Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung
Beschreibung
Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.
Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.
Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.
Hinweise für Achim: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Für bestimmte bauliche Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Es handelt sich hierbei um folgende Vorhaben:
- Wohngebäude in Kleinsiedlungsgebieten sowie reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebieten (auch mit Räumen für freie Berufe, sofern die Wohnnutzung überwiegt)
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten
- bauliche Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die Gebäude nach den Nummern 1 und 2
Für solche Bauvorhaben kann alternativ zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden. Sie brauchen dafür eine/n qualifizierten Entwurfsverfasser/in, der/die die Bauvorlagen unterschreibt und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist. Im Anzeigeverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nicht, ob das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Verantwortung hierfür geht auf den/die Entwurfsverfasser/in über.
Die Bauanzeige ist mit den Bauvorlagen beim Landkreis Verden einzureichen. Der Landkreis leitet die Bauanzeige an die zuständige Gemeinde weiter, die die gesicherte Erschließung des Bauvorhabens bestätigt, sofern diese gegeben ist.
Sofern für die Durchführung der Baumaßnahme Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts erforderlich sind, müssen diese vorher separat bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Zuständigkeiten:
Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für das Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für das übrige Kreisgebiet: die jeweilige Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, und der Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
Seit dem 01.01.2024 sind die Bauanzeigen nach § 62 NBauO in digitaler Form zu übermitteln. Über den obigen Link können Sie die Mitteilung online ausfüllen, alle erforderlichen Antragsunterlagen beifügen und digital einreichen. Art und Umfang der benötigten Bauvorlagen ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung: § 5 NBauVorlVO - Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen.
Um eine Bauanzeige vorzulegen, benötigen Sie eine bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin bzw. einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Wichtig: Um am digitalen Antragsverfahren teilzunehmen, füllen Sie bitte auch die Vollmacht (siehe oben) aus und senden diese unterschrieben an die E-Mailadresse: bauen@landkreis-verden.de. Alternativ können Sie diese auch per Post an den Landkreis Verden, Fachdienst Bauordnung, senden.
Die eingereichten Bauvorlagen müssen korrekt nach den Vorgaben der NBauVorlVO bezeichnet sein.
Die Bauanzeige wird nach erfolgreicher Übermittlung beim Landkreis Verden erfasst. Anschließend wird ein sogenannter Projektraum für die weitere Kommunikation zwischen Bauherrin bzw. Bauherr, Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser und den weiteren beteiligten Stellen eingerichtet. Auch die Gemeinde, in der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, erhält hierüber Ihren Antrag digital zur Stellungnahme und mit der Bitte, die Erschließungsbescheinigung bereitzustellen.
Sie sowie Ihre Entwurfsverfasserin bzw. Ihr Entwurfsverfasser erhalten einen Einladungslink per E-Mail, mit dem Sie dem Projektraum beitreten können. Über mögliche Nachforderungen und den aktuellen Stand des Verfahrens werden Sie im Projektraum informiert. Zusätzlich werden Sie per E-Mail benachrichtigt, wenn ein Schreiben im Projektraum hinterlegt wurde.
Achtung: Da das Verfahren vollständig digital abgewickelt wird, wird auch die Bestätigung über die Vollständigkeit sowie der Gebührenbescheid nur noch im Projektraum zur Verfügung gestellt.
Wenn die Bescheinigung mit dem Gebührenbescheid erstellt und im Projektraum hochgeladen wurde, erhalten Sie als Bauherrin bzw. Bauherr und auch Ihre Entwurfsverfasserin bzw. Ihr Entwurfsverfasser eine Benachrichtigung per E-Mail. Die Dokumente stehen dann zur Einsicht und zum Herunterladen aus dem Projektraum zur Verfügung.
Hinweise für Entwurfsverfasserinnen bzw. Entwurfsverfasser:
Die Entwurfsverfasserinnen bzw. Entwurfsverfasser nehmen im digitalen Verfahren eine wichtige Rolle ein. Sie sind die Hauptansprechpartner für den Landkreis Verden als Untere Bauaufsichtsbehörde. Sollten Sie für eine Bauherrin bzw. einen Bauherrn tätig sein, der oder die keinen Zugang zu den Online-Diensten des Landkreises bzw. grundsätzlich zum Internet hat, ist zwischen Ihnen sicherzustellen, dass die Bauherrin bzw. der Bauherr über den Verfahrensstand und auch über die zu zahlenden Gebühren informiert wird. Die an Sie und die Bauherren gerichteten Schreiben werden grundsätzlich nur noch im Projektraum zur Verfügung gestellt.
Genehmigungsfreie Bauvorhaben nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Für bestimmte bauliche Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Es handelt sich hierbei um folgende Vorhaben:
- Wohngebäude in Kleinsiedlungsgebieten sowie reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebieten (auch mit Räumen für freie Berufe, sofern die Wohnnutzung überwiegt)
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten
- bauliche Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die Gebäude nach den Nummern 1 und 2
Für solche Bauvorhaben kann alternativ zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden. Sie brauchen dafür eine/n qualifizierten Entwurfsverfasser/in, der/die die Bauvorlagen unterschreibt und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist. Im Anzeigeverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nicht, ob das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Verantwortung hierfür geht auf den/die Entwurfsverfasser/in über.
