Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung

    Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung

    Beschreibung

    Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

    Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

    Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

    Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

    Online-Dienst

    Baumitteilung nach § 62 Niedersächsische Bauordnung

    ID: L100040_570872631

    Beschreibung

    Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten. Die Niedersächsische Bauordnung unterscheidet damit bei Neubau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen fünf unterschiedliche Situationen. (1) **Baumaßnahmen, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss.** Das Baugenehmigungsverfahren ist in [§ 64 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/1221d8ee-05c2-3528-8f72-839223b2a516) geregelt. Es wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. (2) **Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung nötig ist, die voraussichtlich in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden kann.** Kleinere Vorhaben (wie die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern und andere vergleichbaren Gebäuden) können in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Welche Vorhaben dies betrifft, regelt [§ 63 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5a36e23e-6c35-3e5a-ba91-d9e6faeb928c). Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist weniger aufwändig. (3) **Baumaßnahmen, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen.** Nach [§ 62 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3ff226fc-2b62-34b8-9e22-19d9e668e730) bedarf die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mitbestimmten Festsetzungen keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird bzw. notwendige Abweichungen und Befreiungen bereits erteilt wurden. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein. Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von Vorschriften wird nur auf besonderen Antrag entschieden. (4) **Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen und nicht angezeigt werden müssen.** In [§ 60 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73) ist festgelegt, welche Vorhaben an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. Solche Vorhaben müssen weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. (5) **Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.** Im Anhang (zu § 60 Abs. 1) und in Absatz 2 des [§ 60 Niedersächsische Bauordnung](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/db11b6fe-3aaf-3196-8416-2336454d9f73) ist festgelegt, welche Baumaßnahmen an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. **Dieses Formular ist für Sie als Antrag für die Variante 3 zu verwenden. Für die Varianten 1 und 2 wählen Sie bitte folgendes Formular: [Link zu Antrag]**

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    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2024 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

    Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Ansprechpartner

    Bauaufsicht und Immissionsschutz (6.2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    27472 Cuxhaven

    Kontakt

    Formulare

    Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
    Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
    Vollmacht für die Entwurfsverfasserin / den Entwurfsverfasser zur Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Angelegenheiten - (Niedersachsen)
    Fertigstellungsanzeige gemäß § 76 Abs. 1 NBauO - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2021 (von: Webservice, Stadt Cuxhaven)

    Technisch geändert am 27.08.2024 (von: Webservice, Stadt Cuxhaven)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitsgemeinde Cuxhaven, Große selbständige Stadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    27472 Cuxhaven

    Behindertenparkplatz: Grandauerstraße
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Rathausstraße
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz: Rathaus-Innenhof über Grandauerstraße
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Rathausinnenhof
    Anzahl: 6
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Rathausstraße
    Anzahl: 18

    Rathausplatz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 680

    27456 Cuxhaven

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do. 08.30 - 12.30 Uhr Di. und Do. 14.30 - 17.00 Uhr Fr. 07.30 - 12.30 Uhr sowie nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04721 700-0

    Fax: 04721 700-901

    E-Mail: info@cuxhaven.de

    Version

    Technisch erstellt am 24.01.2008 (von: Annette Henn)

    Technisch geändert am 22.12.2021 (von: Christoph, Ulrich)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

    Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

    Voraussetzungen

    An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
    Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

    Fristen

    Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

    Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Bauantrag, WC, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Öffentliche Toiletten, Toilettenanlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)