Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Beschreibung
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Weitere Leistungen zum Thema "Bohrungen":
- Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
- Bohrungen nach Lagerstättengesetz
- Bohrungen nach Bundesberggesetz
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Brunnen
Brunnen dienen der Entnahme von Grundwasser. Informationen zum Thema Grundwasser fnden Sie hier.
Online-Dienst
Bohranzeige online
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.
Ansprechpartner
Naturschutz und technischer Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Brunnen
Die Entnahme von Grundwasser bedarf als Gewässerbenutzung grundsätzlich einer Erlaubnis.
Brunnen für gewerbliche Zwecke sind immer erlaubnispflichtig, private Gartenbrunnen sind in bestimmten Fällen erlaubnisfrei (zum Beispiel für die Bewässerung des eigenen, zum Haus gehörenden Gartens).
Die Herstellung des Brunnens, die Bohrung, ist aber in jedem Fall einen Monat im Voraus bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Diese prüft dann, ob eine Erlaubnis erforderlich ist.
Da die für die Herstellung des Brunnens erforderliche Bohrung ohnehin auch beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) anzeigepflichtig ist, wird empfohlen, beide Anzeigen über die Online-Anzeige des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) vorzunehmen.
Für die Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) genügt die Online-Anzeige auf dieser Seite. Für die Untere Wasserbehörde ist der Vordruck nach dem Online-Versand auszudrucken und unterschrieben an die Untere Wasserbehörde zu senden.
In jedem Fall darf mit der Bohrung erst nach schriftlicher Rückmeldung beziehungsweise Erlaubnis der unteren Wasserbehörde begonnen werden.
Für Brunnen in den Wasserschutzgebieten ist außerdem eine Ausnahme von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung erforderlich.
Bearbeitungsdauer
Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Brunnen
Hier finden Sie weitere Informationen zum Gewässerschutz
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015
Stichwörter
Bohrungen nach Bundesberggesetz, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Brunnenbohrung, Grundwasserentnahme Erlaubnis