Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

    Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

    Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.

    Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

    Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.

    Hinweise für Göttingen: Abwasser (Genehmigung zur Einleitung von Abwasser)

    Als Abwasser bezeichnet man

    • Schmutzwasser, das ist durch menschliche Eingriffe verändertes Wasser wird,
    • Niederschlagswasser, das von befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird.

    Unter Abwasserbeseitigung versteht man das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser.
    Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
    Die Städte und Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen.
    Bestehen Probleme mit Ihrem Anschluss an den öffentlichen Schmutz- oder Regenwasserkanal wenden Sie sich bitte direkt an ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung beziehungsweise die von ihnen beauftragten Dritte (Wasserverbände oder andere).

    Sofern Sie

    • Abwasser (auch Niederschlagswasser) in ein Gewässer oder
    • Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus dem gewerblichen Bereich in öffentliche Abwasseranlagen

    einleiten wollen, benötigen Sie im Regelfall eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung des Landkreises Göttingen als Untere Wasserbehörde.
    Die Gemeinde kann durch eine Satzung für bestimmte Teile des Gebietes vorschreiben, dass das häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen ist. Diese Satzung legt fest, welchen Gewässern das Abwasser zuzuführen ist. Der Landkreis Göttingen als Untere Wasserbehörde berät die Grundstückseigentümer über technische Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung.
    Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser ist eine wasserbehördliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Göttingen) zu beantragen.

    Ob und in welchem Umfang für die Einleitung Ihres Abwassers eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung beantragt werden muss, kann bei den oben genannten Ansprechpartner/innen erfragt werden.

    Als Abwasser bezeichnet man

    • Schmutzwasser, das ist durch menschliche Eingriffe verändertes Wasser wird,
    • Niederschlagswasser, das von befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird.

    Unter Abwasserbeseitigung versteht man das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser.
    Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
    Die Städte und Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen.
    Bestehen Probleme mit Ihrem Anschluss an den öffentlichen Schmutz- oder Regenwasserkanal wenden Sie sich bitte direkt an ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung beziehungsweise die von ihnen beauftragten Dritte (Wasserverbände oder andere).

    Sofern Sie

    • Abwasser (auch Niederschlagswasser) in ein Gewässer oder
    • Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus dem gewerblichen Bereich in öffentliche Abwasseranlagen

    einleiten wollen, benötigen Sie im Regelfall eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung des Landkreises Göttingen als Untere Wasserbehörde.
    Die Gemeinde kann durch eine Satzung für bestimmte Teile des Gebietes vorschreiben, dass das häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen ist. Diese Satzung legt fest, welchen Gewässern das Abwasser zuzuführen ist. Der Landkreis Göttingen als Untere Wasserbehörde berät die Grundstückseigentümer über technische Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung.
    Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser ist eine wasserbehördliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Göttingen) zu beantragen.

    Ob und in welchem Umfang für die Einleitung Ihres Abwassers eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung beantragt werden muss, kann bei den oben genannten Ansprechpartner/innen erfragt werden.

    Online-Dienst

    Abwasser (Genehmigung zur Einleitung von Abwasser)

    ID: L100040_473368751

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    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2022 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Göttingen)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. Auch in diesen Fällen sollte die zuständige Stelle kontaktiert werden.

    Ansprechpartner

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2023 (von: Nieder, Oliver)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Schefer, Nadine)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Antrag

    Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Gegebenenfalls:

    Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs

    Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen

    Hinweise für Bad Grund (Harz): Entwässerungsgenehmigung

    Antragsvordrucke mit den auf Rückseite des Vordrucks erbetenen Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

    In der Regel genügt ein formloser Antrag.

    Antragsvordrucke mit den auf Rückseite des Vordrucks erbetenen Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

    In der Regel genügt ein formloser Antrag.

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

    die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,

    die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und

    das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Grund (Harz): Entwässerungsgenehmigung

    Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) der Gemeinde Bad Grund (Harz)

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

    Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) der Gemeinde Bad Grund (Harz)

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.

    Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.

    Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Göttingen: Abwasser (Genehmigung zur Einleitung von Abwasser)

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Einleitungsmenge.

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Einleitungsmenge.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Änderungen

    • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
    • an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
    • am Anschluss an die Abwasseranlage
       

    bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

    Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 29.05.2025

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 29.05.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Entwässerungsgenehmigung, Oberflächenwasser, Anschlusspflicht Regenwasser, Entwässerungsantrag, Fettabscheider, Grundstücksentwässerung, Regenwasserversickerung, Vorbehandlungsanlagen, Entwässergenehmigung, Entwässerungserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)