Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Hinweise für Sehnde: Erschließungsbeiträge
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und Wegen.
Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen (z. B. in Neubaugebieten) sind gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Sehnde Erschließungsbeiträge zu erheben. Diese Beiträge tragen größtenteils die Anlieger.
Der Erschließungsbeitrag wird für jede Straße gesondert berechnet. In den Erschließungsaufwand fließen u.a. die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkplätze, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung und auch der Grunderwerb der Straßenflächen. Dieser Aufwand wird entsprechend der Grundstücksgrößen und auch der Grundstücksnutzungen auf alle von der Straße erschlossenen Grundstücke verteilt.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und Wegen.
Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen (z. B. in Neubaugebieten) sind gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Sehnde Erschließungsbeiträge zu erheben. Diese Beiträge tragen größtenteils die Anlieger.
Der Erschließungsbeitrag wird für jede Straße gesondert berechnet. In den Erschließungsaufwand fließen u.a. die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkplätze, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung und auch der Grunderwerb der Straßenflächen. Dieser Aufwand wird entsprechend der Grundstücksgrößen und auch der Grundstücksnutzungen auf alle von der Straße erschlossenen Grundstücke verteilt.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Hinweise für Sehnde: Erschließungsbeiträge
Für beitragsrechtliche Auskünfte ist bei der Stadt Sehnde der Fachdienst Finanzen, Herr Waschulewski, zuständig.
Für beitragsrechtliche Auskünfte ist bei der Stadt Sehnde der Fachdienst Finanzen, Herr Waschulewski, zuständig.
Ansprechpartner
Fachdienst Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05138 707-0
Kontaktperson
Herr Carsten Waschulewski
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Sehnde: Erschließungsbeiträge
• Eigentümernachweis oder Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt für die Antragstellung jedoch eine Einverständniserklärung der Grundstücks- bzw. Wohneigentümerin oder des Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümers.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Aus dem formlosen Antrag müssen der Name und die Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie die Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur und Flurstück) hervorgehen. Wird der Antrag nicht von der Eigentümerin oder vom Eigentümer gestellt, so benötigt die antragstellende Person eine Einverständniserklärung der Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin bzw. des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Eigentümernachweis oder Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt für die Antragstellung jedoch eine Einverständniserklärung der Grundstücks- bzw. Wohneigentümerin oder des Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümers.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Aus dem formlosen Antrag müssen der Name und die Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie die Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur und Flurstück) hervorgehen. Wird der Antrag nicht von der Eigentümerin oder vom Eigentümer gestellt, so benötigt die antragstellende Person eine Einverständniserklärung der Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin bzw. des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Sehnde: Erschließungsbeiträge
- § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Sehnde
- § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Sehnde
Fristen
Hinweise für Sehnde: Erschließungsbeiträge
Grundsätzlich sind die Fristen aus den entsprechenden Bescheiden zu beachten. Bei näheren Fragen steht Ihnen Herr Waschulewski gern für die Beantwortung zur Verfügung.
Grundsätzlich sind die Fristen aus den entsprechenden Bescheiden zu beachten. Bei näheren Fragen steht Ihnen Herr Waschulewski gern für die Beantwortung zur Verfügung.
Weitere Informationen
Hinweise für Sehnde: Erschließungsbeiträge
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.12.2007