Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung

    Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung

    Beschreibung

    Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

    Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

    Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

    Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

    Online-Dienst

    Bauen - Bauanzeige nach § 62 NBauO

    ID: L100040_532801720

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 09.01.2024 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

    Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Hinweise für Stade: Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO

    Bei Bauvorhaben in den (Samt-)Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis. Für Anträge innerhalb der Hansestädte Buxtehude und Stade sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte zuständig. 

    Bei Bauvorhaben in den (Samt-)Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis. Für Anträge innerhalb der Hansestädte Buxtehude und Stade sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte zuständig.

    Ansprechpartner

    Bauen und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 2

    21682 Stade

    Öffnungszeiten

    Bauaufsicht, technische Verwaltung und Wohngeld Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr Registratur (Akteneinsicht, Archiv) und Baulasten gemäß den allgemeinen Öffnungszeiten https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-0

    E-Mail: bauen@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Samtgemeinde Horneburg - Fachbereich 3 - Bauen & Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 47/49

    21640 Horneburg

    Parkplatz: Lange Straße
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Der barrierefreie Zugang befindet sich hinter dem Gebäude. Dort befindet sich auch ein Behindertenstellplatz. Im Gebäude selbst ist ein Treppenlift vorhanden.

    Öffnungszeiten

    Montag           08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr Dienstag         08:00 – 12:00 Uhr Mittwoch         08:00 – 12:00 Uhr Donnerstag     08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr Freitag            08:00 – 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Weitere Informationen

    Die Samtgemeinde Horneburg liegt zwischen Stade und Buxtehude am Stader Geestrand nahe dem Alten Land. Sie wurde im Rahmen der niedersächsischen Gebiets- und Verwaltungsreform Anfang der 1970er Jahre gebildet und setzt sich aus den Mitgliedsgemeinden Agathenburg, Bliedersdorf, Dollern, Horneburg und Nottensdorf zusammen.

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2021 (von: Heider, Vanessa)

    Technisch geändert am 01.06.2023 (von: Nautsch, Judith)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

    Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

    Hinweise für Stade: Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO

    Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

    Die notwendigen Unterlagen werden über das Antragsportal (Link) an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt und von dieser an die Gemeinde elektronisch weitergegeben. 

    Die elektronischen Bauvorlagen müssen den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs.1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) entsprechen. Hier sind insbesondere das Dateiformat (PDF/A) und die dort (im Anhang zur Anlage 1) aufgeführten Beispiele zur Dateibezeichnung zu beachten.

    Bauvorlagen, die von der übermittelnden Person erstellt wurden müssen i.d.R. nicht qualifiziert elektronisch signiert sein - sofern diese von Dritten erstellt wurden (Statiker, Brandschutzingenieur, Gutachter etc.) ist eine qualifiziert elektronische Signatur der erstellenden Person zwingend erforderlich.

    Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

    Die notwendigen Unterlagen werden über das Antragsportal (Link) an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt und von dieser an die Gemeinde elektronisch weitergegeben.

    Die elektronischen Bauvorlagen müssen den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs.1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) entsprechen. Hier sind insbesondere das Dateiformat (PDF/A) und die dort (im Anhang zur Anlage 1) aufgeführten Beispiele zur Dateibezeichnung zu beachten.

    Bauvorlagen, die von der übermittelnden Person erstellt wurden müssen i.d.R. nicht qualifiziert elektronisch signiert sein - sofern diese von Dritten erstellt wurden (Statiker, Brandschutzingenieur, Gutachter etc.) ist eine qualifiziert elektronische Signatur der erstellenden Person zwingend erforderlich.

    Formulare

    Hinweise für Stade: Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO

    Voraussetzungen

    An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

    Hinweise für Stade: Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO

    Für die Nutzung des Antragsportals ist ein Bund-ID Account erforderlich.

    Für die Nutzung des Antragsportals ist ein Bund-ID Account erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
    Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

    Hinweise für Stade: Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO

    Anstelle eines Bauantrags übermittelt die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser (übermittelnde Person) eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme im Namen und Auftrag der Bauherrin / des Bauherrn  an die zuständige Stelle. Dieser sind die nach Niedersächsischer Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) erforderlichen Bauvorlagen hinzuzufügen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über das bereitgestellte Antragsportal.
    Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

    Anstelle eines Bauantrags übermittelt die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser (übermittelnde Person) eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme im Namen und Auftrag der Bauherrin / des Bauherrn an die zuständige Stelle. Dieser sind die nach Niedersächsischer Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) erforderlichen Bauvorlagen hinzuzufügen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über das bereitgestellte Antragsportal.
    Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

    Fristen

    Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

    Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

    Hinweise für Stade: Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO

    Mit dem Bau darf erst begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle (Gemeinde) vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.

    Die von der Bauordnungsbehörde übermittelte Eingangsbestätigung berechtigt NICHT zum bauen!

    Mit dem Bau darf erst begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle (Gemeinde) vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.

    Die von der Bauordnungsbehörde übermittelte Eingangsbestätigung berechtigt NICHT zum bauen!

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Bauantrag, WC, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Öffentliche Toiletten, Toilettenanlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)