Erdaufschluss Erlaubnis

    Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Beschreibung

    Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

    • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
    • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
    • Bohrungen nach Bundesberggesetz

    Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser keiner Erlaubnis, wenn es

    a) für den Haushalt,

    b) für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,

    c) für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder

    d) in geringen Mengen (< 10 cbm/Tag) zu einem vorrübergehenden Zweck

    verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings eine Anzeigepflicht. Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Formular.

    Das Formular senden Sie bitte möglichst per E-Mail an: umwelt@friesland.de



    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser keiner Erlaubnis, wenn es

    a) für den Haushalt,

    b) für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,

    c) für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder

    d) in geringen Mengen (< 10 cbm/Tag) zu einem vorrübergehenden Zweck

    verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings eine Anzeigepflicht. Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Formular.

    Das Formular senden Sie bitte möglichst per E-Mail an: umwelt@friesland.de



    Online-Dienst

    Anzeige eines Brunnens

    ID: L100040_482092529

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2022 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 14

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-7710

    E-Mail: umwelt@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleiter: Herr J. Meier Stellvertreter: Herr T. Wehmeyer

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens

    • §§ 46, 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    • § 86 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
    • §§ 46, 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    • § 86 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

    Fristen

    Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens

    Die Bohrung ist dem Landkreis Friesland als Untere Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

    Die Bohrung ist dem Landkreis Friesland als Untere Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Friesland: Anzeige eines Brunnens

    Es fallen keine Gebühren an.

    Es fallen keine Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 27.06.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Grundwasserentnahme Erlaubnis, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Brunnenbohrung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)