sondern zum Beispiel auch für Lärmschutzwände oder Wohnwege erhoben werden, was aber seltener vorkommt.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich nach den tatsächlichen Herstellungskosten, die anhand der Unternehmerrechnungen ermittelt werden. 10 % der beitragsfähigen Aufwendungen trägt die Stadt, die übrigen 90 % sind der sogenannte umlagefähige Aufwand. Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Bei der Verteilung werden die Grundstücksgröße, die (zulässige) Bebauung und die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks als Maßstab zugrunde gelegt.
Online-Dienst
Onlinevorgang SEPA-Lastschriftmanadat erteilen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Ansprechpartner
Geestland - Team Steuern, Gebühren, Beiträge
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Absprache. Montag: von 08:00 bis 16:00 Uhr  Dienstag: von 08:00 bis 16:00 Uhr  Mittwoch: von 08:00 bis 16:00 Uhr  Donnerstag: von 08:00 bis 16:00 Uhr  Freitag: von 08:00 bis 13:00 Uhr 
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.12.2007