Erdaufschluss Erlaubnis

    Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Beschreibung

    Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

    • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
    • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
    • Bohrungen nach Bundesberggesetz

    Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Allgemeine Informationen

    Das Grundwasser ist als Grundlage allen Lebens besonders zu schützen. Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Errichtung eines Brunnens zwecks Benutzung von Grundwasser zu.

    Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser unter anderem keiner Erlaubnis, wenn es

    • in geringen Mengen für den Gartenbau
    • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
    • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
    • für den Haushalt (sofern das Grundstück nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist)

    verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings trotzdem eine Anzeigepflicht.

    Für ausführliche Informationen zum Thema “Gartenbrunnen” klicken Sie bitte hier>>

    Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

    Bohranzeige>>



    Allgemeine Informationen

    Das Grundwasser ist als Grundlage allen Lebens besonders zu schützen. Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Errichtung eines Brunnens zwecks Benutzung von Grundwasser zu.

    Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser unter anderem keiner Erlaubnis, wenn es

    • in geringen Mengen für den Gartenbau
    • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
    • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
    • für den Haushalt (sofern das Grundstück nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist)

    verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings trotzdem eine Anzeigepflicht.

    Für ausführliche Informationen zum Thema "Gartenbrunnen klicken Sie bitte hier>>.

    Weitere Leistungen zum Thema "Bohrungen":

    Bohranzeige>>



    Online-Dienste

    Anzeige Errichtung eines Brunnens - Erlaubnisfrei Grundwasserentnahme

    ID: L100040_534103297

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2024 (von: Webservice, Landkreis Holzminden)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Holzminden)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Bohranzeige

    ID: L100040_514532662

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 13.09.2023 (von: Webservice, Landkreis Holzminden)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Holzminden)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

    Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Untere Wasserbehörde
    Hinter den Höfen 3
    37603 Holzminden

    Email:wasser@landkreis-holzminden.de

    Telefon: 05531 / 707-405 oder -426

    Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen über die “Norddeutsche Bohranzeige Online” bekannt zu geben.

    Untere Wasserbehörde
    Hinter den Höfen 3
    37603 Holzminden

    Email:wasser@landkreis-holzminden.de

    Telefon: 05531 / 707-405 oder -426

    Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen über die "Norddeutsche Bohranzeige Online bekannt zu geben.

    Ansprechpartner

    2.66 Wasserbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinter den Höfen 5

    37603 Holzminden

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Holzminden)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Holzminden)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Es werden Unterlagen benötigt. Bitte nutzen Sie dafür den Online-Service und halten Sie folgende Unterlagen möglichst im pdf-Format für einen Upload der Dateien bereit:

    Es werden Unterlagen benötigt. Bitte nutzen Sie dafür den Online-Service und halten Sie folgende Unterlagen möglichst im pdf-Format für einen Upload der Dateien bereit:

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Es fallen Gebühren für die Prüfung der Bohranzeige Tarif Nr. 96.1.11 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen. (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) an.

    Es fallen Gebühren für die Prüfung der Bohranzeige Tarif Nr. 96.1.11 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen. (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) an.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 27.06.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Grundwasserentnahme Erlaubnis, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Brunnenbohrung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)