Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung

    Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung

    Beschreibung

    Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

    Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

    Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

    Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

    Hinweise für Seelze: Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

    Allgemeine Informationen

    Befindet sich das Baugrundstück oder die Baumaßnahme in einem Gebiet, das durch einen Bebauungsplan als Wohngebiet (WR, WA, WS, WB) klassifiziert ist, können Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich der geplanten Nebenanlagen und -gebäude nach Bestätigung durch die Bauordnungsbehörde der Stadt Seelze ohne Baugenehmigung errichtet werden. Das gilt ebenso für sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten.

    Seit 1.Juli 2024 ist das Mitteilungsverfahren gem. § 62 NBauO erweitert worden um Erleichterungen bei Umbaumaßnahmen ( z.B. Dachgeschoss- Ausbauten zu Wohnzwecken) gem. § 85a NBauO, bei einfachen Bebauungsplänen gem. § 30 Abs. 3 BauGB sowie in Gebieten nach §§ 34 und 35 BauGB.



    Online-Dienst

    Bauanträge online einreichen

    ID: L100040_540867363

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

    Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Hinweise für Seelze: Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

    Siehe Ansprechpartner*in

    Ansprechpartner

    31.2 - Abteilung Bauordnung & Bauberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    30926 Seelze

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

    Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

    Hinweise für Seelze: Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

    • Vollständig ausgefülltes Antragsformular im digitalen online-Verfahren oder in zweifacher Ausfertigung in Papierform eingereicht von einem/einer Entwurfsverfasser*in mit der gem. § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4 NBauO erforderlichen Qualifikation.

    • Vollständige aussagekräftige Bauvorlagen für das digitale Verfahren strukturiert und benannt gem. § 3 und Anlage 1 BauVorlVO oder im Original vom Entwurfsverfasser unterschrieben bei Mitteilung in Papierform.

    • Ggf. sind Nachweise der Standsicherheit (§ 65 Abs. 3 Satz 1 NBauO) und des Brandschutzes (§ 65 Abs. 3 Satz 2 NBauO) einzureichen. Die Eignung der Rettungswege gem. § 33 NBauO Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist evtl. zu überprüfen.

    Formulare

    Hinweise für Seelze: Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

    Amtlich vorgeschriebenes Formular "Mitteilung gem. § 62 NBauO" (s.u.)

    Voraussetzungen

    An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
    Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

    Hinweise für Seelze: Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

    Bei der Wahl des Mitteilungserfahrens übernehmen Bauherr*in und der Entwurfsverfasser*in die volle Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts. Auch wenn die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, erfolgt durch sie keine entsprechende Überprüfung mehr.

    Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen müssen vor Einreichung der Bau- Mitteilung bereits erteilt sein, erforderliche Baulasten sind vorab ins Baulastenverzeichnis einzutragen.

    Der/die Bauherr*in sollte sich unbedingt rückversichern, dass der/die Entwurfsverfasser*in und der/die Verfasser*in der technischen Nachweise wie z.B. der Statik über eine ausreichende Haftpflichtversicherung gem. § 62 NBauO verfügt.

    Bautechniker*innen und Handwerksmeister*innen sind im Mitteilungsverfahren nicht als Entwurfsverfasser qualifiziert.

    Mit der Baumaßnahme darf begonnen werden, wenn eine entsprechende Bestätigung der Stadt Seelze vorliegt. Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den eingereichten Bauvorlagen nicht abweichen.

    Ergibt sich während der Bauphase, dass die Baumaßnahme anders ausgeführt werden soll, so ist eine geänderte Bau-Mitteilung einzureichen. Die geänderten Bauvorlagen müssen sich nur auf den Teil des Bauvorhabens beziehen, der anders ausgeführt werden soll.

    Fristen

    Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

    Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

    Hinweise für Seelze: Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

    Falls die Stadt Seelze die gesicherte Erschließung des Grundstücks nicht bestätigen kann oder eine vorläufige Zurückstellung/ Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB beabsichtigt, darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Ist das nicht der Fall, erfolgt die schriftliche Bestätigung spätestens einen Monat nach Eingang der Unterlagen.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Seelze: Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

    Die Gebühren für eine Mitteilung nach § 62 NBauO richten sich nach der Niedersächsischen Baugebührenordnung und betragen 90 € je Mitteilungsverfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

    Hinweise für Seelze: Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

    Rechtsgrundlagen:

    § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

    Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

    Niedersächsische Baugebührenordnung (NBauG

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Stichwörter

    WC, Öffentliche Toiletten, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Toilettenanlagen, Bauantrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de