Die Bauanzeige ist mit den Bauvorlagen beim Landkreis Verden einzureichen. Der Landkreis leitet die Bauanzeige an die zuständige Gemeinde weiter, die die gesicherte Erschließung des Bauvorhabens bestätigt, sofern diese gegeben ist.
Sofern für die Durchführung der Baumaßnahme Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts erforderlich sind, müssen diese vorher separat bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Zuständigkeiten:
Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für das Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für das übrige Kreisgebiet: die jeweilige Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, und der Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
Seit dem 01.01.2024 sind die Bauanzeigen nach § 62 NBauO in digitaler Form zu übermitteln. Über den obigen Link können Sie die Mitteilung online ausfüllen, alle erforderlichen Antragsunterlagen beifügen und digital einreichen. Art und Umfang der benötigten Bauvorlagen ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung: § 5 NBauVorlVO - Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen.
Um eine Bauanzeige vorzulegen, benötigen Sie eine bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin bzw. einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Wichtig: Um am digitalen Antragsverfahren teilzunehmen, füllen Sie bitte auch die Vollmacht (siehe oben) aus und senden diese unterschrieben an die E-Mailadresse: bauen@landkreis-verden.de. Alternativ können Sie diese auch per Post an den Landkreis Verden, Fachdienst Bauordnung, senden.
Die eingereichten Bauvorlagen müssen korrekt nach den Vorgaben der NBauVorlVO bezeichnet sein.
Die Bauanzeige wird nach erfolgreicher Übermittlung beim Landkreis Verden erfasst. Anschließend wird ein sogenannter Projektraum für die weitere Kommunikation zwischen Bauherrin bzw. Bauherr, Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser und den weiteren beteiligten Stellen eingerichtet. Auch die Gemeinde, in der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, erhält hierüber Ihren Antrag digital zur Stellungnahme und mit der Bitte, die Erschließungsbescheinigung bereitzustellen.
Sie sowie Ihre Entwurfsverfasserin bzw. Ihr Entwurfsverfasser erhalten einen Einladungslink per E-Mail, mit dem Sie dem Projektraum beitreten können. Über mögliche Nachforderungen und den aktuellen Stand des Verfahrens werden Sie im Projektraum informiert. Zusätzlich werden Sie per E-Mail benachrichtigt, wenn ein Schreiben im Projektraum hinterlegt wurde.
Achtung: Da das Verfahren vollständig digital abgewickelt wird, wird auch die Bestätigung über die Vollständigkeit sowie der Gebührenbescheid nur noch im Projektraum zur Verfügung gestellt.
Wenn die Bescheinigung mit dem Gebührenbescheid erstellt und im Projektraum hochgeladen wurde, erhalten Sie als Bauherrin bzw. Bauherr und auch Ihre Entwurfsverfasserin bzw. Ihr Entwurfsverfasser eine Benachrichtigung per E-Mail. Die Dokumente stehen dann zur Einsicht und zum Herunterladen aus dem Projektraum zur Verfügung.
Hinweise für Entwurfsverfasserinnen bzw. Entwurfsverfasser:
Die Entwurfsverfasserinnen bzw. Entwurfsverfasser nehmen im digitalen Verfahren eine wichtige Rolle ein. Sie sind die Hauptansprechpartner für den Landkreis Verden als Untere Bauaufsichtsbehörde. Sollten Sie für eine Bauherrin bzw. einen Bauherrn tätig sein, der oder die keinen Zugang zu den Online-Diensten des Landkreises bzw. grundsätzlich zum Internet hat, ist zwischen Ihnen sicherzustellen, dass die Bauherrin bzw. der Bauherr über den Verfahrensstand und auch über die zu zahlenden Gebühren informiert wird. Die an Sie und die Bauherren gerichteten Schreiben werden grundsätzlich nur noch im Projektraum zur Verfügung gestellt.
Online-Dienste
Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Teilnahmevollmacht
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Hinweise für Achim: Verfahrens- und genehmigungsfreie Bauvorhaben
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis Verden.
Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis Verden.
Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Ansprechpartner
FD Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04231 15-326
Kontaktperson
Servicestelle Bauberatung, Bauangelegenheiten und Brandschutz
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Hinweise für Achim: Verfahrens- und genehmigungsfreie Bauvorhaben
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung beim Landkreis Verden eingereicht werden.
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung beim Landkreis Verden eingereicht werden.
Voraussetzungen
An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Fristen
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.
Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.
Hinweise für Achim: Verfahrens- und genehmigungsfreie Bauvorhaben
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen/Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen/Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013
Stichwörter
Bauantrag, WC, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Öffentliche Toiletten, Toilettenanlagen
Metainformation
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