Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung
Hinweise für Schortens: Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Bestimmte bauliche Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Welche Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und welche der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Bestimmte bauliche Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Welche Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und welche der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Beschreibung
Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.
Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.
Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Ansprechpartner
Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dipl-Ing. Architektin Meentzen-Gundlach
Zuständig für
- Sonstiges: Bauaufsichtsbezirk Wangerooge und Sande
Telefon Festnetz: 04461 919-2390
E-Mail: g.meentzen-gundlach@friesland.de
Herr Diener
Zuständig für
- Sonstiges: Bauaufsichtsbezirk Zetel und Bockhorn
Fax: 04461 919-7750
E-Mail: m.diener@friesland.de
Telefon Festnetz: 04461 919-2410
Herr Memmen
Zuständig für
- Sonstiges: Bauaufsichtsbezirk Wangerland
E-Mail: g.memmen@friesland.de
Telefon Festnetz: 04461 919-2411
Herr Tönnies
Zuständig für
- Sonstiges: Bauaufsichtsbezirk Jever, Sonderbauten Wangerland
E-Mail: a.toennies@friesland.de
Telefon Festnetz: 04461 919-2451
Fax: 04461 919-7750
Frau Scharfenberger
Zuständig für
- Sonstiges: Bauaufsichtsbezirk Schortens
E-Mail: t.scharfenberger@friesland.de
Telefon Festnetz: 04461 919-2391
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Voraussetzungen
An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Fristen
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.
Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.
Weitere Informationen
Hinweise für Schortens: Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013
Stichwörter
Bauantrag, WC, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Öffentliche Toiletten, Toilettenanlagen
Metainformation
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