Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Beschreibung
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:
- Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
- Bohrungen nach Lagerstättengesetz
- Bohrungen nach Bundesberggesetz
Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens
Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser keiner Erlaubnis, wenn es
a) für den Haushalt,
b) für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
c) für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder
d) in geringen Mengen (< 10 cbm/Tag) zu einem vorrübergehenden Zweck
verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings eine Anzeigepflicht. Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Formular.
Das Formular senden Sie bitte möglichst per E-Mail an: umwelt@friesland.de
Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser keiner Erlaubnis, wenn es
a) für den Haushalt,
b) für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
c) für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder
d) in geringen Mengen (< 10 cbm/Tag) zu einem vorrübergehenden Zweck
verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings eine Anzeigepflicht. Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Formular.
Das Formular senden Sie bitte möglichst per E-Mail an: umwelt@friesland.de
Online-Dienst
Anzeige eines Brunnens
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.
Ansprechpartner
Fachbereich Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Heiken
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens
- §§ 46, 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 86 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- §§ 46, 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 86 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Fristen
Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens
Die Bohrung ist dem Landkreis Friesland als Untere Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die Bohrung ist dem Landkreis Friesland als Untere Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens
Es fallen keine Gebühren an.
Es fallen keine Gebühren an.
Weitere Informationen
Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015
Stichwörter
Grundwasserentnahme Erlaubnis, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Brunnenbohrung