Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Beschreibung
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:
- Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
- Bohrungen nach Lagerstättengesetz
- Bohrungen nach Bundesberggesetz
Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Das Grundwasser ist als Grundlage allen Lebens besonders zu schützen. Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Errichtung eines Brunnens zwecks Benutzung von Grundwasser zu.
Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser unter anderem keiner Erlaubnis, wenn es
- in geringen Mengen für den Gartenbau
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
- für den Haushalt (sofern das Grundstück nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist)
verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings trotzdem eine Anzeigepflicht.
Für ausführliche Informationen zum Thema “Gartenbrunnen” klicken Sie bitte hier>>.
Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:
Das Grundwasser ist als Grundlage allen Lebens besonders zu schützen. Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Errichtung eines Brunnens zwecks Benutzung von Grundwasser zu.
Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser unter anderem keiner Erlaubnis, wenn es
- in geringen Mengen für den Gartenbau
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
- für den Haushalt (sofern das Grundstück nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist)
verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings trotzdem eine Anzeigepflicht.
Für ausführliche Informationen zum Thema "Gartenbrunnen klicken Sie bitte hier>>.
Weitere Leistungen zum Thema "Bohrungen":
Online-Dienste
Anzeige Errichtung eines Brunnens - Erlaubnisfrei Grundwasserentnahme
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Bohranzeige
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.
Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Untere Wasserbehörde
Hinter den Höfen 3
37603 Holzminden
Email:wasser@landkreis-holzminden.de
Telefon: 05531 / 707-405 oder -426
Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen über die “Norddeutsche Bohranzeige Online” bekannt zu geben.
Untere Wasserbehörde
Hinter den Höfen 3
37603 Holzminden
Email:wasser@landkreis-holzminden.de
Telefon: 05531 / 707-405 oder -426
Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen über die "Norddeutsche Bohranzeige Online bekannt zu geben.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Es werden Unterlagen benötigt. Bitte nutzen Sie dafür den Online-Service und halten Sie folgende Unterlagen möglichst im pdf-Format für einen Upload der Dateien bereit:
- Lageplan des betroffenen Grundstücks mit Kennzeichnung des geplanten Brunnens
- Sind Sie nicht Eigentümer des Grundstückes, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich
- Schnittzeichnungen des geplanten Brunnens (soweit vorhanden)
- Datenblatt der Förderpumpe (soweit vorhanden)
- Erklärung Ihres Wasserversorgers über die Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang>>
Es werden Unterlagen benötigt. Bitte nutzen Sie dafür den Online-Service und halten Sie folgende Unterlagen möglichst im pdf-Format für einen Upload der Dateien bereit:
- Lageplan des betroffenen Grundstücks mit Kennzeichnung des geplanten Brunnens
- Sind Sie nicht Eigentümer des Grundstückes, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich
- Schnittzeichnungen des geplanten Brunnens (soweit vorhanden)
- Datenblatt der Förderpumpe (soweit vorhanden)
- Erklärung Ihres Wasserversorgers über die Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang>>
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Es fallen Gebühren für die Prüfung der Bohranzeige Tarif Nr. 96.1.11 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen. (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) an.
Es fallen Gebühren für die Prüfung der Bohranzeige Tarif Nr. 96.1.11 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen. (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) an.
Weitere Informationen
Hinweise für Holzminden: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015
Stichwörter
Grundwasserentnahme Erlaubnis, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Brunnenbohrung