Bebauungsplan
Beschreibung
Bevor Sie genauere Pläne machen, wie Sie ein Grundstück, das Sie erworben haben oder erwerben wollen, bebauen werden, sollten Sie klären, was im zugehörigen Bebauungsplan steht.
Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden u. a. getroffen
- zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
- zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
- zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
- zur überbaubaren Grundstücksfläche
- zu den örtlichen Verkehrsflächen.
Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.
Hinweise für Hambühren: Bebauungspläne
Ein Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche städtebaulichen Maßnahmen auf einem Grundstück erlaubt sind. Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Im Bebauungsplan wird im wesentlichen festgesetzt:
A. Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
B. Maß der baulichen Nutzung (z.B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
- die Grundflächenzahl oder GRZ
(eine GRZ von 0,4 schreibt zum Beispiel vor, dass allerhöchstens 40 % der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen)
- die Anzahl der Vollgeschosse
- die Gebäudehöhe
- die Geschossflächenzahl oder GFZ
(bei einer GFZ von 0,6 darf beispielsweise die Fläche aller Vollgeschosse 60 % der Grundstücksfläche nicht übersteigen)
C. Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise).
Bei der offenen Bauweise (o) müssen Einzel-, Doppel-, oder Reihenhäuser gebaut werden, die eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten dürfen. Bei der geschlossenen Bauweise (g) müssen die seitlichen Außenwände der Gebäude so auf die Grenze gebaut werden, dass sich die Wände der Häuser berühren.
D. überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen)
Baugrenzen dürfen von einem Gebäude nicht überschritten werden, das Gebäude muss diese Grenze aber nicht zwangsweise berühren. Bei einer festgesetzten Baulinie muss dagegen eine Gebäudeseiten gezwungenermaßen auf die Baulinie gebaut werden.
E. örtliche Verkehrsflächen.
D. Sonstiges
Andere Vorschriften wie Dachneigung, -eindeckung, Hauptfirstrichtung oder auch Bepflanzungsvorschriften könnten in einigen Fällen ebenfalls zu beachten sein.
Die Bebauungspläne werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelten Satzungen sind genehmigungs- und anzeigefrei. Nach Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplan durch die Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ausnahmen vom Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan:
A. Das Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB:
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erlaubt das parallele Aufstellen, Ändern, Ergänzen und Aufheben von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Im Parallelverfahren wird die Priorität des Flächennutzungsplanes nur der Form, nicht aber dem Inhalt nach aufrecht erhalten. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird. Er ist (gem. § 10 Abs. 2 BauGB) genehmigungspflichtig.
B. Der vorzeitige Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 BauGB:
§ 8 Abs. 4 BauGB erlaubt die vorzeitige Aufstellung eines Bebauungsplanes und enthält damit eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der vorrangigen Flächennutzungsplanung. Voraussetzung ist, dass dringende Gründe ein Durchbrechen des Grundsatzes erforderlich erscheinen lassen, sowie ferner, dass der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird. Er ist (gem. § 10 Abs. 2 BauGB) genehmigungspflichtig.
Als dringende Gründe kommen z. B. in Frage:das Schaffen der Voraussetzung für gewichtige Investitionen,die Durchführung einer Sanierung,die Schaffung wichtiger Gemeinbedarfsflächen.Der Flächennutzungsplan ist nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung anzupassen.
Online-Dienst
Bebauungspläne
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Für nähere Informationen können Sie sich an das Planungsamt Ihrer Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde Gemeinde bzw. Landkreis wenden.
Ansprechpartner
Einheitsgemeinde Hambühren - Bauverwaltungsamt
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1255
29310 Hambühren
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Vor dem Rathaus
Anzahl: 0 Gebühren: nein
Öffnungszeiten
Montag 14.00 - 18.00 Uhr Dienstag 08.30 - 12.00 Uhr Mittwoch 08.30 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05084 601-18
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
Weitere Informationen
Hinweise für Hambühren: Bebauungspläne
- BebauungspläneBebauungspläne der Gemeinde Hambühren
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2007
Stichwörter
B Plan, Einsicht Bebauungsplan, Auslegung