Bodenabbaugenehmigung ErteilungOnline erledigen

    Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung

    Beschreibung

    Wer Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine abbauen möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.

    Online-Dienste

    Erteilung einer Denkmalrechtliche Genehmigung

    ID: L100040_457668373

    Beschreibung

    Erteilung einer Denkmalrechtliche Genehmigung

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).

    Ansprechpartner

    Stadt Celle - Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Französischen Garten 1

    29221 Celle

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 5141 126399

    Telefon Festnetz: +49 5141 126401

    E-Mail: umwelt@celle.de

    Kontaktperson

    • Frau Irena Sawade

      Fax: 05141 126399

      Telefon Festnetz: 05141 126450

    Weitere Informationen

    • Der Fachdienst 64, Umweltschutz, umfasst die Untere Naturschutzbehörde (UNB), Untere Wasserbehörde (UWB), Untere Bodenschutzbehörde (UBB) und den Immissionsschutz.
    • Klimaschutz ist als Fachdienst 71 direkt dem Dezernat III, Bauen und Umwelt zugeordnet. 
    • Termine sollten möglichst mit den entsprechenden Sachbearbeitern direkt vereinbar werden.

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Celle - Amt für Umwelt und ländlichen Raum

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Hausanschrift

    Trift 27

    29221 Celle

    Parkplätze

    • Parkplatz: Speicherstraße 2 - (Eingang C) - links neben der Zulassungsstelle
      Anzahl: 40  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle - Einfahrt Trift - 26
      Anzahl: 30  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle - Einfahrt Trift - 26
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 05141 916-6699

    Telefon Festnetz: 05141 916-6601

    E-Mail: ea@lkcelle.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse Celle

    Empfänger: Kreiskasse Celle

    IBAN: DE44 2575 0001 0000 0034 00

    BIC: NOLADE21CEL

    Bankinstitut: Sparkasse Celle

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Dem Antrag sind beizufügen:
      • eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
      • ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
        • Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
        • durchgeführte Untersuchungen,
        • die Art und Weise des Abbaus,
        • die Nebenanlagen,
        • die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
        • die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
        • soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
        • die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
        • ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

    Voraussetzungen

    • Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass "Abbau von Bodenschätzen" (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).

    Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.

    Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht.

    Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 24.09.2015

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bodenschatz, Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de