Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung
Beschreibung
Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.
Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.
Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung - Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe (Aufenthaltsräume liegen höchstens 7 m über der Geländeoberfläche) und Nebengebäuden/ Nebenanlagen für diese Wohngebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes für ein Kleinsiedlungsgebiet, ein reines, ein allgemeines oder ein besonderes Wohngebiet liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
- das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
- die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
- der Bauherr eine Entwurfsverfasserin/ einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bestellt hat,
- die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die
- in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplaner eingetragen ist oder die
- nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf und
- die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Architektin/ einem Architekten oder einer Bauingenieurin/ einem Bauingenieur erstellt sind.
Anstelle eines Bauantrages ist in diesen oder anderen Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, tragen der Bauherr und sein Entwurfsverfasser allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Der Bauherr kann jedoch verlangen, dass für oben angegebene Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Detaillierte Ausführungen/ Anforderungen zu genehmigungsfreien Wohngebäuden finden Sie unter § 69a NBauO.
Die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe (Aufenthaltsräume liegen höchstens 7 m über der Geländeoberfläche) und Nebengebäuden/ Nebenanlagen für diese Wohngebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes für ein Kleinsiedlungsgebiet, ein reines, ein allgemeines oder ein besonderes Wohngebiet liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
- das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
- die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
- der Bauherr eine Entwurfsverfasserin/ einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bestellt hat,
- die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die
- in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplaner eingetragen ist oder die
- nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf und
- die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Architektin/ einem Architekten oder einer Bauingenieurin/ einem Bauingenieur erstellt sind.
Anstelle eines Bauantrages ist in diesen oder anderen Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, tragen der Bauherr und sein Entwurfsverfasser allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Der Bauherr kann jedoch verlangen, dass für oben angegebene Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Detaillierte Ausführungen/ Anforderungen zu genehmigungsfreien Wohngebäuden finden Sie unter § 69a NBauO.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung - Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Wenden Sie sich an das Bauamt der Stadt Melle. Im Bauinfocenter (Telefondurchwahl 05422 965-444) werden Sie weitergeleitet an die zuständigen Sachbearbeiter.
Wenden Sie sich an das Bauamt der Stadt Melle. Im Bauinfocenter (Telefondurchwahl 05422 965-444) werden Sie weitergeleitet an die zuständigen Sachbearbeiter.
Ansprechpartner
Fachdienst 6 Planen und Bauen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung - Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt Melle eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Formulare sowie weitere Auskünfte, Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt Melle eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Formulare sowie weitere Auskünfte, Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Voraussetzungen
An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Fristen
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.
Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung - Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung - Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Es wird eine Gebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung erhoben.
Es wird eine Gebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung - Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Zu unterscheiden von den oben genannten genehmigungsfreien Wohngebäuden nach § 69a NBauO, deren Errichtung anzuzeigen ist, sind die nach § 69 NBauO genehmigungsfreien Baumaßnahmen, deren Errichtung/ Durchführung keiner Anzeige bedarf.
Eine Übersicht über die nach § 69 NBauO genehmigungsfreien Baumaßnahmen finden Sie im Anhang zur NBauO.
Neben den in dieser Übersicht aufgeführten baulichen Anlagen und Teilen baulicher Anlagen sind folgende Baumaßnahmen genehmigungsfrei:
- der Abbruch/ die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser,
- die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gestellt werden,
- die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
- die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten,
- Instandhaltungsarbeiten.
Auch wenn diese Baumaßnahmen genehmigungsfrei sind und keiner Anzeige an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung bedürfen, müssen selbstverständlich dennoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften wie z.B. im Denkmalschutzgesetz oder im städtebaulichen Planungsrecht bleiben unberührt.
Bestehen seitens des Bauherrn Zweifel, ob eine von ihm beabsichtigte Baumaßnahme der Genehmigung bedarf oder nicht, kann er vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft des Bauamtes der Stadt Melle einholen.
Zu unterscheiden von den oben genannten genehmigungsfreien Wohngebäuden nach § 69a NBauO, deren Errichtung anzuzeigen ist, sind die nach § 69 NBauO genehmigungsfreien Baumaßnahmen, deren Errichtung/ Durchführung keiner Anzeige bedarf.
Eine Übersicht über die nach § 69 NBauO genehmigungsfreien Baumaßnahmen finden Sie im Anhang zur NBauO.
Neben den in dieser Übersicht aufgeführten baulichen Anlagen und Teilen baulicher Anlagen sind folgende Baumaßnahmen genehmigungsfrei:
- der Abbruch/ die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser,
- die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gestellt werden,
- die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
- die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten,
- Instandhaltungsarbeiten.
Auch wenn diese Baumaßnahmen genehmigungsfrei sind und keiner Anzeige an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung bedürfen, müssen selbstverständlich dennoch die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften wie z.B. im Denkmalschutzgesetz oder im städtebaulichen Planungsrecht bleiben unberührt.
Bestehen seitens des Bauherrn Zweifel, ob eine von ihm beabsichtigte Baumaßnahme der Genehmigung bedarf oder nicht, kann er vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft des Bauamtes der Stadt Melle einholen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013
Stichwörter
Bauantrag, WC, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Öffentliche Toiletten, Toilettenanlagen